BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 177/12 vom 13. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 201 2 , an der teilgenommen h aben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Quentin , Reiter als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundes anwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. Februar 2012 mit den Fe ststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten v om Vorwurf des Totschlags aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. In der un verändert zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am frühen Morgen des 27. Juli 2011 den Geschädigten E . P . bei einer tätlichen Auseinandersetzung in der Wohnung der Zeugin S . absichtlich durch einen Messer stich in die Brust getötet und sich dadurch des Totschlags schuldig gemacht zu haben. 2. Nach den Feststellungen hielten sich der Geschädigte P . , die Zeugin S . und der Angeklagte am frühen Morgen des Tattages gemei n- 1 2 3 - 4 - sam in der Wohnung d e r Zeugin S . auf. Ab 3.30 Uhr kam es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten zu einem Streit, an dem sich mö g- licher weise auch die Zeugin S. beteiligte. Noch vor 4. 40 Uhr schlug dieser Streit in eine tätliche Auseinandersetzung zwische n dem Angeklagten und P . um. Möglicherweise mischte sich die Zeugin S . auch hier wieder in das Geschehen ein. Auf wessen Seite und wie weit ihre Beteiligung dabei 7). Im Verlauf dieser Auseinandersetzung wurden dem Geschädigten neben einer Verletzung des Kehlkopfes und einer Schnittwunde am Kinn zwei Stiche mit einem Küchenmesser beigebracht. Ein Stich erfolgte in den Rücken und war für sich allein nicht tödlich. Der ande re traf ihn von vorne ins Herz. Wer welc hen Stich setzte und in welcher Reihenfolge die Stiche und die übrigen Verletzungen beigebracht wurden, konnte nicht geklärt werden. Es steht jedoch fest, dass der Angeklagte einen von beiden Stichen gesetzt hat. Dabei ist das Landgericht in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon au s- gegangen, dass es sich hierbei um den für sich allein nicht tödlichen Stich in liegender Position unter P. Küchenmesser erstmals zu fassen bekam (UA 8). Es ist nicht ausgeschlossen, für die Annahme wolle ihn töten und sich ausweglos in die Enge gedrängt sah. Nach der Rückenverletzung gelang es dem Angeklagten zumindest kur z- fristig , die Oberhand zu gewinnen und P . im Flur auf dem Rücken liegen d am Boden zu fixieren. Um 4.40 Uhr verließ der schwer verletzte Geschädigte die Wohnung. N ach einer Wegstrecke von ca. 70 Metern brach er zusammen und verstarb noch vor 5 . 00 Uh r an den Folgen des Herzstichs. 4 5 - 5 - 3. Das Landgericht hat sich aufgrund der Spurenlage und der Ausfü h- rungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen davon überzeugt, dass dem Geschädigten beide Messerstiche in der Wohn ung der Zeugin S . beig e- bracht wurden (UA 13). Seine Überzeugung, dass zumindest einer dieser St i- che von dem in der Hauptverhandlung jede Tatbeteiligung abstreitenden Ang e- klagten gesetzt worden ist, hat es aus einer Einlassung des Angeklagten vom 27. Juli 2011 ge genüber dem Polizeibeamten A. hergeleitet. Dort hatte der Angeklagte über eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten b e- richtet und angegeben , er habe in der Küche ein M esser zu fassen bekommen und damit einmal auf den Geschädigt en eingestochen (UA 21). Die in diesem Zusammenhang von dem Angeklagten demonstrierte und von dem Polizeib e- am ten A. in der Hauptverhandlung nachgestellte Stichbewegung sei mit einem Stich in den Rücken eines direkt gegenüberstehenden Kontrahenten ve reinbar (UA 22). Dass der Angeklagte ein zweites Mal zugestochen hat, ve r- mochte das Landgericht nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, weil der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten A . nur einen Stich geschi l- dert habe und das übrige Be weisergebnis einen zweiten Stich d es Angeklagten nicht belege (UA 29). Die Zeugin S. habe keine verlässlichen Angaben zum Tatgeschehen gemacht und sei bemüht gewesen, ihr Wissen zu verbergen (UA 37). Das Spurenbild lasse keine sicheren Schlüsse z ur zeitlichen Reihe n- folge der Stiche und zur Körperposition der Beteiligten zu. Aus der Lage der Stichverletzungen (Brustvorderseite und Brustrückseite) sei zu schließen, dass Gegenüber eher verändert. Gleichermaßen könnte allerdings auch ein Dr itter, sei es die Zeugin S. , sei es der Angeklagte zu dem Geschehen nach dem ersten Stich durch den jeweils 39). Ein gewi s- 6 - 6 - ser Hinweis darauf, dass beide Stiche von derselben Person stammen könnten, ergebe sich allerdings daraus, dass ein aufgefunde nes Küchenmesser mit Blu t- anhaftungen zu beiden Einstichen von der Größe her passe und ein weiteres Messer mit Blutanhaftunge n nicht gefunden worden sei (UA 40). Hinsichtlich des festgestellten Stichs in den Rücken hat das Landgericht eine durch einen rec htswidrigen Angriff des Geschädigten eingetretene und die g- e- genüber der Polizei am Tattag in mehreren Varianten über einen Angriff des Geschädigten berichtet (UA 52 ff.). Dem wegen eines Tötungsdelikts vorb e- stra f ten P. seien derartige Angriffe nicht wesensfremd gewesen. Der U m- stand, dass der Angeklagte von sich aus die Polizei verständigen wollte, spr e- che daf ür, dass er sich im Recht fühlte (UA 55). Aus der Tatsache, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht mehr auf eine Notwehrlage berufen habe, könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, weil es der Fall sein könne, dass er sich von einem völligen Bestr eiten der Tat eine bessere Verteidigungsposition erhofft habe (UA 56). Dass der Stich in den Rücken erfolgt ist, schließe die A n- nahme einer Notwehrsituation nicht aus, da ein solcher Stich nicht notwendig ung erfolgt sein müsse (UA 58). II. Dies e Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht 7 8 9 - 7 - in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Ta t- sachen nicht unter a llen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat oder über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggegangen ist (BGH, Urteil vom 29. September 1998 1 StR 416/98, NStZ 1999, 153). