BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 18/04 vom1. April 2004in der Strafsachegegenwegen UntreueDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2004 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKaiserlautern vom 3. September 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht die Verfahrensrüge alszulässig erhoben an. Sie ist jedoch unbegründet; denn im Hinblickauf die erforderlichen umfangreichen Ermittlungen und die Schwie-rigkeit der Rechtslage liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver- zögerung nicht vor.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckeinnr !"
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