BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 178/02 vom 18. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r - tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den rechtsfehlerfrei getroff e - nen Feststellungen kommt eine Schuldspruchänderung zu Lasten des Angeklagten - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tr a gen. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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