BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 180 / 1 1 vom 28. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlo s sen: Die Anhö rungsrüge des Verurteilten vom 10. Juni 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münst er vom 2. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als un begründet verworfen. Mit seiner dagegen e r- hobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) beanstandet der Verurteilte, dass der Gen e ralbundesanwalt und der sich auf dessen Ausführungen augenscheinlich stü t zende Sen at auf eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nur unvollständig ei n gegangen seien . Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revis i onsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wo r- den ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches G e hör verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Generalbundesanwalt z utreffend u n- ter anderem zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge geäußert hat, zwingen w e- der Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften das Revisionsg e- richt dazu, im Rahmen einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO jedes Vo r- bringen des Revisionsfüh rers ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. Fe b ruar 2010 - 2 StR 397 /10 mwN). 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. A p ril 2011 - 1 StR 676/10 mwN). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 3
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