BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. November 2007 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass in den F344llen 2 und 3 die tateinheitli-che Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-lenen entf344llt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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