BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 18/09 vom 12. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Fall B. 14 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des Betru-ges beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Mai 2008 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betruges in 13 F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit Vort344u-schen einer Straftat, und des versuchten Betruges in 11 F344llen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsm344337igen Betru-ges in 9 F344llen, davon in 5 F344llen in Tateinheit mit Vort344uschen einer Straftat, wegen versuchten gewerbsm344337igen Betruges in 6 F344llen und wegen Betruges in 9 F344llen, wobei es in 5 F344llen beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheits-strafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts r374gt. 1 - 3 - 1. Der Senat beschr344nkt gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Fall B. 14 der Urteilsgr374nde die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Betruges. In den F344llen B. 11 und B. 12 der Urteilsgr374nde bedarf es, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, einer solchen Be-schr344nkung nicht, weil der Angeklagte insoweit nur wegen Betruges verurteilt worden ist (UA 40). 2 Die Verfolgungsbeschr344nkung f374hrt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. Der Senat l344sst dabei den Zusatz der Gewerbsm344337igkeit entfallen, weil der besonders schwere Fall des 247 263 Abs. 3 StGB nur eine Strafzumessungsregel ist und daher nicht in den Urteilstenor aufgenommen wird (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 25). 3 Die im Fall B. 14 der Urteilsgr374nde festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheits-strafe k366nnen bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Vort344uschens einer Straftat auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt h344tte. 4 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 5 Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision beanstandeten Verurtei-lung des Angeklagten im Fall B. 3 der Urteilsgr374nde. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lie337 der Angeklagte das Fahrzeug in der Absicht anmieten, es nach Jugoslawien zu verschieben und dadurch dem Eigent374mer endg374ltig zu entziehen. Diesem entstand somit mit der 334bertragung des Besit- 6 - 4 - zes ein Verm366gensschaden, so dass der Betrug vollendet war (vgl. BGHR StGB 247 263 Abs. 1 T344uschungshandlung 1; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 3 StR 124/02). Dass der Angeklagte sp344ter in Ermangelung eines geeigneten Fahrers von der Verschiebung absah und das Fahrzeug zur374ckbringen lie337, stellt lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar. Dadurch, dass das Land-gericht zu Unrecht nur von einem versuchten Betrug ausgegangen ist, wird der Angeklagte nicht beschwert. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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