BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 180/10 vom 22. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen F344llen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 11. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in drei tateinheitlichen F344llen sowie mit gef344hrlichem Ein-griff in den Stra337enverkehr und mit fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatge-schehen und zur Schuldf344higkeit bestehen, b) im Rechtsfolgenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in drei tateinheitlichen F344llen sowie mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enverkehr und mit fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr und wegen fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es eine Ma337-regelanordnung nach 247247 69, 69a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 Die Verfahrensr374ge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift zutreffend ausgef374hrt hat, unbegr374ndet. Mit der Sachr374ge hat das Rechtsmittel in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggr374nde bez374g-lich der versuchten T366tung der Zeugin K. begegnet schon in objektiver Hin-sicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 a) Beweggr374nde zu einem T366tungsverbrechen sind "niedrig", wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich wei-terreichendem Ma337e als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen; die Beurteilung dieser Frage hat auf Grund einer Gesamtw374rdigung aller 344u337eren und inneren f374r die Handlungsan-triebe des T344ters ma337geblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1987 - 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116, 127; Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 499/00, StV 2001, 571). 4 - 4 - b) Das Landgericht begr374ndet die Annahme, der Angeklagte habe die Zeugin K. aus niedrigen Beweggr374nden t366ten wollen, damit, dass der Ange-klagte in erster Linie aus krankhaft 374bersteigerter Eifersucht gehandelt habe. Er habe die Zeugin "als ihm geh366rend, als sein Eigentum und damit lediglich als Objekt" betrachtet, "das er bestrafen und lieber tot sehen wollte, als zuzulassen, dass sie ihn noch einmal verlie337" (UA 82, 83). 5 Das Landgericht hat dabei nicht bedacht, dass Gef374hlsregungen wie Ei-fersucht, aber auch Rache, Wut und Hass nach st344ndiger Rechtsprechung nur dann als niedrige Beweggr374nde in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggr374nden beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Ge-f374hlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grund entbehren (vgl. BGH, Urteil vom 6. M344rz 1992 - 2 StR 551/91, BGHR 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 22; Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 499/00 aaO, jeweils m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. 247 211 Rn. 19 m.w.N.). 6 Die vom Landgericht zum Verhalten der Zeugin K. gegen374ber dem Angeklagten getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Bewertung der Eifer-sucht als "krankhaft 374bersteigert" nicht, denn danach bestand f374r den Angeklag-ten mehrfach begr374ndeter Anlass zur Eifersucht, weil die Zeugin Kontakte zu anderen M344nnern suchte und sich zweimal wegen einer neuen Bekanntschaft kurzzeitig vom Angeklagten getrennt hatte. Auch w344hrend des der Tat vorange-gangenen Diskothekenbesuchs, f374r dessen Kosten - wie stets - der Angeklagte aufkam, flirtete sie intensiv mit dem Zeugen R. , au337erdem verursachte sie eine ungew366hnlich hohe Zeche, die nahezu zwei F374nftel des monatlichen Ein-kommens des Angeklagten betrug. Im Rahmen der Strafzumessung bezeichnet das Landgericht die Emp366rung des Angeklagten 374ber das Verhalten seiner Ver-lobten als nachvollziehbar und h344lt dem zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten 7 - 5 - zugute, dass dieser sich in einer in gewisser Weise sogar noch verst344ndlichen Aufwallung von J344hzorn, Entt344uschung, Wut aber auch Angst davor, verlassen zu werden, zur Tat entschlossen habe. Diese Erw344gungen h344tte das Landgericht auch in die Pr374fung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggr374nde einbeziehen m374ssen. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben. 8 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Zeugen R. hat keinen Bestand, weil die Verneinung eines straf-befreienden R374cktritts durch das Landgericht rechtlicher Pr374fung nicht stand-h344lt. 9 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fuhr der Ange-klagte seine damalige Verlobte, die Zeugin K. , die nach einem gemeinsamen Diskothekenbesuch infolge einer Kreislaufschw344che auf einem Parkplatzgel344n-de lag, sowie die Zeugen S. und R. , die ihr helfen wollten und ne-ben ihr knieten, mit seinem Kastenwagen vors344tzlich an, wobei er schwere, auch t366dliche Verletzungen der drei Personen in Kauf nahm. Die Zeugen K. und S. wurden von dem Fahrzeug 374berrollt und erlitten schwe-re Verletzungen, der Zeuge R. wurde lediglich "streifend am Arm" erfasst und nur geringf374gig verletzt. Bevor sich der Angeklagte vom Tatort entfernte, be-trachtete er die beiden Schwerverletzten. Er unternahm weder einen weiteren Angriff noch sorgte er f374r 344rztliche Hilfe. 10 Zur Frage eines strafbefreienden R374cktritts hat das Landgericht ausge-f374hrt, dass es aus der Sicht des Angeklagten nicht n366tig gewesen sei, seinen Opfern weitere Verletzungen beizubringen, "da N. K. bereits offenbar 11 - 6 - schwer verletzt und vor Schmerzen laut schreiend auf dem Boden lag und er also sein Ziel, N. K. f374r ihr Verhalten ihm gegen374ber zu bestrafen, schon erreicht hatte. Die Frage eines etwaigen R374cktritts stellt sich damit nicht, der T366tungsversuch war bereits beendet" (UA 83). b) Dies h344lt, soweit es die Tat zum Nachteil des Zeugen R. betrifft, rechtlicher Pr374fung nicht stand, weil die Urteilsfeststellungen nicht belegen, dass insoweit ein beendeter Versuch vorlag. 