BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 180/04 vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Erörte-rungsmangel zu der vom Beschwerdeführer gerügten Nicht-Anwendung des § 31 BtMG ergibt sich aus dem Urteil nicht; eine bei dieser Sachlage erforderliche zulässige Aufklärungsrüge wur-de von der Revision nicht erhoben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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