ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR185.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 185 /16 vom 10. Mai 201 6 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 201 6 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine hiergegen gerichtete Rev i- sion hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen le r- menkreis, die erstmals im Jahr 2005 diagnostiziert wurde. Seine Krankheit zeichnet sich durch Affektstörungen und einen Abstammungs - und Größe n- wahn aus. Hinzu kommen Allmachts - und Gewaltphantasien sowie ein parano i- des Beein trächtigungserleben. 1 2 - 3 - a) Am 25. u- s- dienstes mit der Faust ins Gesicht, als dieser seine Personalien feststellen wol l- te. Am 17. Januar 2014 beschädigte er in der Wohnung des Zeugen T . eine Holztür durch Tritte und Schläge. Nachdem er die Wohnung verlassen ha t- te, schlug er mit einem 1,25 Meter lang en und drei Zentimeter breiten Holzstab auf den Rücken des an ihm mit seinem Fahrrad vorbeifahrenden Zeugen H . . Dabei traf er jedoch lediglich dessen Rucksack, weshalb der Zeuge H . weder Verletzungen erlitt noch Schmerzen verspürte. Als ihn der Z euge zur Rede stel l- te, fuchtelte der Beschuldigte mit dem Stock herum und fragte, ob er noch mehr wolle. Der Zeuge H . redete nun beschwichtigend auf den Beschuldigten ein, der daraufhin weiterging. Kurze Zeit später traf der Beschuldigte auf den Ze u- ge n P . , der seine n Hund ausführte und sich mit einem Freund unterhielt. Der Beschuldigte schubste beide Personen beiseite und ging zwischen ihnen hi n- durch. Als der Zeuge P . ihn fragte, was er da mache, drehte sich der Be - schuldigte um. Dabei schwan g er den Holzstab in Richtung des Gesichts des Zeugen P . . Der Holzstab traf den Zeugen wie von dem Beschuldigten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen an der Nase. Der Zeuge erlitt hierdurch eine Schürfwunde. Herbeigerufene Polizeibe amte konnten den Beschuldigten beruhigen. Ihrer Aufforderung , seinen Stock niederzulegen, kam er nach. Kurz darauf legte er sich auf die Motorhaube des Polizeifahrzeugs und schlug mit beiden Fäusten auf diese ein. Als der Beschuldigte daraufhin von einem P olizeibeamten mit einem Armhebel zu Boden gebracht wurde, löste er sich mit großem Kraftaufwand aus dem Griff und wehrte sich mit Händen und Füßen gegen seine Festnahme. Dabei fasste er mit einer Hand an die Diens t- waffe des Beamten, riss an ihr und sagte s inngemäß, dass er ihm jetzt die Wa f- fe wegnehmen werde. Der Polizeibeamte verhinderte dies durch einen gezie l- ten Faustschlag. Der Einsatz von Reizstoff zeigte keine Wirkung. Schließlich 3 - 4 - konnte der Beschuldigte mit der Hilfe von Verstärkungskräften fixiert w erden. Bei seiner anschließenden Einweisung in die LWL - Klinik D . zeigte sich der Beschuldigte sehr aggressiv und erklärte, Kindermörder, Messerstecher - dischen Bande bedroh t und ver folgt. Ein Bandenmitglied ein Mann mit Hund habe ihn angegriffen. Am 11. i- . auf den Zeugen S . ein, der dadurch Prellungen und Hämat ome erlitt. Bei seiner anschlie - ßenden Festnahme versuchte er einen der eingesetzten Polizeibeamten anz u- greifen. b) Das Landgericht hat die Vorfälle vom 17. Januar 2014 als versuchte gefäh rliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Schlag auf den Rücken des Zeugen H . ), gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Schlag gegen die Nase des Zeugen P . ), Widerstand gegen Voll - streckungsbeamte in Tateinhei t mit Sachbeschädigung gemäß §§ 113, 303 StGB (Verhalten bei der Fest nahme) sowie Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB (Beschädigung der Tür) gewertet und als Anlasstaten für die Maßregel - anordnung herangezogen. Daran anknüpfend ist die sachverständig beratene Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit diesen Delikten vergleichbare, wenn nicht gar schwerwiegendere Taten begehen we r- de. Dabei hat sie auch den Faustschlag des Beschuldigten zum Nachteil des Sicherheitsdienstmitarbeiter s vom 25. März 2013 (Körperve rletzung gemäß § 223 StGB), seine Schläge und Tritte zum Nachteil des Zeugen S . am 11. Januar 2015 (gefäh rliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und den sich anschließenden An griff auf die Polizeibeamten (§ 113 StGB) mit berücksichtigt . 4 - 5 - 2. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psyc hiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB sind nicht rechtsfehlerfrei da r- getan. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatri schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me. Sie setzt neben der sicheren Feststellung mindestens einer im Zu stand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblich verminderte n Schuld fähigkeit (§ 21 StGB) begangenen A nlasstat voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit höh e- ren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zusta n- des in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die schwere St ö- rungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die dazu not wendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des T ä- ters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu ent - wickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall ha n- delt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135, 13 6; Beschluss vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338 mwN). b) Das Landgericht hat mit der Körper verletzung zum Nachteil des Ze u- gen P . , de n Sachbeschädigung en und dem Widerstand gegen Vollstre - ckungsbeamte zwar mehrere im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene rechtswidrige Taten ausreichend festgestellt und in der Beweiswürdigung b e- legt. Die Ge fahrenprognose begegnet aber durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. 5 6 7 - 6 - Denn die Strafkammer hat bei der Erstellung der Gefahrenprognose auch den von ihr als versuchte gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bewerteten Schlag mit dem Holzstab zum Nachteil des Zeugen H . als prognoseungünstigen Umstand herangezogen und darin ein e erhebliche Tat gesehen. Dass der Beschuldigte bei der Ausführung des Schlages tatsächlich mit einem auf den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichteten Vorsa tz gehandelt hat, wird durch die Urteilsgründe aber nicht ausreichend belegt. Auch fehlen Feststellungen dazu, ob der Beschuldigte gegebenenfalls von der weit e- ren Tatausführung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Fall StGB strafbefreiend z u- rückgetreten ist, nachde m der Zeuge H . auf ihn beschwichtigend eingeredet hatte. Sollte der Beschuldigte tatsächlich durch den Zuspruch des Zeugen dazu veranlasst worden sein, von als möglich erkannten weiteren Gewalthandlungen Abstand zu nehmen, hätte dies bei der Gefährlic hkeitsbeurteilung Berücksicht i- gung finden müssen. Schließlich hat das Landgericht zur Stützung seiner Prognose auch auf einen Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Dezember 2011 verwi e- sen, mit dem der Beschuldigte unter anderem wegen Körperverletz ung, gefäh r- licher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war. Zwar werden in den Urteilsgründen die dazu getroffenen Festste l- lungen mitgeteilt. Aus diesen ergibt sich aber nicht, dass diese Taten auf der Erkrankung de s Beschuldigten beruhten , sodass deren Prognoserelevanz nicht 8 9 - 7 - beurteilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2007 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468). Die Sache bedarf danach erneuter Prüfung. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 10
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