BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182 /15 vom 20. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 201 5 gem äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten A . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung di e- ses Angeklagten im Fall II.24 der Urteilsgründe wegen Die b- stahls zu der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Maß nahmen nach §§ 69, 69a StG B angeordnet . Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen II.23 und 24 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen zu den beiden genannten Fällen montierte der Ange klagte A. mit drei weiteren Mittätern in der H . st raße in B . die Kennzeichen und von fremden Fahrzeugen ab, um die Nummernschilder bei d er nachfolgenden Tat II.25 der Urteilsgründe an d i e dabei eingesetzten Tatfahrzeuge an zu bri n- gen . b) Entgegen der Auffassung der Strafkammer steht die Wegnahme der beiden genannten Kennzeichen zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit; es liegt nur eine Diebstahlstat vor. Der Angeklagte und seine Mittäter haben die Kennzeichen vor demselben Anwesen am selben Tattag ersichtlich in einem Zug an sich gebracht. In einem solchen Fall liegt eine natürliche Handlung s- einheit vor (vgl. zu P kw - Aufbrüchen BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493 , 494 ; Beschluss vom 24. November 2010 2 StR 519/10, NStZ - RR 2011, 111 ). c) Der Senat lässt daher die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II.24 der Urteilsgründe entfallen. d) Die gegen den Angeklagten A. verhängte , auf ein em Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wird hiervon nicht berührt. Der Senat schließt im Blick auf die bestehen bleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten (Ei n- satzstrafe), einem Jahr, vier Monaten und zweimal drei Monaten Freiheitsstrafe aus, dass das Landgericht eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre 2 3 4 5 6 - 4 - und vier Monate festgesetzt hätte, wenn es in den Fällen II.23 und 24 der Urteilsgründe zutreffend von einer Diebstahlstat ausgegangen wäre. 2 . Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 . Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten teilweise v on den durch sein Rechtsmittel entstandenen Koste n und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Bender 7 8
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