BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 178/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2007 im ge-samten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in f374nf F344llen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen und wegen sexueller N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Re-vision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "in der Zeit von 1998 bis 2004" [UA 5] sieben Missbrauchstaten zum Nachteil seiner am 8. Januar 1990 geborenen Schwester Mandy begangen, 2 - 3 - unter anderem die Tat II 1 der Urteilsgr374nde "im Fr374hjahr oder Sommer 1998" und die Taten II 2 und 4 der Urteilsgr374nde "im vorbezeichneten Zeitraum vor dem 14. Geburtstag der Gesch344digten"; hinsichtlich der Tat II 3 der Urteilsgr374n-de fehlt es an einer n344heren Eingrenzung der Tatzeit. Es ist demnach nicht auszuschlie337en, dass der am geborene Angeklagte bei Begehung dieser vier Taten noch Heranwachsender (247247 1, 105 JGG) war. Das Landge-richt h344tte deshalb pr374fen m374ssen, ob der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, so-dass Jugendstrafe anzuwenden w344re. Auch die f374r die 374brigen Taten verh344ngten Einzelstrafen k366nnen nicht bestehen bleiben. Zwar ergeben die Feststellungen zu den weiteren Miss-brauchstaten zum Nachteil seiner Schwester Mandy und zu der sexuellen N366ti-gung zum Nachteil der Zeugin Christin K. , dass der Angeklagte bei Bege-hung dieser Taten das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Sollte die nun entschei-dende Jugendkammer hinsichtlich der Taten II 1 bis 4 der Urteilsgr374nde zur Anwendung von Jugendstrafrecht kommen, so w374rde die Verurteilung teils zu Jugend- teils zu Erwachsenenstrafe gegen 247 32 JGG versto337en. Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugend-strafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden w344re, sowohl auf Jugend-strafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67 m.w.N.), vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. 3 Welches Recht einheitlich auf mehrere in verschiedenen Alterstufen be-gangene Taten anzuwenden ist, richtet sich danach, wo deren Schwergewicht liegt. Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgem344337en Ermessen zu ent-scheiden. L344sst sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den 4 - 4 - vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen und nach Jugendstraf-recht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist f374r alle Taten allgemeines Straf-recht anzuwenden (vgl. BGHR JGG 247 32 Schwergewicht 4 m.w.N.; BGH, Be-schluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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