12 aa) F374r die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch kommt es nach st344ndiger Rechtsprechung darauf an, ob der T344ter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausf374hrungshandlung den Eintritt des tatbestandsm344337igen Erfolges f374r m366glich h344lt (sog. R374cktrittshorizont; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 175; Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 299; Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227) oder sich keine Gedanken dar-374ber macht, ob sein bisheriges Verhalten ausreicht, um den Erfolg herbeizuf374h-ren (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304). 13 H344lt er den Erfolgseintritt f374r m366glich, so ist der Versuch beendet. In die-sem Fall setzt ein strafbefreiender R374cktritt voraus, dass der T344ter den Er-folgseintritt durch eigene T344tigkeit verhindert oder sich, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt, darum bem374ht. 14 Rechnet der T344ter dagegen nach der letzten Ausf374hrungshandlung (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus Sicht des T344ters noch m366glich war. In diesem Fall gen374gt das blo337e Aufgeben weiterer Tatausf374hrung, um die straf- 15 - 7 - befreiende Wirkung des R374cktritts zu erlangen. Dies gilt auch dann, wenn der T344ter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein au337ertatbestandsm344337iges Handlungsziel erreicht hat. bb) Daf374r, dass der Angeklagte den Tod des Zeugen R. , der von dem Fahrzeug nicht wie die anderen Gesch344digten 374berrollt, sondern nur am Arm leicht erfasst worden ist, f374r m366glich hielt, ergeben sich aus den Urteilsgr374nden keine hinreichenden Anhaltspunkte. 16 Das Urteil verh344lt sich zwar nicht ausdr374cklich dazu, wo sich dieser Zeu-ge befand, als der Angeklagte die beiden Schwerverletzten betrachtete und ob der Angeklagte dessen vergleichsweise geringe Verletzungen bemerkte. Dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte sowohl im Augenblick des 334berrollens als auch beim Anblick der beiden Schwerverletzten erkannte, dass er nur zwei und nicht drei Personen 374berfah-ren hat. Entsprechend 344u337erte er sich zudem unmittelbar nach der Tat gegen-374ber seinen Eltern (UA 29). 17 cc) Der Senat vermag nicht sicher auszuschlie337en, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen treffen lassen, die der Annah-me eines strafbefreienden R374cktritts entgegenstehen k366nnten. Deshalb sieht er von einer eigenen Entscheidung in der Sache, wie sie vom Generalbundesan-walt angeregt wurde, ab. 18 - 8 - 3. Hinsichtlich der versuchten T366tungsdelikte zum Nachteil der Zeugen K. und S. ist das Landgericht dagegen zu Recht von einem be-endeten Versuch ausgegangen. Die getroffenen Feststellungen belegen, dass der Angeklagte nach dem 334berfahren dieser beiden Opfer deren Tod f374r m366g-lich hielt. Er hat beide mit einem relativ schweren Fahrzeug und einer Ansto337-geschwindigkeit von etwa 30 km/h 374berrollt, wodurch ein deutlicher Ruck in der Fahrbewegung und sogar ein Querversatz des Fahrzeugs ausgel366st wurden. Nachdem er sein Fahrzeug angehalten hatte, erkannte er an dem Zustand der beiden Gesch344digten, dass diese offenbar erheblich verletzt waren. Vor dem Hintergrund der vom Angeklagten wahrgenommenen Auswirkungen seiner 344u-337erst gef344hrlichen Vorgehensweise ist die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit t366dlichen Verletzungen der Zeugen K. und S. gerechnet, nicht zu beanstanden. 19 Da der Angeklagte keine Bem374hungen unternommen hat, den Er-folgseintritt zu verhindern, hat das Landgericht einen strafbefreienden R374cktritt insoweit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die zum Teil missverst344ndlichen For-mulierungen in den Ausf374hrungen zum R374cktritt stehen dem nicht entgegen. 20 4. Die festgestellten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung der - f374r sich genommen rechtsfehlerfrei festgestellten - tateinheitlich mit den beiden Mord-versuchen begangenen Taten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO 247 353 Aufhebung 1). 21 5. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen und zur Schuldf344hig-keit k366nnen aufrechterhalten werden, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen sind. Erg344nzende Tatsachenfeststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind m366glich. 22 - 9 - 6. Der neue Tatrichter wird auch zu pr374fen haben, ob hinsichtlich des versuchten T366tungsdelikts zum Nachteil der Zeugin K. das Mordmerkmal der Heimt374cke in Betracht kommt, das dem Angeklagten in der unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage auch hinsichtlich dieser Gesch344dig-ten zur Last gelegt worden war. Zwar war die Zeugin K. selbst nicht auf Grund ihrer Arglosigkeit wehrlos, sondern infolge der erlittenen Kreislaufschw344-che. Das Mordmerkmal der Heimt374cke kann, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die der Senat insoweit Bezug nimmt, hingewiesen hat, auch dadurch erf374llt sein, dass ein T344ter die Arglosigkeit einer schutzberei-ten Person zur Tatausf374hrung ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1997 - 4 StR 158/97, BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 24 m.w.N.). 23 Ernemann Solin-Stojanovi Ri'inBGH Roggenbuck befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann RiBGH Dr. Mutzbauer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Bender
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