BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/07 vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 5. Juni 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte der versuchten schweren r344u-berischen Erpressung in Tateinheit mit vors344tzlichem un-erlaubten F374hren einer Schusswaffe sowie des Dieb-stahls in zwei F344llen schuldig ist. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit vors344tzlichem unerlaubten F374hren einer Schuss-waffe und wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei F344llen" unter Einbeziehung einer rechtskr344ftig verh344ngten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat keinen Erfolg. 1 - 3 - Die Verfahrensr374ge ist unzul344ssig, da sie den Begr374ndungserfordernis-sen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gen374gt. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Allerdings hat das Landgericht im Fall II 3 zu Unrecht 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewendet. Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte bei dem 334berfall die Mitarbeiter der Restaurantfiliale mit einer CO 2 -Gasdruck-Pistole, deren zum Abschuss der Munition erforderliche CO 2- Kartusche leer war. Das blo337e Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gef344hrlichen Schusswaffe erf374llt nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), son-dern nur diejenigen des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Der aufgezeigte Rechtsfeh-ler zwingt nicht zur Aufhebung der im Fall II 3 verh344ngten Einzelstrafe, da das Landgericht vom Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB ausgegangen ist. 3 Der Senat hat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich neu gefasst, da die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Be-zeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel 4 - 4 - verlangt; das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele f374r besonders schwere F344l-le wird dagegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 260 Rdn. 25 m.w.N.). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert Tepperwien
Full & Egal Universal Law Academy