ECLI:DE:BGH:2016:140916B4STR178.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 178 /1 6 vom 14. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 201 6 einstimm ig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Die Fassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Veranlassung zu folgender e r- gänzend er Bemerkung : Die Erwägungen, die den Rechtsfolgenausspruch des Strafurteils tragen, sol l- ten sachlich abgefasst sein und moralisierende sowie persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen vermeiden, um dem Eindruck entgegenzuwirken, der Tatric hter habe sich von Emotionen und Empörung leiten lassen (vgl. BGH, B e- schluss vom 5. Februar 2015 2 StR 496/14, StV 2015, 637, Tz. 3; Appl, Festschrift für Rissing - van Saan, 2011, S. 35, 51; Winkler, SchlHA 2006, 245, 248). Diesen A n- forderungen wird das a ngefochtene Urteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung der besonderen Schwere der Schuld, nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es ist indes noch nicht zu besorgen, dass sich die Strafkammer damit den Blick für den rechtlichen Maßstab verstellt hat , der nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs an die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 57b i.V.m. 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzulegen ist. Die Feststellung der besonderen Schul d- schwere hält hier ohne die bedenklichen und daher ent behrlichen Formulierungen im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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