BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 183 /14 vom 30. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 201 4 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Münster vom 27. Januar 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge g estützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. 1. Nach den Feststellungen brach beim Angeklagten spätestens im Fe b- ruar 2013 eine schizophrene Psychose aus, die mit akustischen Halluzinationen verbunden ist und sich zwischenzeitlich ch ronifiziert hat. Vor den jeweiligen A n- lasstaten - fünf vollendete und zwei versuchte Körperverletzungen sowie eine Beleidigung, die der Angeklagte jeweils in seinem näheren Wohnumfeld gegen ihm nicht oder nur vom Sehen bekannte Geschädigte beging - glaubte der A n- geklagte, die Geschädigten würden ihn beschimpfen und beleidigen, und fühlte 1 2 - 3 - sich von ihnen provoziert. Diese wahnhaften Vorstellungen führten beim Ang e- klagten zu aggressiven Impulsen, für die es nach objektiver Betrachtung keine Anlässe gab. Im Rah men der aggressiven Impulse war er nicht oder jedenfalls nur ver mindert in der Lage, sich diese n Impulsen zu widersetzen und sein Ve r- halten zu steuern. Ihre Feststellungen zur psychischen Erkrankung des Angeklagten und deren Auswirkungen auf die Anlasst aten stützt die Strafkammer auf die Ausfü h- rungen des psychiatrischen Sachverständigen, nach denen für das Bestehen einer schizophrenen Psychose vor allem die im Rahmen der Exploration abg e- gebene Darstellung des Angeklagten spreche, die Geschädigten hätten seine Handlungen durch Beschimpfungen und Beleidigungen provoziert. Die vom A n- geklagten wahrgenommenen Beschimpfungen und Beleidigungen hätten offe n- sichtlich auf akustischen Halluzinationen beruht, wodurch sich beim Angekla g- ten wahnhafte Vorstellungen entw ickelt hätten. Durch die von ihm erlebten B e- schimpfungen und Beleidigungen sei der Angeklagte zumindest in seiner Ste u- erungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, weil er nicht oder nur ve r- mindert in der Lage gewesen sei, den wegen der von ihm wahrgeno mmenen Provokation aufkommenden aggressiven Impuls kognitiv zu bewerten, diesem die Erfordernisse der Realität entgegenzusetzen und sich für diese Erforderni s- se zu entscheiden. 2. Die Maßregelanordnung begegnet durchgreifenden rechtlichen B e- denken, weil die Feststellungen des Landgerichts zur psychischen Erkrankung des Angeklagten und deren Auswirkungen auf die Anlasstaten einer tragfähigen Tatsachengrundlage im Rahmen der Beweiswürdigung entbehren. 3 4 - 4 - a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krank enhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustan d beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeit s- prognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, insoweit in NStZ 2013, 424 nicht abgedruckt ; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revis i- onsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, B eschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 Rn. 5). b) Soweit die Strafkammer im Anschluss an den Sachverständigen d a- von ausgeht, dass der Angeklagte an einer schizophrenen Psychose mit akust i- schen Halluzinationen leide, werden die diese Bewertung trag enden Anknü p- fungs - und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10 , StraFo 2011, 55; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 aaO; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36 , 37 ). E s fehlt eine nähere Darstellung der vom Angeklagten im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen gemachten Angaben, so dass nicht beurteilt werden kann, ob seine Schilderung angeblicher Beschim p- fungen und Beleidigungen von Seiten der jeweils Geschä digten den Schluss auf ein psychotisches Erleben in der jeweiligen Tatsituation zu tragen vermögen oder es sich bei den entsprechenden Äußerungen des Angeklagten lediglich um den vergeblich unternommenen Versuch ge handelt hat , sein straf bares Tun gegenüber dem Sachverständigen in einem milderen Licht erscheinen zu la s- sen. Mit der letztgenannten Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht ause i- 5 6 - 5 - nandergesetzt. Darüber hinaus bleibt in den Urteilsgründen unerörtert, welche Erkenntnisse zu einer möglichen psychis chen Erkrankung des Angeklagten sich aus der auf landesrechtlicher Grundlage erfolgten zweiwöchigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Juni 2013 und der seit Dezember 2013 vollzogenen einstweiligen Unterbringung ergeben haben. c) Aufg rund der unterbliebenen Darstellung der vom Angeklagten im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen gemachten Angaben zu den angeblichen Beschimpfungen und Beleidigungen seitens der Geschädigten ist schließlich auch die Annahme des Landgerichts, d ie Anlasstaten seien durch psychotisches Erleben in Form akustischer Halluzinationen ausgelöst worden, nicht tragfähig belegt. d) Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht best e- hen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Ju l i 2013 - 4 StR 275/13 Rn. 18, insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abg e- druckt ; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 Rn. 8). Der neu zur Verhandlung 7 8 - 6 - und Entscheidung berufene Tatrichter wird in den Fällen II.6 und 8 der Urteil s- gründe gegebenenfalls die Frage eines Rücktritts vom Versuch zu prüfen h a- ben. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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