ECLI:DE:BGH:2016:140716B4STR181.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 1 81/16 vom 14. Juli 201 6 in der Strafsache gegen alias: wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhö rung des Beschwerdeführers am 14. Juli 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 12. Februar 2016 wird a) von der Anordnung eines Werters atzverfalls in Höhe von 620 Euro abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung von Wertersatzverfall in H ö- he von 620 Euro entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eine s ve r- letzungsgeeigneten Gegenstands zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 1 - 3 - neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 620 Euro angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Genera lbundesanwalts die Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte durch die abgeurteilte Tat tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 62 0 Euro erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), der gemäß § 73a Satz 1 StGB aus einem anderen Grund nicht mehr für verfallen erklärt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85). Auf § 73d StGB, der hier nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG anwendbar wäre, hat die Strafkammer ihre Anordnung nicht gestützt. Eine Rückgabe der Sache zu weiteren Erhebungen würde einen u n- angemessenen Aufwand erfordern. Der Wegfall der Anordnung des Wertersatzverfalls führt zu der aus der Beschlussf ormel ersichtlichen Änderung des Rechtsfolgenausspruchs. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Recht s fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 3 4 - 4 - Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig , den Ang e- klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Q uentin 5
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