BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 185/08 vom 18. September 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. September 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten werden a) das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO hinsicht-lich der F344lle III. 2. b der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2007 (Ta-ten zum Nachteil Larissa M. ) eingestellt. Inso-weit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen. b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 F344llen sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist. 2. Der Angeklagte tr344gt die 374brigen Kosten seines Rechts-mittels und die den Nebenkl344gerinnen Julia K. , Jaqueline M. und Lisa-Marie M. im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 F344llen, davon in einem Fall als Versuch und in drei F344llen in Tat- 1 - 3 - einheit mit sexueller N366tigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zu einer Teileinstellung des Verfahrens ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO; im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren aus verfahrensok366nomischen Gr374nden ein, soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil seiner Enkelin Larissa (F344lle III. 2. b der Urteilsgr374nde) ver-urteilt worden ist. Insoweit ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht hinreichend belegt, dass die dem Kind abgen366tigten K374sse bereits die Erheb-lichkeitsschwelle im Sinne des 247 184 f Nr. 1 StGB erreicht haben. Da im 334bri-gen die Sache abschlussreif ist, erscheint dem Senat die Beschr344nkung ange-zeigt. 2 2. Die Einstellung des Verfahrens in den F344llen III. 2. b der Urteilsgr374nde f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-schrift vom 7. Juli 2008. 3 3. Ungeachtet des durch die Teileinstellung des Verfahrens bedingten Wegfalls der drei Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe hat der Gesamtstrafenausspruch Bestand. Denn der Senat kann angesichts der H366he und Summe der verbleibenden 15 Einzelstrafen und der ma337vollen Erh366hung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschlie- 4 - 4 - 337en, dass das Landgericht ohne die in den von der Einstellung betroffenen drei F344llen verh344ngten Einzelstrafen auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Insoweit kann - worauf der Generalbundesanwalt in seiner erg344nzenden Antragsschrift vom 12. August 2008 zutreffend hingewiesen hat - nicht unbe-r374cksichtigt bleiben, dass der Angeklagte in den F344llen zum Nachteil seiner En-kelin Larissa nach den Feststellungen jedenfalls den Tatbestand der N366tigung erf374llt hat (vgl. BGH StV 2006, 416, 417, 418). Bei dieser Sachlage kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass der Senat die Gesamtstrafe auch unter Zugrundelegung des ge344nderten Schuldspruchs f374r angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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