ECLI:DE:BGH:2017:140917B4STR177.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 177/17 vom 14. September 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera lbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Dresden vom 30. November 2016 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 3 a, II. 3 b, II. 4, II. 5 a und II. 5 b der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) in den Aussprüchen über aa) die Gesamtstrafe, bb) die Sperrfrist, cc) den Adhäsionsantrag. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sach e zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten H andeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätz - lichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit vorsätz - lichem unerlaubten Besitz von Munition, vorsätzlichen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubung smitteln in fünf Fällen, vorsätzlicher Gefährdung des Str a- ßenverkehrs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei Fällen und vorsät z- lichen unerlaubten Besitzes einer halbau tomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine isolierte Sperrfrist von vier Jahren angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen . Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung fo r- mellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne d es § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahrensbeanstandung, mit der die Revision einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über angebliche Verständigungsgespräche gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügt , ist in zulässiger Weise erhoben, jedoch wie der G e- neralbun desanwalt in seiner Antragsschrift an den Senat zutreffend ausge führt hat unbegründet. Mit Blick auf den zweiten Teil der Verfahrensrüge, der sich auf ein (unangekündigtes) Aufsuchen des Dienstzimmers der Vorsitzenden Richterin durch die Verteidigung nac h Ende des zweiten Hauptverhandlungs - tages bezieht, be merkt der Senat ergänzend, dass hier auch keine Gespräche 1 2 - 4 - stattgefunden haben, durch die frühere Verständigungs gespräche inhaltlich modifiziert worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 1 St R 136/16, NS tZ 2017, 56 f.) . Vielm ehr ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen selbst und aus der dienstlichen Erklärung der Strafkammervorsitzenden vom 16. März 2017, dass sie bei dem unangekündigten Besuch seitens der Verteid i- gung zu einem auf eine Verstä ndigung abzielenden Gespräch oder zu einer Modifikation des früheren Verständigungsvorschlags der Strafkammer gerade nicht bereit war und sich auf solche Erörterungen auch tatsäch lich nicht eing e- lassen hat . II. Die Revision hat hingegen mit der Sachrüge teilweise Erfolg . 1. Die Verurteilungen in den Fällen II. 3 a und II. 5 a der Urteilsgründe, jeweils wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, haben bereits wegen eines Erört e- rungsmangel s in Bezug auf die Voraussetzungen des Fahrens ohne Fahr - er laubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB keinen Bestand. Denn die Strafkammer verhält sich nicht näher zu der Frage, ob sich der Angekl agte, wie von ihm behauptet (UA 33), zum Zeitpunkt der Fahr ten im Besitz einer österre i- chischen Fahrerlaubnis befand. Hierzu wird im Urteil lediglich ausgeführt, eine e- standsmäßigkeit der von ihm mit Kraftfahrzeugen unternommenen Fahrten a n- ge sichts der Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 4 Nr. 2 und 3 FeV 33). 3 4 - 5 - Das Landgericht durfte es indes nur dann offen lassen, ob der Angekla g- te im Besitz einer österreichischen Fahrerlaubnis war, wenn auch tatsächlich die Voraussetz ungen eines der Gründe nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV vorlagen, aufgrund derer eine in einem anderen Mitgliedstaat der Euro - päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaub nis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen würde. Zu diesen Voraussetzungen ve r- hält sich das angefochtene Urteil jedoch auch unter Berücksichtigung des Z u- sammenhangs der Urteilsgründe nicht . 2. Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II. 3 a und II. 5 a der Urteilsg ründe kann auch derjenige in den Fällen II. 3 b und II. 5 b , jeweils wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht bestehen bleiben. D ie zum Unfall führende Gesetzesverletzu ng und das sich daran a n- schließende unerlaubte Sichentfernen vom Unfall ort bil den, da sie nicht nur ä u- ßerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts - und Schuld gehalt des Sichentfernens vom Unf allort nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, beurteilt werden kann, einen einheitlichen Lebensvorgang und damit eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Urte i- l e vom 25. März 1982 4 StR 705/81, VRS 63, 39, 42 ; vom 5. November 1969 4 StR 519/68, BGHSt 23, 141, 144; Beschlüsse vom 9. November 1972 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72, 74; vom 22. Juli 1971 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 186 ; MüKo - StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 138 ) . 5 6 7 - 6 - Zwar is t es nicht von vornherein unzulässig, die Verurteilung wegen me h- rerer rechtlich selbständiger Taten innerhalb desselben geschichtlichen Vo r- gangs nur teilweise aufzuheben bzw. bestehen zu lassen (vgl. BGH, Be - s chluss vom 22. Juli 1971, aaO ; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 318 Rn. 6 ff. und § 353 Rn. 6 ). Der Senat kann jedoch nicht ausschlie ßen, dass das neue Tat gericht in den Fällen II. 3 a sowie II. 5 a der Urteilsgründe jeweils Feststellungen zu den Unfallge schehnissen trifft, die in Widerspruch zu den bislang rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen des sich anschließenden unerlaubten Sichentfernens vom Unfallort treten. Die den Fä l- len II. 3 a und b sowie II. 5 a und b zugrunde liegenden Sachverhalte bedürfen daher insgesamt neue r tatrichterli cher Feststellung . 3. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Fall II. 4 der Urteilsgrü n- de unterliegt ebenfalls der Aufhebung . Die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen dieser Tat und den zueinander in Tateinheit stehenden Verst ö- ß en gegen § 315c Abs. 1 StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Fall II. 5 a der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mehrere strafbare Gesetzesverstöße stehen zueinander in Tateinheit, wenn die jeweiligen Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatb e- standsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Begeht ein Täter, der Rauschgift zu Handelszwecken in einem Fahrzeug befö r- dert (Einfuhrfahrt, Transportfahrt vom Lieferanten zum Depot, Fahrt zu einem Abnehmer etc. ) durch das Führen des Transportfahrzeugs weitere Gesetze s- verstöße, so stehen diese zu dem in der Beförderung liegenden Betäubung s- mi t telhandel im Verhältnis der Tateinheit. Denn ihr Tatbestand wird durch di e- selbe Ausführungshandlung verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 8 9 10 - 7 - 2017 4 StR 597/16, NStZ - RR 2017, 123 f.; vom 2. Ju li 2013 4 StR 187/13, NStZ - RR 2013, 320 , 321; vom 5. März 2009 3 StR 566/08, StV 2010, 119 f.). Nach den Feststellungen zu Fall II. 4 der Urteilsgründe waren die in dem v om Angeklagten geführten Fahrzeug verwahrten Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hätte erörtert werden müssen, ob die dem Angeklagten unter II. 5 a der Urteilsgründe angelasteten Gesetzesverletzungen b ei einer Fahrt begangen wurden, die dem Transport des im Pkw befindlichen Methamphetamins zu Handelszwecken, e t- wa zu einem Abnehmer, diente und deshalb insoweit Tateinheit anzunehmen war. 4. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 3 a, II. 3 b, II. 4, II. 5 a und II. 5 b der Urteilsgründe und der zugehörigen Einzelstrafen zieht die Aufh e- bung der Gesamtstrafe sowie der gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordn e- ten isolierten Sperrfrist, der das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten in den Fä llen II. 3 a und II. 5 a zugrunde gelegt hat (UA 38), nach sich. III. Auch die Adhäsionsentscheidung, wonach im Fall II. 5 a der Urteilsgrü n- de der von der Eigentümerin des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs ge l- tend gemachte Schadensersatzanspruch dem G runde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB festgestellt wurde, hat keinen Bestand. Es besteht allerdings kein Anlass, gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen. 11 12 13 14 - 8 - 1. Zunächst steht jedoch w eder der Zulässigkeit (vgl. § 403 StPO) noch der Begründet heit des Antrags (vgl. § 406 Abs. 1 StPO) entgegen, dass die zur Aburteilung gelangte vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs der Antra g- stellerin als Eigentümerin des Fahrzeugs keinen strafrech tlichen Schutz vermi t- telt. a) Zwar ist d as vom Täter geführte Fahrzeug auch dann nicht als fremde S ache in den Schutzbereich des § 315c StGB einbezo gen , wenn es wie hier ihm nicht gehört (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1976 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 41 f.; Beschlüsse vom 18. Deze mber 1957 4 StR 554/57, BGH St 11, 148, 150 ; vom 13. Januar 2000 4 StR 598/99, NZV 2000, 213; vom 16. April 2012 4 StR 45/12, NStZ - RR 2012, 252; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 315c Rn. 15). b) Die fehlende Einbeziehung des der Antragstellerin gehörend en Fah r- zeugs in den Schutzbereich der zur Aburteilung gelangten Vorschrift ändert aber nichts daran, dass ih r als Verletzter im Sinne des § 403 StPO aus der Straftat ein v ermögensrechtlicher Anspruch (§ 823 Abs. 1, § 249 BGB) erwac h- se n und ihr Antrag im Si nne des § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen dieser Stra f- tat begründet ist. Straftat im Sinne der §§ 403, 406 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Tat im pr o- zessualen Sinn gemäß § 264 StPO (vgl. Hilger in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 405 Rn. 4 und 7, § 406 Rn. 2; Zabeck in KK - StPO, 7. A ufl., § 403 Rn. 2; Meyer - Goßner, aaO, § 405 Rn. 3). Für die Frage, ob der Anspruch aus der Tat erwachsen ist, ist hiernach allein der historische Sachverhalt entsche i- dend, aus dem sich der Anspruch ergibt, nicht aber das Schutzgut d es verlet z- ten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde (vgl. BGH, Urteil 15 16 17 18 - 9 - vom 20. Februar 2013 5 StR 306/13, BGHSt 58, 152, 154 ; Beschluss vom 27. Januar 2 010 5 StR 254/09, BGHR StGB § 73 Verletzter 14 [jeweils zu § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB i n der bis zum 30 . Juni 2017 gültigen Fassung]). 2. Zu Recht rügt der Angeklagte jedoch, dass er zum Entschädigungs - antrag in der Hauptverhandlung nicht gehört worden ist, was durch die dazu fehlenden Feststellungen im Protokoll bewiesen i st (vgl. BGH, B eschluss vom 13. Dezember 1990 4 StR 519/90, BGHS t 37, 260; Meyer - Goßner , aaO, § 404 Rn. 10). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidung und da es sich um einen behebbaren Verfahrensfehler handelt und das neue Ta t- gericht ohnehin erneut mit der Sache befasst wird auch insoweit zur Zurüc k- verweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidu ng (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 4 StR 602/11, StraFo 2012, 236 ; Meyer - Goßner , aaO, § 406a Rn. 5). IV. Das neue Tatgericht wird Gele genheit haben, in den Fällen II. 3 a und II. 5 a der Urteilsgründe das Vorliegen der Voraussetzungen einer Straftat der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs insbesondere im Fall II. 3 a das Vorliegen eine r konkreten Gefahr für Leib oder Leben ein er anderen Pe r- son oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert und im Fall II. 5 a ein s o- wohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht grob verkehrswidriges und rück - 19 20 21 - 10 - sichtslo ses Handeln des Angeklagten e ingehender, als dies bislang erfolgt ist, darzu legen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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