BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 180/07 vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen zu 1. bis 6.: schweren Raubes zu 7.: Nichtanzeige einer geplanten Straftat zu 8.: Nichtanzeige einer geplanten Straftat u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim BGH in der Verhandlung, Staatsanw344ltin bei der Verk374ndung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Denis H. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Christian D. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Sebastian Ho. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Christian He. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Mark F. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Diemo Ha. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin des Angeklagten Enrico H. , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten Nicole H. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. August 2006, so-weit es die Angeklagten Denis H. , Christian D. , Sebastian Ho. , Christian He. , Mark F. , Diemo Ha. und Enrico H. betrifft, mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird verworfen, soweit es die Angeklagte Nicole H. betrifft. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die der Angeklag-ten Nicole H. hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten Denis H. , Christian D. , Sebastian Ho. , Christian He. , Mark F. und Diemo Ha. vom Vorwurf des gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen am 19. Dezember 2004 zum Nachteil der Firma G. in Magdeburg, und die An-geklagten Enrico und Nicole H. vom Vorwurf der Nichtanzeige dieser im Sommer 2004 geplanten Straftat, Nicole H. zus344tzlich vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung, freigesprochen. Mit ihren Revisionen - die bis auf das Rechtsmittel zum Nachteil der Nicole H. vom Generalbundesanwalt ver-treten werden - r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Beweisw374rdigung in dem angegriffenen Urteil. Die Rechtsmittel haben in dem Umfang, in denen sie vom Generalbundesanwalt vertreten werden, mit der Sachr374ge Erfolg; auf die Verfahrensr374ge kommt es daher nicht an. Die Revision zum Nachteil der Ange-klagten Nicole H. ist unbegr374ndet. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Im Sp344tsommer 2004 trafen sich die angeklagten Br374der Denis und Enrico H. sowie die Angeklagten Ho. , D. , F. und Ha. in einem Park in Magdeburg. Der Angeklagte D. wollte die anderen f374r die Beteiligung an einem 334berfall auf das Geldtransportunternehmen "G. " (G. ) im Magdeburger Stadtteil gewinnen. Er berichtete, dass in der Firma 374ber Nacht lediglich ein Wachmann f374r Sicherheit sorge und vier Frauen damit besch344ftigt seien, Geld zu z344hlen. Es 3 - 5 - sei eine Beute von mindestens 30 Millionen Euro zu erwarten. Den Tipp habe er von einer bei der G. besch344ftigten Putzfrau erhalten. Als alle Anwesenden - bis auf Enrico H. - ihre generelle Bereitschaft zur Teilnahme an der beab-sichtigten Tat bekundeten, wurden "gewisse Einzelheiten" abgestimmt. So sollte im Falle der Durchf374hrung des 334berfalls der Angeklagte Ha. die Masken und der Angeklagte D. Fluchtfahrzeuge und Waffen beschaffen. D. sollte selbst nicht in das Objekt gehen. Einzelheiten zur Tatkleidung, zu Beh344ltnissen f374r die Beute, zu Tatzeit und Tatausf374hrung wurden allerdings nicht bespro-chen. Alle bei dem Gespr344ch Anwesenden - bis auf Enrico H. - hatten das Objekt zuvor schon von au337en betrachtet; der Angeklagte D. berichtete, dort sogar schon einmal einen Einbruchsversuch unternommen zu haben. Enri-co H. sah sich noch in der Nacht nach dem Treffen gemeinsam mit dem Angeklagten D. das Gel344nde sowie das Geb344ude