ECLI:DE:BGH:2017:010817B4STR178.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 178/17 vom 1. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werde führers am 1. August 201 7 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantr ag des Generalbundesanwalts ist anzu - merken: 1. Die eine Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO geltend machende Verfa h- rensrüge ist unbegründet, weil es in der Hauptverhandlung eines Hinweises auf die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht b edurfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatgericht u n- abhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 2 StPO förmlich auf die mögliche Anordnung einer M aßregel der Besserung und Sicherung hinz u- weisen, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung g e- - 3 - funden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. September 1951 3 StR 596/51, BGHSt 2, 85; vom 12. März 1963 1 StR 54/63, BGHSt 18, 28 8; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 46 mwN). In den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen der Staatsa n- waltschaft Magdeburg vom 25. Juli und 1. August 2016 war jeweils in der Liste der anzuwendenden Vorschriften § 6 6 StGB aufgeführt und anschließend ve r- seien. Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse beider Anklagen enthielten z u- dem die Mitteilung, dass ein Sachverständiger mit der Erstellung e ines Gutac h- tens u.a. zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 63, 64 und 66 StGB beauftragt worden sei und das Gutachten noch ausstehe. Durch diese Angaben in den Anklageschriften waren die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als Voraussetzu ng für eine Anordnung der Unterbringung in der Sich e- rungsverwahrung gekennzeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 1951 3 StR 596/51 aaO; vom 12. März 1963 1 StR 54/63 aaO). Der Angeklagte konnte mit allen sich aus § 66 Abs. 1 bis 3 StGB ergebend en Möglichkeiten der Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechnen und se i- ne Verteidigung im Zwischen - und Hauptverfahren hierauf einrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2000 1 StR 427/00, NStZ 2001, 162). Eine B e- zeichnung des Anordnungstatbestands des § 66 Abs. 1 StGB war in den Ankl a- gen nicht erforderlich, da es sich bei den Regelungsalternativen in § 66 Abs. 1 bis 3 StGB nicht um unterschiedliche Maßregeln der Besserung und Sicherung, sondern lediglich um verschiedene Anordn ungsvoraussetzungen derselben Maßregel handelt (vgl. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 265 Rn. 51). 2. Die Beweisantragsrüge dringt nicht durch, weil das angefochtene U r- teil auf der beanstandeten Ablehnung des Beweisantrags jedenfalls nicht b e- ruht. Die sac hverständig beratene Strafkammer ist bei ihrer Gefährlichkeit s- prognose von den unter Beweis gestellten Behandlungsmöglichkeiten im Stra f- - 4 - vollzug ausgegangen, hat aber deren Erfolgsaussichten mit rechtsfehlerfreien Erwägungen als unsicher bewertet. Sost - Sche ible Cierniak Bender Quentin Feilcke
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