BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 179 /1 5 vom 21. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Januar 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29 . Juli 2003 4 StR 222/03 und vom 3. Dezember 2013 4 StR 471/13): . und A . als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Nebenkläger T . den künftigen materiellen und den immateriellen Schaden aus der Tat vom 26. Juni 2014 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer überg e- gangen sind. Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abg e- - 2 - In dem nach der N eufassung des Adhäsionsausspruchs verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentsche i- dung des vorbezeichneten Urteils im Adhäsionsverfahren wird verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revisions - und Beschw erd e- verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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