BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 178/06 vom 13. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2006 gem344337 247247 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Oktober 2005 a) im Schuldspruch zu a) (Tatzeitraum Januar 1996 bis 18. M344rz 1998) dahin ge344ndert, dass die tatein-heitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entf344llt, b) im Schuldspruch zu b) aufgehoben, soweit er die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 54 F344llen (Tatzeitraum 19. M344rz 1998 bis 31. M344rz 1999) betrifft. In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-ten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; c) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-geklagte wegen der Taten im Tatzeitraum 19. M344rz 2000 bis 24. April 2005 (Schuldspruch zu c und d) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenaus-spruch. 2. Im Umfang der Aufhebung zu Nr. 1 Buchstabe c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als - 3 - Jugendschutzkammer zust344ndige Jugendkammer zu-r374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten 1 a) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in 22 F344llen (Tatzeitraum 1. Januar 1996 bis 18. M344rz 1998), 2 b) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 weiteren F344llen (Tatzeitraum 19. M344rz 1998 bis 18. M344rz 2000), 3 c) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung in 104 weiteren F344llen (Tatzeitraum 19. M344rz 2000 bis 18. M344rz 2002) sowie 4 d) der Vergewaltigung in 45 weiteren F344llen (Tatzeitraum Anfang Juli 2004 bis 24. April 2005) 5 f374r schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der insgesamt zum Nachteil seiner am 19. M344rz 1984 geborenen Stieftochter begangenen Taten hinsichtlich der sexuellen 334bergriffe im Tatzeitraum bis zum 31. M344rz 1999 we-gen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (247 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) 6 - 4 - f374r schuldig befunden hat, ist mit Blick auf die erst am 1. April 2004 in Kraft ge-tretene 304nderung der Ruhensvorschrift des 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 (Gesetz vom 27. Dezember 2003, BGBl I 3007/3011) Verfolgungsverj344hrung eingetreten (vgl. BGHR StGB 247 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Dies hat zur Folge, dass der Schuld-spruch zu a) wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in 22 F344llen (Taten bis 18. M344rz 1998) dahin zu 344ndern ist, dass der Angeklagte in diesen F344llen allein des se-xuellen Missbrauchs eines Kindes (247 176 Abs. 1 a.F. StGB) schuldig ist. Die insoweit ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen k366nnen gleichwohl bestehen bleiben, weil sich der Schuldgehalt der Taten durch den Wegfall der tateinheitli-chen Verurteilung nach 247 174 StGB nicht rechtserheblich 344ndert. Des weiteren f374hrt die eingetretene Verfolgungsverj344hrung dazu, dass das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen ist, soweit der Angeklagte wegen der weiteren, bis zum 31. M344rz 1999 begangenen sexuellen 334bergriffe verurteilt worden ist. Davon betroffen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Mai 2006 zutreffend ausgef374hrt hat, 54 der vom Schuldspruch zu b) erfassten insgesamt 104 F344lle, so dass der Angeklagte insoweit des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in lediglich 50 F344llen, begangen im Zeit-raum vom 1. April 1999 bis 18. M344rz 2000, schuldig ist. Der Wegfall der Verur-teilung wegen 54fachen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zieht den Wegfall der insoweit verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten nach sich, was schon f374r sich zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs f374hren w374rde. 2. Im 334brigen hat das Urteil insgesamt keinen Bestand, soweit der Ange-klagte des weiteren der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Stieftochter in ins-gesamt 149 F344llen, davon hinsichtlich des Tatzeitraums vom 19. M344rz 2000 bis zum 18. M344rz 2002 in 104 F344llen tateinheitlich begangen mit sexuellem Miss- 7 - 5 - brauch einer Schutzbefohlenen, f374r schuldig befunden worden ist (Schuld-spruch zu c und d). Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist nicht hinrei-chend belegt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit seiner Stief-tochter in allen F344llen durch tatbestandsm344337iges Verhalten im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erzwungen hat. a) Die Jugendkammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass der erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Stieftochter nach deren 16. Geburtstag stattgefunden hat. Nach den dazu getroffenen Fest-stellungen fing der Angeklagte zun344chst an, sich vor seiner Stieftochter zu be-friedigen, bevor er sich pl366tzlich auf sie legte, ihren Slip herunterzog und sein Glied in ihre Scheide einf374hrte. Sie versuchte vergeblich, den Angeklagten wegzudr374cken, was ihr auf Grund seiner k366rperlichen 334berlegenheit nicht ge-lang. In der Folgezeit nahm der Angeklagte jede Gelegenheit wahr, mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchzuf374hren. Weiter hei337t es im angefochtenen Urteil: "Hierbei nutzte der Angeklagte zum einen die Angst der Nebenkl344gerin aus, wenn sie nicht mitmache, dann verlasse er ihre Mutter. Au-337erdem drohte er ihr, sie kaputt zu schlagen, wenn sie nicht mitmache und et-was erz344hle. Diese Drohung nahm die Nebenkl344gerin auch ernst. Sie hatte Angst vor dem Angeklagten" (UA 9). 