BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/00 vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 1999 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Widerspruch hinsichtlich der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Urtei l - stenor (18 Monate; richtig: ein Jahr und sechs Monate; vgl. § 39 StGB) und Urteilsgründen (ein Jahr und acht Monate) beschwert den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, dem Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (BGHSt 34, 11; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Meyer-Goßner Kuckein Athing nrn Ernemann
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