BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184 /15 vom 9. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. November 2014 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, da ss er im Fall II. 2 der Urteilsgründe ledi g- lich we gen besonders schwerer räuberischer Erpressung ver - urteilt ist und dass fünf Jahre der verhängten Gesamtfreiheit s- strafen vor der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das La ndgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von Strafen aus zwei anderen Urteilen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gegen ihn wegen erpresserischen Menschenra ubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwere r räuberischer Erpressung (Fall II. 2 der Urteilsgründe), in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpre s- 1 - 3 - sung (Fall II. 4 der Urteilsgründe) und in einem Fall in Tateinheit m it Raub (Fall II. 3 der Urteilsgründe) eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt. Es hat außerdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ausgespr o- chen, dass fünf Jah e- l- gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schulds pruchänderung und der Klarste l- lung des Maßregelausspruchs. 1. Die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. a) Des erpresserischen Menschenra ubes macht sich schuldig, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung gemäß § 253 StGB auszunutzen, oder wer die durch eine so lche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpre s- sung ausnutzt. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nöti gungselementen wie § 177, §§ 249 ff., §§ 253 ff . StGB ist der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB im Zwei - Pe rsonen - Verhältnis allerdings, insbesondere für Fälle des Sichbemächtigens, einschränkend auszulegen. Der Täter muss durch eine Entführung oder in sonstiger Weise die physische Herrschaftsgewalt über das Opfer gewinnen, dadurch eine stabile Bemächtigungslag e schaffen und entweder von vornherein beabsichtigen, diese Lage zu einer Erpressung auszunutzen, oder die zu anderen Zwecken hergestellte Verfügungsgewalt über das Opfer zu einer Erpressung ausnutzen. Dabei muss der stabilisierten B e- 2 3 - 4 - mächtigungslage mit Bl ick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige B e- deutung zukommen. Damit ist insbesondere in Abgrenzung zu den Raubdeli k- ten indes lediglich gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt oder Dr o- hungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beher rschungssituation hi n- aus eine weiter gehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss. Der erforderliche funktionale Z u- sammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des O p- fers durch Nötigu ngsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichti g- ten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs - und Nötigungsmittel z u- sammenf allen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 mwN ; Urteil vom 2. Februar 2012 3 StR 385 /11, NStZ - RR 2012, 173 , 174 ). b) Die Strafkammer konnte im Fall II. 2 der Urteilsgründe keine sicheren Feststellungen zum Tathergang treffen, weil der Geschädigte J . bei der Tat schwer verletzt wurde und eine retrograde Amnesie mit fast komplettem G e- dächtnisverlust bezüglich des Tatgeschehens erlitt. Er wurde mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, höchstwahrscheinlich, um von ihm die PIN zu der von den Tätern vorgefundenen ec - Karte zu erfahren oder eventuell auch erst, nachdem er die PIN off enbart hatte, um ihn handlungsunfähig zu machen und zu gewährleisten, dass er nicht zeitnah die Polizei verständigen oder die ec - Karte sperren lassen konnte. Bei der rechtlichen Würdigung hat das Land - gericht hierzu ausgeführt, der Angeklagte und möglicher weise ein Mittäter hä t- ten sich des Geschädigten in Erpressungsabsicht bemächtigt, indem sie in sein Haus eindrangen und dem Geschädigten eine Flucht aufgrund seiner Geh - behinderung und seiner körperlichen Unterlegenheit nicht möglich gewesen sei. Der Täter habe dem Zeugen J . sodann unter dem Eindruck nicht näher be - kannter Mittel eventuell habe bereits die von der Bemächtigungslage ausg e- 4 - 5 - hende Gefahr und die dadurch begründete Sorge des Zeugen J . um Leib und Leben ausgereicht klar gemacht, da ss er nun jedenfalls Auskunft über die PIN geben müsse, was der Zeuge dann auch getan habe. Dies habe dem Ta t- plan entsprochen, so dass der Täter vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt habe, die Bemächtigungslage und die Sorge des Zeugen J . um sein Wohl für die Erpressung auszunutzen. c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des erpresserischen Me n- schenraub e s werden von diesen Feststellungen und Annahmen nicht hinre i- chend belegt. Es besteht danach zwar die Möglichkeit, dass sich die Täter en t- sprech end ihrem allgemeinen Tatplan zunächst des Zeugen durch einfache körperliche Überlegenheit bemächtigt haben; sicher festgestellt ist dies jedoch nicht. Denn der allgemeine Tatplan wurde nicht in allen Fällen umgesetzt; im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist e s bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl ve r- blieben, obwohl die Geschädigte L . zum Tatzeitpunkt anwesend war. Es bleibt sonach offen, ob die Täter sich zunächst des Zeugen J . bemächtigt haben und aufgrund dieser Bemächtigungslage die PIN für d ie ec - Karte prei s- gegeben wurde, oder ob sie ihn sofort durch den Einsatz von Schlägen genötigt haben, die PIN mitzuteilen. Zwar hatten die Täter spätestens durch die massive Gewaltanwendung eine andauernde physische Herrschaft über ihr Opfer e r- langt. Die P reisgabe der PIN erfolgte bei dieser Sachverhaltsvariante jedoch möglicherweise bereits im unmittelbaren, engen Zusammenhang mit der B e- gründung der Beherrschungssituation, so dass eine stabile Bemächtigungslage als Basis einer Erpressung zu diesem Zeitpunk t noch nicht hergestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 4 StR 522/13). 5 - 6 - 2. Der Senat lässt die Verurteilung wegen erpresserischen Mensche n- raub e s im Fall II. 2 der Urteilsgründe entfallen, weil eine neue Verhandlung ke i- ne weitere Aufkläru ng verspricht. Die Einzelstrafe kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Ausweislich der (insoweit zutreffenden) rechtlichen Würdigung durch die Strafkammer hat sich der Angeklagte in diesem Fall der besonders schw e- ren räuberischen Erp ressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB schu l- dig gemacht. Der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entspricht dem des § 239a StGB. Die Verwirklichung von zwei Tatbeständen hat das Landgericht dem Angeklagte n nicht erschwerend angelastet. 3. Der Maß regelausspruch war dahin klarzustellen, dass sich der Vo r- wegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafen lediglich auf die Unterbringung in eine r Entziehungsanstalt bezieht (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 6 7 8
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