ECLI:DE:BGH:2018:161018B4STR184.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184 / 1 8 vom 16. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung hier: Antrag auf Auswechselung des Beistands der Nebenklägerin - 2 - Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Okto - ber 2018 beschlossen : Der Antrag der Nebenklägerin Kl. , ihr anstelle von Rechtsanwältin Ku . aus K . Rechtsanwältin B . aus N . als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erst - instanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnu ng und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechende r Anwendung des § 143 StPO in Betracht (BGH, B e- schlüsse vom 15. März 2001 3 StR 63/01 und vom 24. Juni 2010 3 StR 156/10, NStZ 2010, 714; Meyer - Goßn er/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, was den Wec h- sel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Dass die Nebenklägerin . ierfür nicht aus. Sost - Scheible 1
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