BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 183 / 15 vom 5. November 2015 in der Strafsache gegen wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 201 5 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Dezember 2014 wird ve r- worfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange klagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltscha ft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 4. Februar 2013 in P . B . vergewaltigt zu haben. 2. Die Strafkammer hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: B . feierte am Abend des 3. Februar 2013 mit Kameraden der britischen Armee im Unteroffiziersheim der N . - Kaserne und später in einer Diskothek in P . . Dort lernte sie den Angeklagten kennen. Gegen 1 2 3 4 - 4 - 4.30 Uhr suchte sie mit ihm die Damentoile r- wiesen wurden. Vor 5 Uhr verließen be ide die Diskothek. Etwa um 6.45 Uhr erfolgte auf einem ca. 2,9 exueller . . 3. Das Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des die Tatbeg e- hung bestreitenden Angeklagten nicht zu überzeugen. Zwar folgte es den A n- gaben von B . zum Tatgeschehen, zumal ein auf dem Weg z ur Schule befindlicher Zeuge gesehen hat, wie ein Mann vor einer unbekleideten Frau stand und weglief, als er ihn bemerkte, ihn anschließend die weinende Zeugin B . um Hilfe bat und kurze Zeit später eingetroffene Polizeibeamte die nur mit Jeans un d einem BH bekleidete B . auffanden, an deren gesamten Körper Blutergüsse festgestellt wurden. Auch stellt die Strafkammer - e- rung nicht in Frage und vermag bei ihr ein Falschbelastungsmotiv nicht zu e r- kennen. Hinsichtlich der Belastung des Angeklagten als Täter hält sie die Ze u- der Vergangenheit bereits dreimal andere Personen wegen, zum Teil e rheb - t- einen zu einem Streit mit ihren Kameraden in der Diskothek, zum anderen zu ihrem Alkoholkonsum se i- fel an der Täter 4. Gegen die Würdigung der Beweise wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf die Sachrüge gestützten Recht smittel. 5 6 - 5 - II. Die vom Generalbundesanwal t vertretene Revision hat keinen Erfolg. 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung besc hränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Seine Schlussfolgerungen müssen nur möglich sein (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2008 2 BvR 2067/07, Rn. 43); das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbi l- dung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Bewe i- se näherliegend gewesen wäre (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13 mwN). 2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer ausreichenden Gesamtschau der maßgeb - lichen objektiven und subjektiven Tatumstände. a) Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht lückenhaft. aa) Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht e r- schöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie de nkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten in den Urteilsgründen ausdrücklich abgehandelt we r- den. Dies ist von Rechts wegen auch nicht zu verlangen. Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den son stigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesicht s- punkte nicht bedacht (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 4 StR 285/10, 7 8 9 10 11 - 6 - NStZ - RR 2011, 50; vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13). Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung vielmehr namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellu n- gen nicht erörtert. Bei der Prüfung, ob eine solche Lücke vorliegt, ist es jedoch nicht Sache des Revisionsgerichts, Mutmaßungen darüber anzustellen, ob we i- tere Beweismittel zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gest anden hä t- ten oder weitere Beweise erhoben und im Urteil lediglich nicht gewürdigt wo r- den sind. Schon gar nicht kann das Revisionsgericht aufgrund derartiger Mu t- maßungen das Urteil auf die Sachrüge hin aufheben. Vielmehr ist es in solchen Fällen Sache der S taatsanwaltschaft, entweder durch Erhebung einer Aufkl ä- rungsrüge geltend zu machen, d ass das Landgericht weitere mög liche Beweise zur Erforschung des Sachverhalts unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht erhoben hat, oder zu beanstanden, dass es hierzu erhobene Beweise nicht in seine Würdigung einbezogen und daher zu seiner Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft hat (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 3 StR 317/10, NStZ - RR 2011, 88 f.; vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/ 13). bb) Auf dieser Grundlage haben die Beanstandungen der Revisionsfü h- rerin zur Lückenhaftigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung keinen Erfolg. Sie erschöpfen sich zum einen in Hinweisen auf nicht oder unzureichend getroffene Feststellungen etw a zu dem von der Zeugin B . behaupteten Einbruch der Zeugin Bo . sowie zu den Beschuldigungen der Zeugin B . gegen die Zeugin C . und den Zeugen H . . Weder hierzu noch zu der Beanstandung, dass (nähere) Feststellungen zu dem G eschehen auf