der Firma G. von au337en an. Danach war auch er generell zum Mitmachen bereit (UA 6, 13) und sagte seine Teilnahme an dem 334berfall zu (UA 35). Sp344testens im November 2004 erz344hlte Enrico H. seiner damali-gen Lebensgef344hrtin und jetzigen Ehefrau, der Angeklagten Nicole H. , von dem geplanten 334berfall. Nicole H. riet ihrem Lebensgef344hrten "dringend davon ab", an einer solchen Tat teilzunehmen, da dies zu risikoreich sei. Enrico H. versprach ihr dies und teilte dem Angeklagten D. danach mit, dass er bei dem 334berfall nicht mitmachen werde. 4 2. Die Firma G. war im Jahre 2004 bei einem Bremer Versicherungs-pool versichert. Versicherungsvermittlerin und Maklerin war die Firma A. aus Magdeburg. Ende des Jahres sollte ein Versicherungs- und Maklerwechsel er-folgen. Der Inhaber der Firma A. ist der Vater von Steffen R. , dem Le-bensgef344hrten der Schwester des Angeklagten He. (UA 8, 16, 28). 5 - 6 - 3. Am Sonntag, dem 19. Dezember 2004, um 20.30 Uhr st374rmten f374nf maskierte und mit Pistolen bewaffnete M344nner auf die Schichtleiterin Fo. der Firma G. zu, als sie gerade mit ihrer Chip-Karte und PIN die Metallt374r zum Ein-gang der "Geldbearbeitung" 366ffnen wollte. Die T344ter zwangen sie, den Tresor-raum zu 366ffnen. Der Wachmann wurde mit einer Handschelle gefesselt; einer der T344ter richtete seine - wie er dem Wachmann sagte und zeigte: scharfe - Pistole auf dessen Kopf und bewachte ihn. Aus dem Tresorraum entnahmen zwei der T344ter Transportlisten sowie 308 Geldtaschen ("Safebags") mit insge-samt mindestens 1,2 Millionen Euro und f374llten alles in mitgebrachte Beh344ltnis-se. Die T344ter trugen Handschuhe; einer von ihnen hatte einen Rucksack. Bevor die M344nner gegen 20.37 Uhr das Geb344ude verlie337en, kettete einer von ihnen die Schichtleiterin an ein Tischbein; sie konnte aber kurz danach einen Alarm-knopf bet344tigen. Der Tatablauf in dem "Geldbearbeitungsraum" wurde von einer Videokamera aufgezeichnet. 6 4. Anfang Januar 2005 schilderte der Angeklagte Denis H. sei-nem Bruder Enrico den Tatablauf wie folgt: 7 Der Raub374berfall auf die Firma G. sei - 223wie vorher besprochen223 (UA 22) - von ihm (Denis H. ) und weiteren bei dem Treffen im Park im Som-mer 2004 anwesenden M344nnern begangen worden. Er (Denis H. ) habe das Fluchtfahrzeug gesteuert. Christian D. habe w344hrend des 334berfalls mit einem Funkger344t die Zufahrtstra337e zum Tatobjekt 374berwacht. Christian He. sei f374r Enrico H. eingesprungen. He. , F. , Ho. , ein namentlich nicht bekannter russischer Staatsb374rger und Ha. h344tten in der Firma G. ge-handelt. Die f374nf M344nner h344tten sich ca. sieben Minuten in dem Tatobjekt auf-gehalten. Sp344ter habe er (Denis H. ) erfahren, dass Christian He. in dem Objekt einmal seine Maske hochgezogen habe. Das Geld sei in drei bis vier 8 - 7 - M374lls344cken abtransportiert worden. Zum Zeitpunkt des 334berfalls seien in dem Objekt lediglich eine Frau und ein Wachmann gewesen. Die Beute sei durch die sieben Teilnehmer aufgeteilt worden, wobei jeder ca. 170.000 Euro erhalten habe. 5. Nach dem Treffen mit seinem Bruder Denis berichtete der Angeklagte Enrico H. noch im Januar 2005 der Angeklagten Nicole H. von dem Geh366rten. Diese informierte am 1. M344rz 2005 die Polizei. Auch der Ange-klagte Enrico H. gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag (1. M344rz 2005) das wieder, was er von seinem Bruder Denis erfahren und be-reits seiner Lebensgef344hrtin und seinem Freund Carsten A. erz344hlt hatte. Noch am 1. M344rz 2005 wurde u.a. der Angeklagte Christian He. festgenommen (UA 3). Am 2. M344rz 2005 wurde in einem Schlie337fach des Magdeburger Haupt-bahnhofs ein Rucksack gefunden, in dem sich insgesamt 