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung un terliegt es auch, ob überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewis s- heit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 4 StR 191/11 ; Urteil vom 10. August 2011 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 Rn. 11; Ur teil vom 18. Januar 2011 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302, 303). Hieran gemessen unterliegt die landgerichtliche Beweiswürdigung durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. 2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Zurechnung des zweiten Stichs für nic ht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar gehalten hat, lassen besorgen, dass es bei der richterlichen Überzeugungsbildung von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Auch wurde das vorhandene Beweismaterial nicht erschöpfend gewürdigt. Vo raussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestim m- ten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig au s- schließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung au s- reichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Z weifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfung s- punkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer theoretischen Möglichkeit gründen (BGH, Urteil vom 1. September 1993 2 StR 361/93, BGHR S tPO § 261 Überz eugungsbildung 22; vgl. Urteil vom 11. April 2002 10 11 - 8 - 4 StR 585/01, NStZ - RR 2002, 243). Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sin d, die dieses Ergebnis stützen kön n- ten. Alternative , für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht ko m- men (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 1 StR 478/04, NS tZ - RR 2005, 147; Urteil vom 11. April 2002 4 StR 585/01, NStZ 2002, 243; Beschluss vom 8. Sep tember 1989 2 StR 392/89, BGHR S t GB § 213 Beweiswürdigung 1). Vor dem Hintergrund der durch obj ektive Beweismittel abgesicherten Feststellung, dass dem Geschädigten beide Stiche i n der Wohnung der Zeugin S. beigebracht wurden, dort zur Tatzeit neben dem Angeklagten und dem Geschädigten nur noch die Zeugin S . anwesend war , und angesi chts der weiteren gegen den Angeklagten sprechenden Verdachtsmomente (tätliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten, im Ermittlungsverfahren eing e- räumter Messereinsatz) konnte eine Zurechnung auch des zweiten Stichs nur noch dann zweifelhaft sein, wenn eine Stichbeib ringung durch die Zeugin S. als alternativer Geschehensverlauf nach den Umständen in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Das Landgericht hat es dafür ausreichen lassen, dass die Stichverletzungen auch von zwei Tätern gesetzt worden se in können , die Zeu gin S. unglaubhafte Angaben gemacht und der Angeklagte keinen eigenen zweiten Stich geschildert hat. Damit werden jedoch noch keine konkr e- ten Umstände aufgezeigt, die für einen gegen den Geschädigten gerichteten Messerangriff de r Zeugin S . sprechen könnten. Hinzu kommt, dass sich das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht mit den Einlassungen des Angeklagten auseinandergesetzt hat, die dieser im 12 13 - 9 - Ermittlungsverfahren zur Rolle der Zeugin S . bei der Auseinande rsetzung mit dem Geschädigten gemacht hat. So hat der Angeklagte noch am Tattag ge genüber dem Zeugen A. angegeben, die Zeugin habe versucht, ihn von dem Geschädigten wegzuziehen und sei deshal b von ihm geschlagen worden (UA 21). Gegenüber dem Polizeib eamten E . hat der Angeklagte ebenfalls noch am Tattag erklärt, dass die Zeugin S. gerufen habe, was sie da m a- chen würden ; sie habe an ihm gezerrt und er habe versucht , sie weg zu stoßen. Dabei habe der Geschädigte weiter auf ihn ein geschlagen (UA 22). In diesem Zusammenhang berichtete der Angeklagte auch über eigene Wahrnehmungen zu der Herzstichverletzung, ohne einen Bezug zu dem Verhalten der Zeugin S . herzustellen. Stattdessen gab er auf Nachfrage an, dass es sein kö n- ne 23). Beide Einlassungen enthalten keinen Hinweis auf einen Messerstich der Zeugin S . zum Nachteil des Gesch ä- digten. Stattdessen legen sie nahe , dass die Zeugin lediglich schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen hat. Hiermit stimmt überein, dass auch die (unbeteilig ten) Zeugen Sa. und D . nur über einen lauten Streit zwischen zwei Männern berichtet haben . Vor diesem Hintergrund ist zu besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass sie eine Einlassung des A ngeklagten, für die es keine Anhaltspunkte gibt, nicht zu dessen Gunsten unterstellen muss, zumal der Angeklagte erst in der Hauptverhandlung von einer über Schlichtungsversuche hinausgehenden Beteiligung der Zeugin S. an dem Streit berichtet hat. Die Sache bedarf daher schon aus diesem Grund neuer Verhandlung und Entscheidung. 14 1 5 - 10 - 3. Sollte der neue Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, dass der an seinem bisherigen Verteidigungsverhalten festhaltende Angeklagte für einen oder beide Messerstich e verantwortlich ist, wird er zu beachten haben, dass dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen darf, dass er die Tat bestre i- tet und deshalb nicht in der Lage ist, zum Vorliegen einer Notwehrsituation vo r- zutragen. Sollten insoweit keine sicheren Fests tellungen getroffen werden kö n- nen, sind allerdings auch hier Unterstellungen zugunsten des Angeklagten nur gerechtfertigt, wenn es dafür reale Anknüpfungsp unkte gibt (BGH, Urteil vom 11. April 2 002 4 StR 585/01, NStZ 2002, 243). Mutzbauer Roggenbuck Cier niak Quentin Reiter 16
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