der Toilette und zu der Frage fehlen, ob und gegebenenfalls wie dabei DNA deren Mitverursachung durch den Angeklagten indes lediglich nicht auszuschließen war an die Bekleidungsstücke der Zeugin B . (u.a. BH, Slip) gelangt sein 12 13 - 7 - könn te, hat die Staatsanwaltschaft keine Verfahrensrügen erhoben. Soweit sie zum anderen geltend macht, einzelne Feststellungen der Strafkammer seien nicht von den erhobenen Beweisen getragen, sind diese Beanstandungen aus den vom Generalbundesanwal t in der An tragsschrift vom 30. Juni 2015 darg e- legten Gründen erfolglos. b) Die Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen Urteil enthält auch ke i- ne einen Rechtsfehler darstellende Widersprüche. Ein solcher die Sachrüge begründender Widerspruch kann nicht allein darin liegen, dass einzelne Beweismittel miteinander Unvereinbares ergeben haben. Ebenso wenig kann ein Widerspruch darin gesehen werden, dass das Gericht einer Zeugenaussage folgt, aber hieraus nicht die von der Staats - anwaltschaft gezogene Schlussfolgeru ng ziehen will (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339; vom 4. April 2013 3 StR 37/13 , BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64 ; vom 20. September 2012 3 StR 158/12, NStZ - RR 2013, 89; vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13) . zwischen der Zeugin B . und dem Zeugen A . geschildert haben, stellt es daher keinen die Beweiswürdigung aus Rechtsgründen in Frage stellenden Widerspruch dar, dass die Zeug in B . auf die Zeugin H . eifersüchtig war, obwohl unter den britischen Soldaten bekannt war, dass die Zeugin H . lesbisch sei. c) Schließlich hat das Landgericht weder die gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen die Täterschaft d es Angeklagten sprechenden Umstände 14 15 16 17 - 8 - unterlassen oder rechtsfehlerhaft vorgenommen, noch hat es überspannte A n- forderungen an die entsprechende Überzeugungsbildung gestellt. Eine Gesamtwürdigung hat die Strafkammer vielmehr ausdrücklich vo r- genommen. Sie h at aber auch angesichts der von ihr nicht verkannten, den A n- geklagten belastenden Umstände weder naheliegende andere Deutungsmö g- lichkeiten außer Acht gelassen, noch bloße Schlussfolgerungen zur Begrü n- dung von Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten ang eführt, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fernliegend zu betrachten sind. Vielmehr hat sie ihre Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten auf insofern bestehende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin B . gestützt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei einem Wide r- spruch zwischen mehreren Erkenntnisquellen hat das Gericht ohne Rücksicht auf deren Art und Zahl darüber zu befinden, in welchen von ihnen die Wah rheit ihren Ausdruck gefunden hat. Stehen sich Bekundungen eines insbesondere einzigen Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüber, darf das G e- richt allerdings den Bekundungen dieses Zeugen nicht etwa deshalb, weil er (gegebenenfalls) Geschädigter ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höh e- res Gewicht beimessen als den Angaben des Angeklagten. Maßgebend ist der innere Wert einer Aussage, also deren Glaubhaftigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 379/03 , NStZ 2004, 635 f. ). Bei deren Prüfung darf und muss der Tatrichter gegebenenfalls aber auch berücksichtigen, ob der Zeuge schon andere zu Unrecht der Begehung von Straftaten bezichtigt hat (vgl. § 68a Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Beschluss vom 12. März 2002 1 StR 557/01 , NStZ 2002, 495 ) . Zwar ist in solchen Fällen eine sorgfältige Bewei s- würdigung geboten; der Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, 18 19 - 9 - auch aufgrund solcher Umstände in Teilen der Aussage des Belastungszeugen zu glauben, obwohl er ihr in anderen Teilen nicht fo lgt (allgemein hierzu: BGH, Beschlüsse vom 3. September 2013 1 StR 206/13; vom 25. Oktober 2010 1 StR 369/10; vom 29. Juli 2003 4 StR 253/03 jeweils mwN). Dass bei der Strafkammer auf dieser Grundlage Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten verbl ieben sind, obwohl sie von einer Vergewaltigung der Zeugin überzeugt ist, nach ihren Kameraden allein durch P . geirrt ist und dann von einem unbekannten Täter attackiert bereits für sich zu dem Freispruch des Angeklagten führenden Zweifeln der Strafkammer an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin B . zu dessen Täterschaft. Anders als die Staatsanwaltschaft meint, stü tzt das Tatgericht d a- mit den Freispruch des Angeklagten nicht nur auf eine denktheoretische Mö g- lichkeit, sondern auf das Ergebnis ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung, zumal die Ta t- begehung durch einen Dritten nicht lediglich denkbar, sondern aufgrund der nicht a uf den Angeklagten zutreffenden Täterbeschreibung des Schülers (Regenjacke, schwarze Kapuze) durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützt ist. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin
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