BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182/06 vom 13. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2006 be-schlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 2005 wirksam zur374ckgenommen ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den inzwischen 81j344hrigen Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision einge-legt und diese am 27. Oktober 2005 und am 9. M344rz 2006 begr374ndet. Mit sei-nem am 23. Dezember 2005 beim Landgericht eingegangenen eigenh344ndigen Schreiben vom 15. Dezember 2005 hat der Angeklagte erkl344rt: "Hiermit m366chte ich vom 15.12.05 die Revision zur374ckziehen. im Rechtsstreit A. /B. ". Das Schreiben war unter Angabe des vollst344ndigen Aktenzeichens des Schwurge-richtsverfahrens an "die Gesch344ftsstelle des Landgerichts Dortmund" gerichtet. Als Betreff war angegeben "Revision Gesch344ftsNr. 30668/05 - L374beckerstr. 21". 1 Der Verteidiger vertritt in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2006 und in seiner Revisionsbegr374ndung vom 9. M344rz 2006 die Auffassung, dass die Revi-sion nicht rechtswirksam zur374ckgenommen wurde, weil der Wortlaut der Erkl344- 2 - 3 - rung nicht eindeutig sei. Au337erdem ist er der Ansicht, dass ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel auch nur - nach Abstimmung mit dem Angeklagten - durch diesen zur374ckgenommen werden k366nne. Hilfsweise widerrufe er die R374cknahme oder fechte sie an, weil sich der Angeklagte 374ber die Tragweite und die Rechtsfolgen der R374cknahmeerkl344rung nicht im Klaren gewesen sei und ihm nach Er366rterung der Rechtsansicht des Landgerichts mitgeteilt habe, das Rechtsmittel "solle aufrecht erhalten bleiben". 2. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zur374ckgenommen (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist f374r die Wirksamkeit der R374cknahme durch den Angeklagten ohne Belang, da der erkl344rte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 m.w.N.; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 302 Rdn. 4 m.w.N.). Die R374cknahmeerkl344rung des Angeklagten wahrt die f374r die Zur374cknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 7) und ist eindeutig und zweifelsfrei. Soweit darin auch ein Rechtsstreit A. ./. B. erw344hnt wird, handelt es sich dabei um ein zivilrechtliches Verfahren, in dem noch keine Entscheidung ergangen ist; eine Revision war nur im vorliegenden Verfahren eingelegt. 3 Eine R374cknahmeerkl344rung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der Er-kl344rende bei deren Abgabe verhandlungsf344hig war. Dies ist gegebenenfalls vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu kl344ren (vgl. BGH NStZ 1983, 280; bei Kusch NStZ 1997, 378; Meyer-Go337ner aaO Rdn. 8 a). Die Verhandlungsf344-higkeit ist hier indes zu bejahen: 4 Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen von der uneingeschr344nkten strafrechtlichen Verantwort- 5 - 4 - lichkeit des Angeklagten f374r die Tat vom 18. Februar 2005 ausgegangen [UA 47 f.]. Es sind keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass dem hoch betagten An-geklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die gen374gende Einsichtsf344-higkeit f374r seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt h344tte. Zur Kl344-rung dieser Frage war von dem Vorsitzenden des Schwurgerichts eine Begut-achtung des Angeklagten durch den Sachverst344ndigen Dr. R. ver-anlasst worden. Diesem gegen374ber hat der Angeklagte erkl344rt, er habe mit sei-nem Brief auf jeden Fall die Revision in seinem Strafverfahren zur374cknehmen wollen; sp344ter habe ihm sein Verteidiger geraten, die Revision doch durchzu-f374hren. In seinem ausf374hrlichen Gutachten vom 9. Februar 2006 hat der Sach-verst344ndige keine Anhaltspunkte daf374r gesehen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der R374cknahmeerkl344rung in irgendeiner Weise psychisch beeintr344ch-tigt gewesen w344re. Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revi-sionsr374cknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 9 m.w.N.). 6 Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsr374ck-nahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge f366rmlich fest. 7 - 5 - Nach wirksamer R374cknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen (247 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). 8 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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