137.950 Euro befan-den. Am Abend dieses Tages erschien Steffen R. im Hauptbahnhof und frag-te am "Servicepunkt" nach dem Inhalt des Schlie337fachs. Er wurde durch Poli-zeibeamte festgenommen und erkl344rte, er habe den gef374llten Rucksack am Vortag (1.3.2005) in das Schlie337fach gelegt; es seien rund 138.000 Euro darin gewesen, die er nun wiederhaben wolle. An den Geldscheinen, die in dem Rucksack waren, befand sich an einem Schein ein Fingerabdruck des Ange-klagten Denis H. , an vier Scheinen befanden sich Fingerabdr374cke des An-geklagten D. und an zwei Scheinen solche des Angeklagten F. . Bei Durch-suchungen der Wohnungen der Angeklagten am 1. M344rz 2005 fand die Polizei beim Angeklagten D. zwei Pistolen, Munition, ein Nachtsichtfernglas, ein Richtmikrofon und zwei Handfunkger344te, beim Angeklagten Denis H. mehrere Pistolen und - versteckt - ca. 5.100 Euro Bargeld, beim Angeklagten F. eine Pistole und rund 8.300 Euro Bargeld sowie beim Angeklagten Ho. ein Handsprechfunkger344t sowie 1.800 Euro Bargeld. 9 - 8 - 6. Die Angeklagte Nicole H. erwartete im Herbst 2004 ein Kind von ihrem damaligen Lebensgef344hrten, dem Angeklagten Enrico H. . Beide beschlossen, noch vor der im Juli 2005 erwarteten Geburt des Kindes zu heiraten. Sie verlobten sich Anfang Dezember 2004 und heirateten am 1. April 2005. Nicole H. sollte am 10. M344rz 2005 auf Antrag der Staatsanwaltschaft als Zeugin richterlich vernommen werden. Eine Vernehmung erfolgte jedoch nicht, weil sich die Ermittlungsrichterin f374r 366rtlich unzust344ndig erkl344rte (UA 17). Nach der Eheschlie337ung wurde eine weitere Ladung zur Zeugenvernehmung nicht mehr vorgenommen. Das Landgericht hat nicht feststellen k366nnen, dass die Angeklagte Nicole H. allein deswegen geheiratet hat, um hierdurch f374r sich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu begr374nden (UA 36). 10 II. Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklag-ten Denis H. , D. , Ho. , He. , F. und Ha. . 11 1. Das Landgericht hat die genannten Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen, weil ihre T344terschaft nicht mit der f374r eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit habe festgestellt werden k366nnen. Zwar spr344chen die Angaben des Mitangeklagten Enrico H. im Ermittlungsverfahren zur Pla-nung (best344tigt insbesondere durch die Angaben des Angeklagten Ha. im Ermittlungsverfahren) und Durchf374hrung des 334berfalls auf die Firma G. ge-gen die Angeklagten. Die Planung sei aber noch wenig konkret gewesen; m366g-licherweise h344tten auch "weitere Gruppen von Personen" in Magdeburg 374ber einen 334berfall auf die G. 223nachgedacht223 (UA 22). Im Hinblick auf das eigentli-che Tatgeschehen sei Enrico H. nur "Zeuge vom H366rensagen" und ein Gro337teil der von ihm weitergegebenen Informationen stelle kein T344terwissen 12 - 9 - dar, sondern sei der interessierten 326ffentlichkeit durch Zeitungsberichte bereits bekannt gewesen. So sei etwa das von ihm bekundete Detail, das Geld sei in M374lls344cken abtransportiert worden, zwar in den Medien berichtet worden, tat-s344chlich aber falsch, weil die Videoaufnahme zeige, dass als Transportmittel der Beute zwei Reisetaschen, ein Rucksack und zwei feste Beutel oder S344cke (UA 27: zwei stabile Transports344cke) benutzt worden seien. Als m366gliches Mo-tiv f374r falsche Angaben des Denis H. gegen374ber seinem Bruder komme in Betracht, dass Denis sich mit der Tat und seinem Beuteanteil habe "br374sten" wollen (UA 25 f.). Weitere 374berzeugende Beweise f374r die T344terschaft der Angeklagten fehl-ten (UA 26). Insbesondere deute das im Schlie337fach des Magdeburger Haupt-bahnhofs gefundene Bargeld nicht auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten