BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 185/02 vom10. Oktober 2002in der Strafsachegegen1. 2. zu 1. wegen versuchten Mordeszu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Mord - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Dr. Kuckein,Athing,Richterin am BundesgerichtshofSost-Scheible als beisitzende Richter,Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten B. ,Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten P. ,der Angeklagte B. in Person,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Rostock vom 22. Oktober 2001 mit denFeststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-richts Schwerin zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchten Mordeszu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten P. wegenBeihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellenund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Er-folg; eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.I.Nach den Feststellungen wurde Stipe Z. im Bordell " -Bar" vondessen Betreiber Br. sowie dessen Angestellten T. , Pe. und K. unter anderem mit einem Totschläger und mit einem Teleskopschlag-stock zusammengeschlagen. Nachdem diese Gewalttätigkeiten zunächst be- - 4 -endet waren, trafen der mit Br. befreundete und für diesen gelegentlichals Sicherheitsberater tätige Angeklagte B. sowie der Angeklagte P. mit Zi. und zwei weiteren Begleitern ein. Als der Angeklagte B. erfuhr, daß Z. Geldforderungen gestellt hatte und daß befürchtet wurde,Landsleute des Z. könnten zu dessen Unterstützung in die Bar eindringen,wies er die Begleiter des Angeklagten P. an, vor der Bar im Auto zuwarten und den Eingang gegebenenfalls mit dem Auto zu blockieren. Br. überließ das weitere dem Angeklagten B. , weil er sich zu seinerFreundin begeben wollte, um sich ein Alibi zu verschaffen.Nachdem Z. vom Angeklagten B. wegen der Geldforderungen zurRede gestellt worden war, wurde der zu diesem Zeitpunkt möglicherweise be-reits tödlich verletzte, aber noch handlungsfähige und ansprechbare Z. vonPe. und Zi. , der die Bar wieder betreten hatte, mit dem Teleskop-schlagstock und einem Kuhfuß massiv geschlagen. Davon, daß die Angeklag-ten diese erneuten Gewalttätigkeiten veranlaßt oder sich daran beteiligt hätten,konnte sich das Landgericht trotz der belastenden Angaben von Prostituierten,die das Geschehen beobachtet hatten, letztlich nicht überzeugen.Als Z. regungslos und vor Schmerzen stöhnend auf dem Boden lag,erkannten die Angeklagten und die übrigen Anwesenden den lebensbedrohli-chen Zustand des Geschädigten. Keiner der Anwesenden zog jedoch in Be-tracht, Z. von einem Krankenwagen abholen zu lassen, da dies die Gefahreiner Strafverfolgung mit sich gebracht hätte. Der Angeklagte B. forderte denaus seiner Sicht für den Zustand des Tatopfers Hauptverantwortlichen Pe. zum Abtransport des Tatopfers auf. Der Transport sollte in der Weise durch-geführt werden, daß einerseits keine Spuren zur -Bar führten, daß ande-rerseits das Opfer alsbald ärztlicher Hilfe zugeführt und gerettet werden wür- - 5 -de. Eine Aufdeckung der Tat durch Angaben des überlebenden Opfers fürch-teten die Anwesenden nicht. Nachdem andere Möglichkeiten, Z. ärztlicherHilfe zuzuführen, erörtert und verworfen worden waren, einigte man sich dar-auf, Z. mit einem Auto zu einem Parkplatz zu bringen und ihn dort abzule-gen. K. sollte Pe. begleiten, anonym die Notrufzentrale benachrichtigenund auf einen angeblich beobachteten Überfall von Skinheads auf eine Personauf diesem Parkplatz hinweisen. Der Angeklagte P. half Pe. , das Opfervom Bordell in das Auto zu verbringen. Pe. und K. führten den Transportund den Notruf, wie mit dem Angeklagten B. vereinbart, aus.Im Verlauf der Nacht kam es zu drei weiteren Begegnungen zwischendem Angeklagten B. und Pe. . Beim ersten dieser Treffen wurde Pe. vondem Angeklagten B. , dem er auf Nachfrage erklärt hatte, daß er das Ein-treffen des Krankenwagens nicht abgewartet habe, aufgefordert, erneut nach-zuschauen und den Notruf gegebenenfalls zu erneuern. Beim nächsten Zu-sammentreffen gab Pe. auf Frage des Angeklagten B. an, er sei am Abla-geort vorbeigefahren und habe Z. nicht gesehen. Der Angeklagte B. ver-anlaßte Pe. daraufhin, den Parkplatz aufzusuchen und noch einmal genaunachzusehen. Nachdem ihm Pe. 20 Minuten später berichtet hatte, er habeZ. nicht gefunden, ging der Angeklagte B. in der Annahme, Z. seiwohl von einem Krankenwagen abgeholt worden, nach Hause. Der Notruf warjedoch von K. von einem anderen Ort als dem des angeblichen Überfallsabgesetzt und deshalb von der Notrufzentrale nicht ernst genommen worden.Z. wurde am darauffolgenden Morgen tot aufgefunden. Er war entwederwährend des Transports oder kurze Zeit danach an den Folgen der durch dieMißhandlungen erlittenen inneren Verletzungen verstorben. Ob er ohne dasVerbringen zum Parkplatz hätte gerettet werden können, konnte das sachver-ständig beratene Landgericht nicht feststellen. - 6 -II.1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Angeklagten hätten beider Veranlassung des Transports beziehungsweise der hierzu geleisteten Hilfemit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Dies ergebe sich daraus, daß dieAngeklagten damit rechneten, Z. werde an den Folgen des Zeitverzugesdes Transports zum Parkplatz ... und des dortigen Ablegens bei Minustempe-raturen und letztlich unbekannter Dauer versterben. Daß sie zwar darauf hof-fen, keineswegs aber darauf vertrauen konnten, Z. werde rechtzeitig vonRettungskräften gefunden, werde besonders an den mehrfachen Nachfragendes Angeklagten B. bei Pe. deutlich.Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.a) Den Angeklagten kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß siees versäumt hätten, für unverzügliche ärztliche Hilfe Sorge zu tragen, sich mit- hin eines strafbaren Unterlassen schuldig gemacht hätten. Da das Landgerichteine Beteiligung der Angeklagten an den Gewalttätigkeiten nicht hat feststellenkönnen, traf die Angeklagten insoweit keine Handlungspflicht aus Ingerenz(vgl. BGH NStZ 1998, 83, 84). Entgegen der Auffassung des Generalbundes-anwalts kommt auch eine Übertragung der Garantenpflicht des an den Verlet-zungshandlungen maßgeblich beteiligten Br. auf den Angeklagten B. ,dem von Br. das weitere überlassen wurde, nicht in Betracht. Zwar kann- jedenfalls soweit es Schutzpflichten betrifft - eine Garantenpflicht grundsätz-lich auch durch tatsächliche Übernahme von einer Person begründet werden,die ihrerseits eine Garantenstellung hat (vgl. BGH NJW 2002, 1887, 1888, zumAbdruck in BGHSt 47, 224 vorgesehen). Ob aber auch die Übernahme einer - 7 -durch pflichtwidriges Vorverhalten begründeten Garantenpflicht möglich ist,erscheint fraglich, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht erkennbar, daß sich der Ange-klagte B. gegenüber Br. verpflichtet hätte, unter Zurückstellung der Be-lange des Betreibers der -Bar die bestmögliche Rettung des StipeZ. zu veranlassen.b) Soweit das Landgericht von einem Tötungsdelikt durch aktives Tunausgeht, begegnen seine Ausführungen zum Wissenselement des bedingtenTötungsvorsatzes in Bezug auf den Angeklagten B. zwar im Ergebnis keinenBedenken. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen,der Angeklagte habe erkannt, daß ein unsachgemäßer Transport einesSchwerverletzten aus dem relativ geschützten Bereich eines Gebäudes zu ei-nem Parkplatz und das Zurücklassen des Opfers zumal bei kalter Witterung zumindest eine zeitliche Beschleunigung des Todeseintritts zur Folge habenund damit für den konkreten Todeseintritt ursächlich sein kann.Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen aber die Ausführun-gen des Landgerichts zum Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Er-wägung des Landgerichts, die Erkenntnis, daß eine solche Behandlung, wiedie Verbringung eines bis zur Regungslosigkeit schwerverletzten, dringendärztlicher Hilfe bedürftigen Menschen unter den hier gegebenen Umständendessen Tod zur Folge haben könne, sei derart grundlegend, daß die Ange-klagten zwar darauf hoffen, keineswegs darauf vertrauen konnten, daß der Ge-schädigte diese Handlungen überleben werde (UA 34), vermag - für sich ge-nommen - nur den Vorwurf der (bewußten) Fahrlässigkeit zu begründen. ImGrenzbereich zur bewußten Fahrlässigkeit bedarf jedoch die Feststellung desWillenselements einer umfassenden Gesamtschau aller objektiven und subjek- - 8 -tiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,bedingter 24, 41). Erhöhte Anforderungen sind insbesondere dann zu stellen,wenn ein risikobehaftetes Handeln erkennbar auch von dem Ziel der Rettungeines von Dritten geschädigten Opfers bestimmt ist. Zwar hat das Landgerichtnicht verkannt, daß das Verhalten der Angeklagten neben der Strafvereitelungzugunsten des Bordellbetreibers und seiner Angestellten auch vom Hilfswillenzugunsten des Opfers getragen war. Für die Annahme des bedingten Tötungs-vorsatzes stellt es jedoch maßgeblich darauf ab, daß der Angeklagte B. sichmehrfach bei Pe. vergewissert hat, ob Z. auch tatsächlich gerettet wor-den sei. Dieses Verhalten verrate Unsicherheit und mache deutlich, daß derAngeklagte B. keineswegs unbedingt mit schnellem und sicherem Eintreffenvon Rettungskräften und dem Auffinden des Geschädigten durch diese rech-nete. Das Verhalten des Angeklagten B. läßt jedoch was das Landgerichtnicht bedacht hat in erster Linie Rückschlüsse auf sein Wissen um die Ge-fahr für das Leben des Opfers zu und betrifft mithin das Wissenselement. Hin-gegen belegt es gerade nicht, daß der Angeklagte B. sich mit der Realisie-rung der erkannten Gefahren um des vorrangig bezweckten Schutzes der Ge-walttäter vor Strafverfolgung abgefunden hatte. Wäre dies der Fall, hätte esweiterer Bemühungen des Angeklagten B. um ein zuverlässiges Auffindendes Opfers, die das Entdeckungsrisiko jeweils nur erhöhen konnten, nicht be-durft. Vielmehr sind gerade diese Bemühungen des Angeklagten B. geeig-net, die billigende Inkaufnahme des Todes in Frage zu stellen.c) Bei dem Angeklagten P. vermag der Senat auf der Grundlageder getroffenen Feststellungen nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Um-stände dieser Angeklagte, der aufgrund mangelnder Kenntnisse der deut-schen Sprache nicht alle Einzelheiten des vorangegangenen Gesprächs mit-bekommen hat und der sich nur am Verbringen des Opfers in das Auto betei- - 9 -ligt hat, die wesentlichen Zusammenhänge der Tat, aus denen das Landge-richt auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließt, erfaßt haben soll.2. Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. habe inder Absicht gehandelt, eine andere Straftat, nämlich die zuvor von anderengegen den Geschädigten verübten Mißhandlungen, durch die sich die daranbeteiligten Personen zumindest der gefährlichen Körperverletzung schuldiggemacht hatten, zu verdecken (UA 39) und sich dadurch des versuchten Mor- des schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die ihr zu Grunde liegende Würdigung läßt besorgen, daß das Landgericht denZweifelssatz nicht beachtet hat. Nach den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht ausgeschlossen,daß die massiven Verletzungshandlungen von den daran Beteiligten nicht -wovon das Landgericht zu Gunsten der Angeklagten ausgegangen ist - le-diglich mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen wurden, sondern, was beidem Einsatz eines Totschlägers, eines Teleskopschlagstockes sowie einesKuhfusses als Tatwerkzeug naheliegt, mit bedingten Tötungsvorsatz. Zudemhat das Landgericht lediglich nicht nachweisen können, daß sich die Ange-klagten nach ihrem Eintreffen in dem Bordell der Angeklagte B. als Mittä-ter, der Angeklagte P. jedenfalls als Gehilfe an den weiteren massi-ven Mißhandlungen beteiligt und dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehan-delt haben. Läßt sich ein Tatgeschehen nicht klären, muß der Tatrichter dievon ihm für möglich gehaltenen, nicht fernliegenden Alternativen in seine Wür-digung einbeziehen und dann seiner Urteilsfindung diejenige Sachverhaltsge-staltung zu Grunde legen, die dem Angeklagten am günstigsten ist (vgl. BGHNStZ 2000, 498, 499; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 StPO Rdn. 56 m. w. N.).Demgemäß hätte das Landgericht auch eine Beteiligung der Angeklagten an - 10 -den schweren Gewalthandlungen mit Tötungsvorsatz in die Würdigung einbe-ziehen müssen, weil sie nach den bisherigen Feststellungen im Hinblick aufdas Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für die Angeklagten günstiger seinkann (vgl. BGH aaO; BGH NStZ 2002, 253, 254).Der Annahme eines Verdeckungsmordes steht allerdings nicht grund-sätzlich entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen das Le-ben des Opfers richtet. Um eine andere zu verdeckende - Straftat im Sinnedes § 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der Täter nurdiejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Will der Täter im Zuge derTatausführung den Tötungserfolg zusätzlich herbeiführen, um seine vorherigenTathandlungen zu verdecken, ist daher für die Annahme eines Verdeckungs-mordes dann kein Raum, wenn der Täter bereits von Anfang an mit (sei esauch nur bedingtem) Tötungsvorsatz gegen das Opfer gehandelt hat. Alleindas Hinzutreten der Verdeckungsabsicht macht die davor begangenen Einzel-akte nicht zu einer anderen Tat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 498, 499;2002, 253, jew. m. w. N.). Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn zwischen einer(bedingt) vorsätzlichen Tötungshandlung und der mit Verdeckungsabsicht vor-genommenen weiteren Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.Faßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächstüberlebende ) Opfer nunmehr auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung desversuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal der Verdek-kungsabsicht erfüllt, da sich die Tötungshandlung dann auf eine zunächst ab-geschlossene Tat bezieht (vgl. BGH NStZ 2002, 253; StV 2001, 553). Unter-stellt, die Angeklagten hätten in Bezug auf den Transport des Opfers zumParkplatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hätte deshalb der Erörte- - 11 -rung bedurft, ob sich nach den vorgenannten Grundsätzen diese vom Landge-richt als Tötungshandlung gewertete Beteiligung der Angeklagten an derVerbringung des Tatopfers auf eine zunächst abgeschlossene Tat bezieht. Aufder Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, nach denen die Überle-gungen zum Abtransport des Opfers unmittelbar nach Abschluß der zweitenPhase der Gewalttätigkeiten einsetzten, liegt dies eher fern. III. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Schwerin zurückzu-verweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO).Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
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