BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184 /14 vom 28. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichts hofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog und § 154 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- ge richts Bielef eld vom 15. November 2013 wird a) das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so weit der Angeklagte im Fall 16 der Urteilsgründe wegen une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person u n ter 18 Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwe n- digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekla g- te des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit B e- stimmen ei ner Person unter 18 Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit B e- täubungsmi tteln in zwölf Fällen schuldig ist; bb) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte in den Fäl len 12 bis 15 der Urteilsgründe j e- - 3 - weils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurte ilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Ha ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie weg en unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung, einer Abänder ung des Schuldspruchs und zu einer Neufestsetzung von Einze l- strafen; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte in der Zeit von Se p- tember 2012 bis zum 9. April 2013 Kokainzubereit ung von dem anderweitig ve r- folgten T . und verkaufte diese anschließend in Teilmengen mit Gewinn an verschiedene Abnehmer weiter, um sich dadurch eine dauerhafte Erwerbsque l- le zu erschließen. Dabei kam es in der Zeit von September 2012 bis zum 1 2 - 4 - 7. Janu ar 2013 zu acht Ankäufen von jeweils 10 Gramm (Fälle 1 bis 8 der U r- teilsgründe) und i n der Zeit vom 8. Januar 2013 bis zum 9. April 2013 zu drei An käufen von jeweils 20 Gramm (8. Januar 2013, 23. Februar 2013 und 4. März 2013 ; Fälle 9 bis 11 der Urteilsgrü nde) sowie vier zeitlich nicht näher eingrenzbaren Ankäufen von jeweils 10 Gramm (Fäl le 12 bis 15 der Urteil s- gründe). Der Wirkstoffanteil lag in allen Fällen knapp unter 50 Prozent. Nac h- dem der Ange klagte am 9. April 2013 von T . weitere 10 Gramm Kokain zube - reitung mit einem Anteil von 5,4 Gramm Kokainhydrochlorid übernommen hatte, wurde er festgenommen ( Fall 16 der Urteilsgründe). Am 8. Januar, 16. und 28. Februar, sowie am 1., 4., 7., 10. und 22. März 2013 veranlasste der Ang e- klagte seinen am 23. Apri l 1997 geborenen Sohn H . dazu, ihm beim Ab - verkauf von Kokain behilflich zu sein und Abnehmern vorbereitete Teilmengen auszuhändigen oder vereinbartes Kaufgeld entgegenzunehmen. 2. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan walts na ch § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 16 der U r- teilsgründe (Ankauf von 10 Gramm Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffante il von 5,4 Gramm Kokainhydrochlorid am 9. April 2013) verurteilt worden ist. 3. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich a b- zuändern, weil Fall 16 infolge der Teileinstellung weggefallen ist und dem Landgericht bei der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Fälle 9 bis 15 (Ta t- zeitraum: 8. Januar 2013 bis zum 9. April 2013 ) ein Rechtsfehler unterlaufen ist. a) Das Landgericht hat sowohl den drei zeitlich genau bestimmte n Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge (jeweils 20 Gramm Kokainzubereitung) , als auch den vier zeitlich nicht näher einzugrenze nde n Taten des unerlaubten Handeltreibens mi t Betäubungsmitteln 3 4 5 - 5 - (jeweils 10 Gramm Kokainzubereitung) jeweils einen der von ihm festgestellten Fälle des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitte ln zugeordnet . Diese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Den Urteilsgründen kann von einzelnen zeitlichen Überschneidungen am 8. Januar und 4. März 2013 abgesehen nicht entnommen werden, auf welche Fälle des unerlaubten Handeltreibe ns mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) die einzelnen Fälle des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bezogen sind. Da bei der Feststellung des Schuldumfangs zu Gunsten des Angeklagten von der für ihn günstigsten Fallgestaltung auszugehen ist (BGH, Be schluss vom 15. April 1987 3 StR 138/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1; B e- schluss vom 3. Juli 2014 4 StR 191/14, Rn. 4; Beschluss vom 19. November 1996 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7), ist unter di e- sen Umständen anzunehmen, dass sich die festgestellten Taten nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 Bt M G jeweils nur auf den Absatz von Teilmengen aus dem näch s- ten zeitlich davor liegenden Ankauf von 20 Gramm Kokainzubereitun g bezogen haben, sodass der Angeklagte lediglich in den drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom 8. Januar 2013, 23. Februar 2013 und 4. März 2013 (Fälle 9 bis 11 der Urteilsgründe) auch tateinheitlich de s B estimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förd e- rung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in jeweils mehreren insoweit in gleichartiger Tateinheit zueinander stehenden Fällen) schuldig ist ( vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. April 2013 3 StR 61/13, NStZ 2014, 161; Beschluss vom 23. Mai 2007 2 StR 569/06, NStZ 2008, 42 f.; Beschluss vom 18. Juni 2003 1 StR 184/03). In den vier Fällen des Ankaufs von 10 Gramm Kokainz u- bereitung mit einem Kokainhydrochlorid - Anteil von weniger als fünf Gramm 6 - 6 - (Fä l le 12 bis 15 der Urteilsgründe) hat sich der Angeklagte danach nur des u n- erlaubten Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bt M G schuldig gemacht. b) Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrüc k- liche Kennzeichnung der gleicha rtigen Tateinheit in den Fällen 9 bis 11 der Urteilsgründe entsprechend ab (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 4 StR 191/14, Rn. 6; Urteil vom 27. Juni 1996 4 StR 166/96, Rn. 17 , NStZ 1996, 493 f. ). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da d er Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4 . Für die vier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln (Ankauf von jeweils 10 Gramm Kokainzubereitung) in der Zeit vom 8. Janu - ar 2013 bis zum 9. April 2013 (F älle 12 bis 15 der Urteilsgründe) setzt der Senat i n analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht festgeset z- ten Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und neun Monaten auf ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe herab. Diese Strafen entspre chen den Einzelstr a- fen, die das Landgericht für die acht Fälle des unerlaubten Handel treibens mit 10 Gramm Kokainzubereitung in der Zeit vo n September 2012 bis zum 9. April 2013 (Fälle 1 bis 8 der Urteilsgründe) festgesetzt hat. Der Senat schließt aus, das s das Landgericht mit Blick auf die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und die dafür "bestimmenden" Umstände ( § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ) in den Fällen 12 bis 15 der Urteilsgründe auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 4 StR 113/01, NStZ - RR 2002, 103). Die Gesamtstrafe bleibt davon unberührt. Die Ermäßigung der Einze l- str a fen beruht auf einer Korrektur der Konkurrenzverhältnisse und hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesam theit zur 7 8 9 - 7 - Folge (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 4 StR 191/14, Rn. 7 mwN). Durch die Teileinstellung des Verfahrens kommt lediglich eine Einzelstrafe in Wegfall. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei den verbleibenden Einzelstr a- fen von drei Ma l zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe u nd zwölf Mal ein em Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch niedrigere G e- samtstrafe erkannt hätte. Sost - Scheible Cierniak Franke RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaub s- abwesend und deshalb an der U n- tersch riftsleistung gehindert. Sost - Scheible Quentin
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