BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 18/02 vom 5. März 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Mrz 2002 gemß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betubungsmitteln in drei Fllen und wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. Die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht stützt die Verurteilung des bisher nicht bestraften A n - geklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, ausschließlich auf die A n - gaben des Zeugen D. . Dieser Zeuge konsumierte seit Anfang 1998 Heroin und ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln zu einer Fre i - - 3 - heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bew h - rung ausgesetzt wurde. In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage oder - wie hier - nur die Aussage eines einzigen Belastungszeugen zur Überfhrung des zu den Ta t - vorwrfen schweigenden Angeklagten zur Verfgung steht und die Entsche i - dung allein davon abhngt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, muû die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwrdigkeitsprfung unterz o - gen werden. Die Urteilsgrnde mssen erkennen lassen, daû der Tatrichter alle Umstnde, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in se i - ne Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m.w.N.; BGH StV 1998, 250). Eine solche Glaubwrdigkeitsprfung lût das angefochtene Urteil ve r - missen. Zwar verkennt das Landgericht nicht, daû ein berfhrter Betubung s - mittelhndler ein Interesse daran haben kann, sich durch Aufdeckung weiterer Taten die Vorteile des § 31 BtMG zu verschaffen. Es bercksichtigt auch, daû ein solcher Zeuge versucht sein kann, auch "Unschuldige anzuschwrzen, d e - nen er etwas auswischen will" (UA 7). Die Strafkammer sieht ferner, daû sich die Vorwrfe, die der Zeuge D. gegen weitere Personen erhoben hat, nicht besttigt haben. Obwohl sie danach "im Ausgangspunkt der Beweiswrdigung" nicht ausschlieûen konnte, "daû der Zeuge D. bei seinen weit gestreuten Anschu l - digungen aufgebauscht hat bzw. auch solche Personen des Umgangs mit B e - - 4 - tubungsmitteln beschuldigt hat, denen er lediglich aus persönlichen Zwisti g - keiten heraus etwas auswischen wollte" (UA 10), sttzt sie die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen D. . Sie bezweifelt deren Wahrheitsgehalt unter anderem deswegen nicht, weil keiner der von dem Ze u - gen D. ebenfalls Beschuldigten eventuelle Motive des D. zur Falschbezicht i - gung genannt habe; auûerdem habe sich ein Groûteil dieser Personen in der Betubungsmittelszene bewegt. Mit diesen Erwgungen gengt das Landg e - richt seiner Pflicht, die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer beso n - deren Glaubwrdigkeitsprfung zu unterziehen, nicht. Soweit die Strafkammer im Rahmen ihrer Beweiswrdigung meint, letzte Zweifel an der Schuld des Angeklagten mûten "deshalb entfallen, weil dessen Lebenswandel absolut nicht in Einklang zu bringen ist mit dessen offiziellen Einnahmen aus dem Bezug von Sozialhilfe" (UA 11), ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die fraglichen Ausgaben erst mehr als ein Jahr nach dem Tatzeitraum gettigt wurden. Im brigen stellt die Annahme, diese Ausg a - ben seien ein Indiz fr einen vom Angeklagten betriebenen Rauschgifthandel, nicht mehr als eine bloûe Vermutung dar. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neu entscheidende Tatrichter wird zur Beurteilung der Glaubwrdigkeit des Zeugen D. auch dessen Angaben zu den dem Angeklagten in der Anklageschrift we i - terhin vorgeworfenen sechs Fllen des unerlaubten Handeltreibens mit Bet u - bungsmitteln in nicht geringer Menge, die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, zu bercksichtigen haben. Denn wenn der anfnglichen Schild e - rung weiterer Taten durch den einzigen Belastungszeugen nicht gefolgt wird, muû der Tatrichter jedenfalls regelmûig auûerhalb der Zeugenaussage li e - - 5 - gende gewichtige Grnde nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenauss a - ge im brigen dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 159). VRinBGH Dr. Tepperwien Kuckein S olin-Stojanoviæ ist wegen Urlaubs ver- hindert, ihre Unterschrift beizufgen. Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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