BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 7. Juli 2005 im Aus-spruch 374ber die gegen ihn verh344ngte Ma337regel mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner hat es sei-ne Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge zum Ma337regelaus-spruch Erfolg; im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die auf 247 66 Abs. 1 StGB gest374tzte Anordnung der Sicherungsverwah-rung hat keinen Bestand. 2 - 3 - Die getroffenen Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach der Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach ist erforderlich, dass der T344ter vor der neuen Tat schon zweimal wegen vors344tzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Erfolgt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erf374llt diese nur dann die Voraus-setzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindes-tens einem Jahr Freiheitsstrafe enth344lt (st. Rspr; vgl. BGHSt 34, 321; Tr366nd-le/Fischer StGB 53. Aufl. 247 66 Rdn. 6). Soweit das Landgericht den Ma337re-gelausspruch darauf st374tzt, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Saarbr374cken vom 20. Mai 1999 wegen Betruges in drei F344llen zu einer (Ge-samt-)Freiheitsstrafe 204von 16 Monaten223 verurteilt worden ist, teilt das Urteil die H366he der verh344ngten Einzelstrafen nicht mit. Der Senat kann daher nicht nach-pr374fen, ob das Landgericht zu Recht die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Dies zwingt zur Aufhebung des Ma337re-gelausspruchs. 3 - 4 - Sollte die Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbr374cken vom 20. Mai 1999 den dargelegten Anforderungen nicht gen374gen, wird der neue Tatrichter zu pr374fen haben, ob eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung nach der Ermessensvorschrift des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht kommt. 4 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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