BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 183/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. Januar 2002 im Stra f - ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustä n - dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i - heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s - schrift vom 14. Mai 2002 zutreffend ausgeführt hat. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten sein Nachtatverhalten gewertet und dazu ausgeführt: "Indem er die Tote bis zur Unkenntlichkeit verbrannt hat, hat der Angeklagte eine über die eigentliche Tötungshandlung hinausgehende Gefühlskälte g e - - 3 - zeigt und den Angehrigen der Getteten zustzliches Leid verursacht" (UA 27). Diese Erwgung ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt, die Leiche zu verbrennen, weil nach seiner Vorstellung "ein Unkenntlichm a - chen der Leiche verhindern wrde, eine Verbindung zu ihm herzustellen" (UA 13). Damit diente das Verbrennen dazu, sich der Straf verfolgung zu en t - ziehen. Nach der Rechtsprechung darf einem Tter ein solches Verwischen von Tatspuren nicht strafschrfend angelastet werden, selbst wenn es mit "Gefhlsklte" geschieht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17, 18). Fr eine darber hinausgehende bewußte schimpfliche Behandlung der Leiche, die einen eigenen Unrechtsgehalt darstellen kann, ist den Urteilsgr n - den nichts zu entnehmen. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafau s - spruchs. Denn der Senat kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausschli e - ßen, daß die rechtsfehlerhafte Erwgung die Bemessung der an sich nicht u n - verhltnismßigen Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. - 4 - Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Denn der Recht s - fehler berhrt nur die rechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten Umstnde. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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