BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 179 /1 2 vom 17 . Juli 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 17. Juli 20 1 2 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Detmold vom 3 . Februar 201 2 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vol l streckung der im Urte il d es Landgerichts Detmold vom 30. September 2009 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus bislang nicht widerrufen wurde, war die neuerlich e Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil deshalb geboten, um zu gewäh rleisten, dass der Ma ß- regelvollzug auf die zugleich verhängte Freiheitsstrafe an - g e rechnet wird (vgl. BGH, Beschluss v om 14. Juli 2005 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199) . Daran hat sich durch die Entscheidung des Bu ndesverfassungsgerichts vom 27. März 2012 (2 BvR 2258/09, NJW 2012, 17 84), die im Rahmen einer nach § 35 BVerfGG ergangenen Anordnung bis zu einer Ne u- regelung des § 67 Abs. 4 StGB durch den Gesetzgeber unter bestim m ten Voraussetzungen die Anrechnung von Zeiten des - 3 - Maßregelvollzugs auf verfahrensfrem de Freiheitsstrafe z u- lässt, nichts g e ändert. Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin
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