BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 178/11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwer deführers am 10. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 21. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wir d verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten (besonders) schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu e i- ner Gesam t freiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, s o- weit es sich gegen den Schuld - und den Strafausspruch richtet. Die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB kann dagegen nicht bestehen ble i- ben. 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen und Wertungen der sachverständig berat e- nen Strafkammer liegt beim Angeklagten der Hang vor, Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen, die Tat, deretwegen er bestraft wird, hat er im Rausch b e- gangen und es besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebl i che rechtswidrige Taten begehen wird. Jedoch fehle es an der hinre i chend konkreten Aussicht eines Erfolges der Unterbringung nach § 64 StGB (UA 14/15). Denn zu m einen "wünsche" der Angeklagte keine so l- che Unterbringung, zum anderen lasse sich eine künftige Delikt - und Droge n- freiheit des Angeklagten "möglicherweise auch durch weniger einschneidende ambulante Maßnahmen" erreichen (UA 16), wobei die Strafkammer ein er "Z u- rüc k stellung der Vollstreckung eines Strafrestes [nach § 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 2. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass die Strafkammer meint, die von ihr ersichtlich positiv bewerteten Aussichten ambulanter Maßnahmen könnten als Grund dafür herangezogen werden, die Erfolgsaussichten einer (station ä- ren) Unterbringung zu verneinen. Entsprechendes gilt für die Erwägung, eine Unterbringung entspreche nicht dem Wunsch des Angeklagten. Selbst das Fe h len von Therapiewilligkeit steht nämlich einer Anordnung nach § 64 StGB grun d sätzlich nicht entgegen. Sie kann lediglich ein gegen die Erfolgsaussicht spr e chendes Indiz sein, das den Tatrichter zu der Prüfung verpflichtet, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine Erfolg ve r- sprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 170/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 64 Rn. 20 jeweils 3 4 5 - 4 - mwN). Auch der Hinweis auf eine Zurückstellung der Strafvollstreckung g e mäß § 35 BtMG ist in diesem Zusammenhang unerhe b lich. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Ma ß- nahme vor; von der Anord nung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus u nd in einer Entzi e- hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) grundsätzlich nichts geändert (vgl. BGH aaO; F i scher aaO § 64 Rn. 24, 26). Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen liegt es vie l- mehr (zumindest) nahe, dass eine Unterbringun g des Angeklagten erfolgve r- sprechend im Sinne des § 64 Satz 2 StGB ist. Denn der nunmehr 25 - jährige Angeklagte konsumie r te erst seit Frühjahr 2008 regelmäßig Cannabis; andere Betäubungsmittel nimmt er nach den Feststellungen nicht zu sich. Nach Beg e- hung de r im vorliegenden Verfa h ren abgeurteilten Tat nahm er - weil ihm dies vom Jugendamt "auferlegt" worden w a r (der Angeklagte ist Vater dreier kleiner Kinder) - im Juni 2010 an einer Drogenberatung teil und lebt seitdem nach se i- nen Angaben vollständig (UA 4), jedenfalls aber über e i nen längeren Zeitraum drogenabstinent (UA 16). 6 - 5 - 3. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachh o- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, U r- teil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, B GHSt 37, 5 , 9 ). Er hat die Nichtanwe n- dung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausg e nommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Ernemann Roggenbuc k Cierniak Franke Mutzbauer 7
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