He. oder anderer Angeklagter hin, weil nicht habe festgestellt werden k366nnen, dass dieses Geld aus dem 334berfall stamme. Zwar sei es "sonderbar", dass es sich bei Steffen R. gerade um den Sohn des Gesch344ftsf374hrers des Unternehmens handele, das jahrelang als Makler f374r die Firma G. t344tig gewesen sei, so dass dort Details 374ber Gesch344ftsabl344ufe und vorhandene Sicherheitseinrichtungen bei der Firma G. bekannt gewesen seien; Anhaltspunkte f374r eine Zusammen-arbeit des Steffen R. mit einem oder mehreren der Angeklagten gebe es aber nicht. Allein der Umstand, dass Steffen R. das Geld aus dem Schlie337fach habe abholen wollen und er mit der Schwester des Angeklagten He. liiert sei, lasse einen solchen Schluss nicht hinreichend sicher zu. 13 2. Diese Beweisw374rdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Sie ist l374ckenhaft und stellt insgesamt 374berspannte Anforderungen an die f374r eine Verurteilung erforderliche 334berzeugungsbildung (vgl. BGHR 247 261 Be-weisw374rdigung 5, 16). 14 - 10 - a) Das Urteil ist bereits deswegen l374ckenhaft, weil Feststellungen zu den pers366nlichen Verh344ltnissen der Angeklagten, soweit diese die Beweisw374rdigung ber374hren k366nnen, nicht getroffen wurden. Das gilt insbesondere f374r ihre Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse zur Tatzeit und ihre strafrechtlichen Vorbelastungen. Zum Ersteren wurden 374berhaupt keine Feststellungen getrof-fen, zum Letzteren hei337t es lediglich bei dem Angeklagten Denis H. im Rahmen der Pr374fung, ob dieser im Ermittlungsverfahren versucht hat, sich f374r die Tatnacht ein falsches Alibi zu verschaffen, dass er "schon damals mehrfach vorbestraft war" (UA 34). Neben den strafrechtlichen Vorbelastungen k366nnen auch die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse der Angeklagten zur Tatzeit f374r die Beweisw374rdigung von Bedeutung sein. Dies insbesondere deswegen, weil bei den Angeklagten Denis H. , F. und Ho. nach der Tat gr366337ere Geldbetr344ge gefunden wurden (UA 17) und sich die Angeklagten Denis H. und He. in ihrem Urlaub zum Jahreswechsel 2004/2005 mit Geldschei-nen, der Angeklagte He. u.a. - in einem Lokal - mit einem "B374ndel Euro-Scheinen" in der Hand, fotografieren lie337en (UA 31). Dar374ber hinaus w344ren schlechte finanzielle Verh344ltnisse der Angeklagten ein naheliegendes Motiv f374r die Begehung des 334berfalls. 15 - 11 - b) In der erforderlichen Gesamtschau h344tte sich das Landgericht insbe-sondere damit befassen m374ssen, dass 16 (1) die im Sp344tsommer 2004 (nach den Angaben des Angeklagten Ha. im Ermittlungsverfahren: f374r den Winter, UA 21, 27) geplante Tat mit der Ausf374hrung des 334berfalls am 19. Dezember 2004 374bereinstimmt und insoweit die Bekundungen des Denis H. seinem Bruder gegen374ber nachvollziehbar und schl374s-sig sind, zumal sie Details enthalten, die - soweit ersichtlich - den Medien nicht entnommen worden sein konnten, wie z.B. die Dauer des Aufenthalts im Tatobjekt von nur sieben Minuten (vgl. UA 14, 22, 24); (2) die Angaben des Denis H. inhaltliche Realit344tskriterien enthal-ten, wie etwa die Schilderung einer Komplikation im Tatablauf (der Angeklagte He. habe im Tatobjekt seine Maske hochgezogen, UA 14 - vgl. auch [als psychisches Begleitgeschehen] UA 15, 23: die anderen Tatbeteiligten seien deswegen auf ihn 223sauer223 gewe-sen), die f374r eine - wie die Strafkammer meint (UA 25 f.) - erfun-dene Geschichte, um sich damit seinem Bruder gegen374ber 223br374s-ten223 zu wollen, nicht erforderlich w344ren und die eher auf einen rea-len Erlebnishintergrund hindeuten; (3) die belastenden Angaben des Denis H. durch mehrere In-dizien in hohem Ma337e gest374tzt werden, etwa