BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 179/02 vom 16. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. November 2001 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Ve r - letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachr ü - ge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt in erster Linie, daß die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB durch das Landgericht der rechtlichen Übe r prüfung nicht standhält. - 3 - Nach den Feststellungen der sachverstndig beratenen Strafkammer betreibt der deutlich minderbegabte Angeklagte im Rahmen seiner dissozialen Persnlichkeit aus Langeweile bereits langjhrig einen exzessiven Alkoholmi û - brauch. Im Tatzeitpunkt betrug seine Blutalkoholkonzentration 1,92 . Auch frher war er bei Begehung erheblicher Straftaten, u.a. bei Begehung eines Sexualdelikts, mit hnlich hohen oder hheren Blutalkoholkonzentrationen au f - gefallen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfhigkeit im Sinne des § 21 StGB hat die Strafkammer vorliegend nicht festzustellen vermocht (UA 24/47 ff.). Zur Begrndung der Ablehnung einer Maûregelanordnung nach § 64 StGB fhrt das Landgericht lediglich aus, die Unterbringung in einer Entzi e - hungsanstalt komme, ebenso wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Angesichts der getroffenen Feststellungen ist das Revisionsgericht anhand dieser formelhaften Begrndung nicht in der Lage nachzuprfen, ob die Strafkammer zu Recht von einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen hat. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Die Begrndung lût bereits besorgen, daû die Strafkammer davon au s - gegangen ist, die Annahme eines Hanges oder eines Rausches im Sinne des § 64 StGB setze eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermgens im Sinne des § 21 StGB voraus. Dies ist indes nicht der Fall. Denn anders als bei § 63 StGB kommt es fr die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht darauf an, daû zumindest verminderte Schuldfhigkeit des Tters gemû § 21 StGB feststeht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12). Ebensowenig ist fr die Feststellung eines Hanges erforderlich, daû eine chr o - - 4 - nische, auf krperlicher Sucht beruhende Abhngigkeit vorliegt. Es gengt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen. Diese Neigung muû noch nicht den Grad einer physischen Abhngigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5). Nach den Feststellungen liegt beim Angeklagten ein Hang in diesem Sinne auf der Hand. Ebenso liegt es nahe, daû zwischen dem Hang des Angeklagten zum Alkoho l - miûbrauch und seiner Tat der erforderliche symptomatische Zusammenhang bestanden hat. Ein solcher ist nmlich auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum Alkoholmiûbrauch neben anderen Umstnden mit dazu beigetragen hat, daû der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverndertem Suchtverhalten auch fr die Zukunft zu besorgen ist. Dieser Zusammenhang kann daher grundstzlich nicht allein deshalb verneint werden, weil auûer dem Alkoholmiûbrauch noch weitere Persnlichkeitsmngel, beim Angeklagten dessen dissoziale Persnlichkeitsstruktur, eine Disposition fr die Begehung von Straftaten begrnden (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1, 2). Unter diesen Umstnden htte es einer nheren Errterung der Able h - nung der Anordnung der Maûregel bedurft. Daû eine konkrete Erfolgsaussicht dieser Maûregel (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) nicht besteht, ist den Urteilsgrnden nicht zu entnehmen. Der Errterungsmangel ntigt hier zur Aufhebung des gesamten Stra f - ausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daû das Landgericht im Falle der Anordnung der Maûregel auf eine mildere Strafe erkannt htte. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, das Vorliegen der Vorausse t - - 5 - zungen des § 21 StGB erneut zu prfen, insbesondere unter dem Gesicht s - punkt, ob die Minderbegabung, die dissoziale Persnlichkeitsstruktur und die Alkoholisierung des Angeklagten in ihrem Zusammenwirken zu einer Beei n - trchtigung der Schuldfhigkeit des Angeklagten gefhrt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 5). Sofern der neue Tatricht er zur positiven Feststellung eines dauerhaften Zustandes im Sinne des § 21 StGB gelangt, wrde auch die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n - haus zu errtern sein. Daû nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdefhrer hat die Nichtanwendung der §§ 63, 64 StGB durch das Ta t - gericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Maatz Athing Solin- Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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