BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 180/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts dahin ge344ndert, dass der ange-klagte im Fall II.2.b) der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Ver-gewaltigung und K366rperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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