BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182/07 vom 21. August 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. August 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Im Fall II 4 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht zutreffend eine Strafbarkeit auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge (247247 306 c, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) ange-nommen, weil insoweit das unmittelbare Ansetzen zum Grundde-likt mit auf die schwere Folge gerichtetem Vorsatz ausreicht (vgl. BGH NStZ 2006, 154; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 22 Rdn. 37 a). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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