BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 181/03 vom1. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 gemäß§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird als unzulässig verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. Dezember 2002 in seinerAnwesenheit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; daneben hat esseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ausgespro-chen, daß ein Drittel der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu voll-strecken ist. Durch Beschluß vom 18. Februar 2003 hat es seine rechtzeitigeingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weilinnerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder ein Revisionsantraggestellt noch die Revision begründet worden sei.Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Re-visionsgerichts vom 19. März 2003 ist unzulässig. Der Generalbundesanwalthat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:"Der am 19.03.2003 bei Gericht eingegangene Antrag aufEntscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil ver-spätet. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Angeklagten am25.02.2003, dem Verteidiger am 18.03.2003 zugestellt wor-den. Mit der Zustellung an den Angeklagten wurde die einwö- - 3 -chige Rechtsbehelfsfrist wirksam in Lauf gesetzt (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 145a Rdn. 6). Ist gleichwohl entge-gen § 145a Abs. 3 StPO daneben auch dem Verteidiger zu-gestellt worden, so richtet sich zwar gemäß § 37 Abs. 2 StPOdie Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustel-lung. Dies gilt allerdings nicht, wenn, wie hier, die durch dieerste Zustellung eröffnete Frist bereits abgelaufen war; siewird durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsbe-rechtigten nicht wiedereröffnet (Meyer-Goßner a.a.O. § 37Rdn. 29 m.w.N.).Der Antrag ist aber auch in der Sache unbegründet. DasLandgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1StPO als unzulässig verworfen. Das Urteil war dem Verteidi-ger am 15.01.2003 und dem Angeklagten am 17.01.2003 zu-gestellt worden. Bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlussesam 18.02.2003 (und darüber hinaus auch bis heute) ist dieRevision nicht begründet worden.Da die versäumte Handlung (Revisionsbegründung) bishernicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommtauch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht inBetracht." - 4 -Dem schließt sich der Senat an.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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