BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 181/11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 3. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten de s Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schut zb e- fohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat ke i- nen Erfolg. 1. Die R üge, mit welcher eine Verletzung des § 52 Abs. 2 und 3 StPO geltend gemacht wird, ist nicht zulässig erhoben . Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen Verfahrensrügen in bestimmter Form erhoben und durch Angabe der den vorgeblichen Mangel enthaltenden Ta tsachen begründet werden. De m Revision svorbringen lässt sich hier nicht die bestimmte B ehaupt ung entne h- men, dass ein Verfahrensfehler tatsächlich vorlieg t , sondern nur, dass er sich aus dem Protokoll erg e b e . 1 2 - 3 - In der Revisionsbegründungsschrift ist unter au s- zugsweise der Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. Dezember 2010 wiedergegeben. Weiter heißt es dann: Verlesen wurde im Hinblic k auf das Z eugnisverweigerungsrecht der Z eugin M. F. also lediglich die E r- klärung der Rechtsanwältin H. vom 27.01.2010 vor der polizeilichen Ve r- nehmung, wonach diese für M. von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht ke i- nen Gebrauch mache. Die Zeugin selbst machte also gem. des Protokolls keine Angaben zu ihrer Aussagebereitsc haft gegen den eigenen Vate r. Die Recht s- anwältin H. überprüfte ihre Einstellung als Vertreterin im Hinblick auf das Zeugnisverweigerungsrecht kein weiteres Mal im Rahmen der Hauptverhan d- lung. Gem. dem Protokoll fand eine entsprechende Be lehrung der M. F. nicht statt, dass die Zustimmung ihrer eigenen Vertreterin sie nicht zur Aussage gegen den eigenen Vater verpflichtet ( Hervorhebungen durch den Senat ) . In e dem Hauptverh andlungsprotokoll ergibt sich gerade nicht, dass die Zeugin M. F. l- gemeine Ausführung `Die Zeugin wurde dem Alter entsprechend b e lehrt`. Ihre Reaktion darauf ist nicht protokoll Zwar o- e- weismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tats a- chenbehauptung selbst in F rage gestellt wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1981 4 StR 496/81, StV 1982, 4, 5). Hier leitet die Revision die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens jedoch mehrfach ausdrücklich nur aus dem Pr o- tokoll ab, zum tatsächlichen Geschehen (Inhalt der Bele hrung, Reaktion der Zeugin F. ) werden keine Angaben gemacht. So wird a uch der Umstand, dass die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zeugin F. , Recht s- 3 4 - 4 - anwältin H. , in der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2010 abwesend war, von d er Revision nicht vorgetragen. 2. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge sind aus den Grü n- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2011 unb e- gründet. Ernemann Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 5
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