BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 181 /12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter schwerer Brandstiftung u. a. zu 2.: schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hagen vom 7. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer M . hat die Kosten seines Rechtsmit - tels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdefü h- rer N . die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2, § 74 JGG). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten M . wegen versuchter schwerer Brandstiftung wird von den Feststellungen getragen. Aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte M . , nachdem ihm der Angeklagte N . von der bei dem gemeinschaftli - chen Kellereinbruch in der R . vorgenommenen Brand - legung erzählt hatte, nicht von weiteren Brandlegungen dista n- zierte, sondern mit N . in derselben Nacht in das Gebäude C . einbrach, ergibt sich, dass die Inbrandsetzung auch dieses Gebäudes durch N . eine mögliche Tatgestal - tung war, die vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war (vgl. BGH, Urteil vom 23 . November 2011 2 StR 330/11). Durch die A n- - 3 - nahme einer Tatbegehung durch Unterlassen ist der Angeklagte M . nicht beschwert. Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin
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