dadurch dass - 12 - (a) der Lebensgef344hrte der Schwester des Angeklagten He. am Tag von dessen Festnahme einen Rucksack mit fast 138.000 Euro in einem Bahnhofs-Schlie337fach deponierte. Der Lebensgef344hrte war der Sohn des Inhabers der Firma, die die - f374r die Ausf374hrung der Tat erforderlichen - Informationen 374ber die Gesch344ftsabl344ufe und Sicherheitsrichtungen der Firma G. besa337. Auf mehreren Bank-noten fanden sich Fingerspuren von Angeklagten, mit deren Her-kunft sich die erkennende Strafkammer nicht auseinandergesetzt hat; (b) mehrere Angeklagte nach der Tat - zum Teil versteckt - nicht un-erhebliche Geldbetr344ge besa337en; au337erdem wurden bei ihnen Pistolen und Munition, ein Nachtsichtfernglas, ein Richtmikrofon und Handfunkger344te - also m366gliche Tatmittel - sichergestellt. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien, die Anforderungen an die f374r eine Verurteilung erforderliche Gewissheit nicht 374berspannenden Beweisw374rdigung zu einem anderen, die An-geklagten verurteilenden Erkenntnis gekommen w344re. Das Urteil muss daher insoweit auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. 17 III. Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten Enrico H. . 18 - 13 - 1. Das Landgericht hat den Angeklagten Enrico H. aus rechtli-chen Gr374nden von dem Vorwurf, den geplanten Raub374berfall nicht angezeigt zu haben, freigesprochen, weil der Angeklagte zwar zun344chst bei der Besprechung im Park im Sommer 2004 seine Teilnahme an dem 334berfall zugesagt, sp344ter jedoch erkl344rt habe, dass er nicht mehr mitmachen werde (UA 35). Auf Grund dieser Feststellungen habe eine Anzeigepflicht nach 247 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht bestanden; denn eine solche entfalle nicht nur f374r den, der einer strafba-ren Beteiligung verd344chtig ist, sondern auch f374r den, der bei der Planung der Tat lediglich beteiligt war, ohne dass es bei ihm mehr als zu einer straflosen Vorbereitung gekommen w344re. 19 2. Diese Bewertung h344lt ebenfalls rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 20 Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte Enrico H. zur Mitwirkung an dem geplanten Raub374berfall bereit erkl344rt (UA 6, 35). Es kommt daher in Betracht, dass er sich wegen Versuchs der Beteiligung an einem schweren Raub (247 30 Abs. 2 i.V.m. 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat. 21 Dann m374sste er sich mit dem ernstlichen Willen verabredet haben, an der Verwirklichung der geplanten, bereits hinreichend konkretisierten Tat mitt344-terschaftlich mitzuwirken (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 30 Rdn. 12 m.w.N.). Dies liegt nach den Feststellungen nahe: Der Tatort und das Tatobjekt waren bestimmt (G. ), die Tat sollte offenbar im Winter durchgef374hrt werden (vgl. UA 21, 27), die Art der Tatausf374hrung war konkretisiert (bewaffneter Raub-374berfall), die Beteiligten hatten die Tat366rtlichkeit in Augenschein genommen und einzelne Tatmodalit344ten festgelegt (der Angeklagte D. sollte der 223Anf374hrer223 sein und bei der Tatausf374hrung nicht in das Tatobjekt gehen) und es war schon 22 - 14 - bestimmt worden, wer sich um die Fluchtfahrzeuge, Waffen und Masken zu k374mmern hatte. Auf dem gemeinsamen Tatentschluss aufbauend (UA 22) wur-de - nach den Angaben des Denis H. - die Tat dann schlie337lich am 19. Dezember 2004 ausgef374hrt. Da nach der "Absage" des Angeklagten Enrico H. , an der Tat mitzuwirken, nach den Angaben des Denis H. der An-geklagte He. f374r Enrico H. "eingesprungen" war (UA 14), dieser bei der unmittelbaren Tatausf374hrung in dem Tatobjekt mitwirkte und - wiederum nach den Angaben des Denis H. - einen Beuteanteil von 170.000 Euro erhielt, liegt es nahe, dass der Angeklagte Enrico H. als Mitt344ter mitwirken sollte. Dadurch, dass er seine Tatbeteiligung vor der Tatbegehung widerrief, w344re er nicht strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung zur374ckgetreten, weil er die Tat nicht freiwillig verhindert hat (247 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bzw. er sich auch nicht ernsthaft bem374ht hat, sie zu verhindern (247 31 Abs. 2 2. Alt. StGB). Das Landgericht wird daher die Sache auch insoweit neu zu verhandeln und zu entscheiden haben. 