BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 186/02 vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 2002 g e - mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. November 2001 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß aa) der Angeklagte Houssein Ahmad K. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n - ge in 20 Fällen, des unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomat i - sche Selbstladekurzwaffe schuldig ist, bb) der Angeklagte Ibrahim Ahmad K. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n - ge in acht Fällen, des unerlaubten Hande l - treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n - ger Menge sowie der Ausübung der tatsächl i - chen Gewalt über eine halbautomatische Selbstl a dekurzwaffe schuldig ist, b) in den Einzelstrafaussprüchen dahin geändert, daß - 3 - aa) gegen den Angeklagten Houssein Ahmad K. in den Fllen B II 1 a, 1 b, 1 d und 1 e der Urteilsgrnde Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt werden, bb) gegen den Angeklagten Ibrahim Ahmad K. im Fall B II 1 a der Urteilsgrnde eine Einze l - strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe fes t - gesetzt wird. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verwo r fen. 3. Jeder Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Recht s - mi t tels zu tragen. Grnde: Die Revisionen haben mit der Sachrge insoweit Erfolg, als der Ang e - klagte Houssein Ahmad K. in den Fllen B II 1 a, 1 b, 1 d und 1 e der U r - teilsgrnde und der Angeklagte Ibrahim Ahmad K. im Fall B II 1 a der U r - teilsgrnde wegen bandenmûigen unerlaubten Handeltreibens mit Bet u - bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind; im brigen erwe i - sen sich die Rechtsmittel als unb e grndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen bandenmûigen unerlaubten Handeltreibens kann in den bezeichneten Fllen keinen Bestand haben, da nach den Urteil s - feststellungen die Bande bis Anfang Januar 2000 nur aus zwei Personen, nmlich den beiden Beschwerdefhrern, bestand. Nach der Entscheidung des - 4 - Groûen Senats fr Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. Mrz 2001 (BGHSt 46, 321) setzt der Begriff der Bande indes den Zusammenschluû von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, knftig fr eine gewisse Dauer mehrere selbstndige, im einzelnen noch ung e - wisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Dies gilt auch fr den Begriff der Bande nach den Vorschriften des Betubungsmittelg e - setzes (vgl. Senatsbeschluû vom 12. Juni 2001 4 StR 67/01). Da das Ve r - halten der Angeklagten auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch insoweit jeweils den Tatbestand des unerlaubten Ha n - deltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge erfllt, ndert der Senat die Schuldsprche entsprechend ab. Die Änderung der Schuldsprche zieht die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprche nach sich. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat insoweit gegen die Angeklagten jeweils Einzelstrafen in Höhe der in § 29 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 BtMG vorgesehenen Mindeststrafen von einem Jahr bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe fest (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Gesamtstrafe n - aussprche können hingegen bestehen bleiben. Der Senat schlieût in Anb e - tracht der Höhe und Anzahl der brigen Einzelstrafen aus, daû das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt h t te. - 5 - Der geringfgige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Ang e - klagten auch nur teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
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