8 b) Diese Feststellungen belegen weder das Tatbestandsmerkmal der qualifizierten Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben (247 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) noch die erforderliche finale Verkn374pfung des N366tigungsmit-tels mit dem - wie das Landgericht annimmt - jeweils erzwungenen Ge-schlechtsverkehr in allen sich insgesamt 374ber einen Zeitraum von f374nf Jahren erstreckenden F344llen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des 247 177 Abs. 1 9 - 6 - Nr. 2 StGB fortwirken und dazu f374hren, dass das Opfer nur aus Furcht vor wei-terer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet; es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass bei lang andauernden Missbrauchsverh344lt-nissen immer Gewalt angewendet oder ein N366tigungsmittel im Sinne des 247 177 StGB eingesetzt wird (BGHSt 42, 107, 111). Deshalb m374ssen die tatbestandli-chen Voraussetzungen des 247 177 StGB auch bei einer l344nger dauernden Serie von Tathandlungen grunds344tzlich f374r jede Tat konkret und individualisiert fest-gestellt werden (BGHSt aaO). Geringere Anforderungen an den Nachweis sind nur hinzunehmen, wenn sich der Tatrichter im Einzelfall die 334berzeugung eines von dem T344ter erzeugten und bewusst eingesetzten "Klimas st344ndiger Gewalt" verschafft (vgl. BGHR StGB 247 177 Serienstraftaten 4 und 247 177 Abs. 1 Drohung 11 a.E.). An diesen Voraussetzungen scheitert es vorliegend schon deshalb, weil der Angeklagte ausweislich der Feststellungen gegen seine Stieftochter mit Ausnahme eines Vorkommnisses, welches sich zudem erst ganz zum Schluss des Tatzeitraums und ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignete (UA 11), nicht gewaltt344tig geworden ist. Soweit der Angeklagte damit gedroht hat, im Weigerungsfalle die Mutter zu verlassen, sowie hinsichtlich der 15 F344lle des Tatgeschehens in der eigenen Wohnung der Stieftochter im April 2005 angedroht hat, er w374rde im Weigerungsfalle "mit seinem Auto in ihr Wohnzimmerfenster reinfahren und die Wohnung kurz und klein schlagen" (UA 11), erf374llt dies von vornherein nicht die Voraussetzungen einer Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben. Anders verh344lt es sich allerdings mit der festgestellten Drohung des Angeklagten, "sie kaputt zu schlagen", wenn sie nicht mitmache und etwas erz344hle" (UA 9). Doch fehlt es insoweit bereits an der konkreten Feststellung, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Tatserie der Angeklagte diese Drohung aussprach (vgl. UA 37). Darauf kommt es aber 10 - 7 - schon mit Blick auf den Nachweis des finalen und kausalen Zusammenhangs zwischen der Drohung und den sexuellen Handlungen an, und zwar unabh344n-gig von der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Angeklagte mit der Drohung allein erreichen wollte, dass seine Stieftochter 374ber das Tatgeschehen nichts Dritten erz344hle. Angesichts dieser M344ngel in den Feststellungen gen374gt auch die das Tatgeschehen in der Dusche betreffende 304u337erung des Angeklag-ten, sie 204wisse, was passiere, wenn sie nicht mitmache223 (UA 10, 38), nicht, um eine fortwirkende konkludente qualifizierte Drohung anzunehmen, zumal sich dieser Fall erst ereignete, nachdem die Stieftochter im Juli 2004 nach mehr als zweij344hriger Unterbrechung wieder zu Hause bei dem Angeklagten eingezogen war. Schlie337lich ist mit der Annahme eines von dem Angeklagten erzeugten "Klimas st344ndiger Angst" auch nicht ohne weiteres vereinbar, dass der Ange-klagte und seine Stieftochter zu Hause immer einen sehr engen k366rperlichen Kontakt suchten (UA 19; vgl. auch UA 27). c) Der aufgezeigte Rechtsfehler n366tigt zur Aufhebung des Urteils in den F344llen der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung (Schuldspruch zu c und d) insgesamt, auch wenn die tateinheitliche Verurteilung wegen sexu-ellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 F344llen (Tatzeitraum 19. M344rz 2000 bis 18. M344rz 2002) f374r sich genommen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (vgl. BGHR StPO 247 353 Aufhebung 1). 11 Der Senat kann auch nicht die Verurteilung wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen) hinsichtlich des ersten Falls des - nach Auffassung des Landgerichts erzwungenen - Ge-schlechtsverkehrs bestehen lassen. Zwar k366nnen die dazu getroffenen Feststel-lungen, denen zufolge - wie oben ausgef374hrt - die Stieftochter den Angeklagten vergeblich wegzudr374cken versuchte (UA 8 a.E.), dahin verstanden werden, 12 - 8 - dass sich die Nebenkl344gerin hierbei gegen den sexuellen 334bergriff zur Wehr setzte und der Angeklagte ihren Widerstand durch Gewalt im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB 374berwunden hat. Das Landgericht hat diese Tatbestandsal-ternative indes, wie die rechtliche W374rdigung (UA 36 f.) ergibt, nicht angenom-men, sondern mit der unver344ndert zugelassenen Anklage lediglich die Dro-hungsalternative des 247 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB als verwirklicht angesehen. An-gesichts dessen st374nde einer Best344tigung des Schuldspruchs auf ver344nderter rechtlicher Grundlage bereits 247 265 StPO entgegen. 3. Die Aufhebung des Urteils in den 149 F344llen der Vergewaltigung (Schuldspruch zu c und d) entzieht auch den insoweit verh344ngten Einzelstrafen die Grundlage und hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. 13 - 9 - F374r das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der neue Tatrichter, falls er sich nicht vom Vorliegen der tatbestandlichen Vor-aussetzungen des 247 177 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht zu 374ber-zeugen vermag, mit Blick auf die von dem Angeklagten gegen374ber seiner Stief-tochter ge344u337erten Drohungen insoweit auch eine Strafbarkeit wegen N366tigung (247 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) in Betracht zu ziehen haben wird. 14 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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