BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Januar 2010 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Un-treue in 107 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die Einzelstrafe von einem Jahr (Fall 19 der Urteilsgr374n-de) sowie die beiden Einzelstrafen von je acht Monaten (F344lle 22 sowie 68 der Urteilsgr374nde) entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 110 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Aus374bung des Berufs eines Rechtsanwalts f374r die Dauer von drei Jahren verboten und ihn auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an die Adh344sionskl344gerin einen Betrag in H366he von 172.301,68 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Die Verfahrensr374ge hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 21. April 2010 keinen Erfolg. 2 II. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die F344lle 18 und 19, 21 und 22 sowie 67 und 68 nicht in Realkonkurrenz. 3 a) Nach den Feststellungen 374berwies der Angeklagte am 10. Oktober 2006 von demselben Girokonto bei der Sparkasse E. zweimal jeweils 8.000 200 auf sein eigenes Konto und verbrauchte das Geld f374r sich (Taten 18 und 19). Am 25. Oktober 2006 sowie am 15. Juni 2007 hob er von diesem Konto jeweils Geld zum pers366nlichen Verbrauch ab und veranlasste zugleich je eine 334berwei-sung zu eigenen Zwecken (Taten 21 und 22 sowie 67 und 68). 4 b) Danach stehen die jeweils am selben Tag vorgenommenen 334berwei-sungen bzw. Barabhebungen jedenfalls in nat374rlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhal-tensweisen ein derart unmittelbarer r344umlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des T344ters auch f374r einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengeh366riges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Bet344tigungen auf einer einzigen Willensentschlie337ung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 226 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Barabhebungen bzw. 334berweisungen erfolgten jeweils am selben Tag und betrafen auch jeweils das- 5 - 4 - selbe Girokonto der Gesch344digten bei der Sparkasse E. , was nahe legt, dass der Angeklagte die Verf374gungen jeweils zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte. 2. Auch unter Ber374cksichtigung von 247 265 StPO kann der Senat die er-forderliche 304nderung des Schuldspruchs selbst vornehmen; der Angeklagte ist in vollem Umfang gest344ndig. 6 Drei Einzelstrafen von einem Jahr bzw. zweimal acht Monaten m374ssen entfallen; die drei weiteren Einzelstrafen in jeweils gleicher H366he hat der Senat aufrechterhalten. Angesichts der Zahl und der Summe der Einzelstrafen kann sicher ausgeschlossen werden, dass die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses der betreffenden Einzel-taten niedriger ausgefallen w344re. 7 - 5 - III. Wegen des lediglich geringf374gigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 8 RiBGH Athing ist im Ernemann Cierniak Ruhestand und daher an der Unterschrift gehindert Ernemann Franke Mutzbauer
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