BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182 /12 vom 20. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Der Generalbundesanwalt weist in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 2012 zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte durch die vom Landgericht getroffene Kompensationsentscheidung zu U n- recht begünstigt wird, da die Annahme einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall fern liegt. Ernemann Franke S chmitt Bender Quentin
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