23 IV. Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten Nicole H. . 24 1. Das Landgericht hat die Angeklagte Nicole H. im Hinblick auf die vorgeworfene Nichtanzeige des geplanten schweren Raubes freigesprochen, weil die Tat noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei, und im Hinblick auf die vorgeworfene, nach der Anklage durch die Verz366gerung ihrer richterli-chen Zeugenvernehmung bis zur Eheschlie337ung mit Enrico H. begange-ne versuchte Strafvereitelung, weil die Angeklagte nicht allein deshalb geheira- 25 - 15 - tet habe, um hierdurch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erlangen, und sie sich zudem nach der Heirat auch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht be-rufen habe. 2. Insoweit h344lt das Urteil im Ergebnis rechtlicher Pr374fung stand. 26 a) Die Verfahrensr374gen (rechtsfehlerhafte Ablehnung von zwei Beweis-antr344gen), gegen deren Zul344ssigkeit bereits Bedenken bestehen, weil weder die in Bezug genommenen Aktenstellen vollst344ndig (Verfahrensr374ge II) noch die dienstliche 304u337erung der Amts344rztin Dr. E. (Verfahrensr374ge III) mitgeteilt werden, sind jedenfalls unbegr374ndet. Auch die Aufkl344rungspflicht gebot es nicht, den Beweisbegehren der Staatsanwaltschaft nachzugehen. 27 b) Die Sachr374ge der Staatsanwaltschaft hat im Hinblick auf den Frei-spruch der Angeklagten Nicole H. ebenfalls keinen Erfolg. 28 Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte den Mitangeklagten Enrico H. weder deswegen geheiratet, um hierdurch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erhalten (zu einer entsprechenden unlauteren Verfahrensmanipulation vgl. BGHSt 45, 342, 348), noch hat sie von ihrem durch die Heirat begr374ndeten Zeugnisverweigerungsrecht (247 52 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO) Gebrauch gemacht. Ein Versuch der Strafvereitelung liegt daher schon deshalb nicht vor. 29 - 16 - Die Angeklagte ist auch nicht wegen Nichtanzeige des geplanten schwe-ren Raubes (247 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB) zu bestrafen. Sie h344tte, nachdem sie (sp344testens) im November 2004 von der geplanten Tat erfahren hatte, bis zum 19. Dezember 2004 (dem Tattag) - also als sie bereits mit dem Mitangeklagten Enrico H. verlobt war - die geplante Tat und damit auch die Verstrickung ih-res Verlobten in die Tat anzeigen m374ssen. Da sie sich zuvor aber ernsthaft (und mit Erfolg) bem374ht hatte, ihn von der Tat abzuhalten, hat sie Straffreiheit nach 247 139 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 247 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB erlangt (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. 247 139 Rdn. 16; Hohmann in M374nchKomm 247 139 Rdn. 13; Cra-mer/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 139 Rdn. 4). 30 - 17 - V. Mit der Urteilsaufhebung im Hinblick auf die Angeklagten Denis H. , D. , Ho. , He. und F. ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung 374ber die Haftentsch344digungen ge-genstandslos. 31 VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz Ernemann Sost-Scheible
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