BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 178/01 vom 7. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum auswärtige Strafkammer Recklin g - hausen vom 15. Januar 2001 im gesamten Rechtsfo l - genausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i - ne Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r - fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früher gegen ihn ergangenen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es a n - geordnet, daß die in einem der beiden früheren Urteile bestimmte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. 1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. a) Die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer hätte an dem Urteil nicht mitwirken dürfen, nachdem der Angeklagte ihn wegen Besorgnis der Befa n - - 3 - genheit abgelehnt habe, ist unbegründet. Wie sich aus der dienstlichen Äuß e - rung des abgelehnten Vorsitzenden Richters ergibt, deren Richtigkeit von der Berichterstatterin bestätigt wird, hat dieser die Erklärung nicht abgegeben, auf die der Beschwerdeführer die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit stützt. b) Die weitere Verfahrensrüge (zu 1b der Revisionsbegründungsschrift) ist nicht zulässig erhoben. Insofern beschränkt sich die Revision - unter Ve r - zicht auf weitergehende Ausführungen - darauf, Ablichtungen eines von ihr als Beweisantrag bezeichneten Schreibens der Verteidigerin vom 13. Dezember 2000 (nebst Anlage) sowie eine Kopie des Beschlusses der Strafkammer vom 5. Januar 2001 vorzulegen. In dem Schreiben wird angeregt, eine beigefügte augenärztliche Stellungnahme zu verlesen oder die Ärztin als Sachverständige zu vernehmen. Mit dem Beschluß hat die Strafkammer den Antrag vom 13. Dezember 2000 zurückgewiesen, zum einen, weil eine in dem Antrag unter Beweis gestellte Tatsache bereits bewiesen sei, zum anderen, weil es sich bei dem Antrag - eine andere Tatsache betreffend - lediglich um einen B e - weisermittlungsantrag handele, dem nachzugehen keine Veranlassung best e - he. Bei diesem Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer angeben müssen, we l - cher Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Mangels dieser Angabe genügt die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil zum Schul d - spruch stand. Bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen handelt es sich um sexuelle Handlungen. Die Annahme des Landgerichts, daß diese unter Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgeblichen Umstände bereits die erforderliche Erheblichkeit (§ 184c Nr. 1 StGB) aufweisen, ist nicht zu bea n - standen. 3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat für die Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Ja h - ren festgesetzt. In Anbetracht dessen, daß die festgestellten Handlungen - wie - 4 - sie zutreffend ausführt - dem untersten Bereich der tatbestandsmäßigen sex u - ellen Handlungen zuzurechnen sind, erscheint eine Strafe, die den unteren Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB so deutlich überschreitet, auch unter B e - rücksichtigung aller dem Angeklagten zu Recht straferschwerend angelasteten Umstände nicht nachvollziehbar. Sie ist nur dadurch zu erklären, daß sich die Strafkammer maßgeblich von dem Blick auf die für die Anordnung der Sich e - rungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB erforderliche Mindeststrafe hat leiten lassen; darauf deutet auch die zur Begründung der Strafhöhe angestellte E r - wägung hin, daß es sich bei dem Angeklagten um einen äußerst gefährlichen Straftäter handelt, vor dem die Allgemeinheit geschützt werden muß. Das I n - teresse der Allgemeinheit, vor einem gefährlichen Straftäter durch dessen U n - terbringung in der Sicherungsverwahrung geschützt zu werden, ist aber kein Umstand, der gemäß § 46 StGB bei der Strafzumessung zu seinen Lasten b e - rücksichtigt werden darf. Indem § 66 Abs. 1 StGB die (obligatorische) Anor d - nung der Sicherungsverwahrung davon abhängig macht, daß der Täter zu e i - ner Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, setzt die Vo r - schrift dem von ihr bezweckten Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern Grenzen: Als Anlaßtaten sollen nur solche Vergehen und Verbr e - chen in Betracht kommen, bei denen Unrecht und Schuld des Täters beso n - ders schwer wiegen. Das schließt eine Berücksichtigung des Sicherungsinte r - esses bei der Zumessung der Strafe für die Anlaßtat aus. 4. Als Folge der danach gebotenen Aufhebung der Einzelstrafe wegen der abgeurteilten Tat muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. - 5 - Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing nrn
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