BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 178/02 vom 18. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 beschlo s sen: Der Nebenklägerin Saziye A. wird Rechtsanwalt Joachim S. aus Dortmund als Beistand bestellt. Gründe: Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Recht s - anwalt S. beizuordnen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beista n - des nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszul e - gen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 542/00). Zwar ist der Angeklagte nur wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt und verurteilt worden; dies schließt jedoch eine Beistandsbestellung nicht aus. Für die N e - benklagebefugnis reicht nämlich die - wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus, daß der Angeklagte wegen einer nebenklagefähigen Katalogtat verurteilt wird (vgl. BGH NStZ 2000, 552, 553; BGH NJW 1999, 2380; Hilger in L ö - we/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397a Rdn. 5). Dies kommt auch noch im Rev i - sionsverfahren, in dem nur der Angeklagte ein unbeschränktes Rechtsmittel eingelegt hat, in Betracht, da das Verbot der reformatio in peius einer Schul d - spruchänderung zu Lasten des Angeklagten nicht entgegensteht. Dementspr e - chend hat hier der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision des Ang e - klagten mit der Maßgabe zu verwerfen, daß der Angeklagte in einem der be i - - 3 - den vom Landgericht jeweils als gefhrliche Krperverletzung gewerteten Flle des versuchten Totschlags schuldig ist. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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