BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 186/09 vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 19. Januar 2009 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin durch dieses entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass - wegen mehrerer Verfahrensverz366gerungen - ein Jahr die-ser Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 Ab Dezember 2004 beaufsichtigten der Angeklagte und seine Freundin Tanja C. mehrmals den am 13. August 2004 geborenen Jason, den Sohn von Monja C. , der Schwester von Tanja C. . Der Angeklag-te hatte eine sehr gute Beziehung zu dem Kind und ging liebevoll mit ihm um; er wollte dessen Pate werden. 3 - 4 - Am 16. Februar 2005 brachte der Angeklagte das Kind, nachdem es bei ihm und Tanja C. 374bernachtet hatte, gegen 14.00 Uhr zu seiner Mutter zu-r374ck. Dort fiel Jason von einer etwa 18 cm hohen Matratze und schlug mit dem Kopf auf dem Holzboden auf. Das Kind weinte anschlie337end, beruhigte sich jedoch bald wieder. 4 Die folgende Nacht schlief Jason erneut beim Angeklagten und Tanja C. , die am n344chsten Morgen gegen 7.00 Uhr die Wohnung verlie337. Zwi-schen 11.30 und 12.00 Uhr telefonierte der Angeklagte, der sich mit Jason al-leine in der Wohnung aufhielt, mit dessen Mutter. W344hrend des Telefonge-spr344chs begann Jason laut zu schreien. Der Angeklagte erkl344rte, dass er das Telefonat beenden m374sse, um das Kind zu beruhigen. Zum weiteren Verlauf des Geschehens vermochte die Strafkammer keine detaillierten Feststellungen zu treffen. Als erwiesen sah sie indes an, dass der Angeklagte das Kind nach dem Telefonat 204massiv hin- und hersch374ttelte, so dass dessen Kopf nach vorne und hinten schlug223. Dabei war ihm bekannt und bewusst, 204dass ein heftiges Sch374tteln eines Kindes zu ganz massiven k366rperlichen Sch344den223 bzw. zu einer 204erheblichen Beeintr344chtigung des k366rperlichen Wohlbefindens des Kindes und zu einer sogar lebensgef344hrlichen Besch344digung seiner Gesundheit223 f374hren kann. 5 Etwa gegen 13.00 Uhr rief der Angeklagte die Mutter von Jason an und teilte ihr mit, dass dieser "reglos" sei. Monja C. forderte den Angeklag-ten auf, das Kind anzupusten und leicht zu r374tteln. Entsprechend war sie bereits am 28. November 2004 verfahren, als das schlafende Kind pl366tzlich einen reg-losen Eindruck machte, anschlie337end - auch bei einer 344rztlichen Untersuchung - aber wieder unauff344llig war. Auf die Aufforderung von Monja C. entgegne-te der Angeklagte, dass er dies bereits getan habe. Um 13.15 Uhr verst344ndigte 6 - 5 - er - auf Bitte der Mutter hin - den Notarzt. Dieser lieferte Jason um 13.30 Uhr in lebensbedrohlichem Zustand in eine Klinik ein. Dort wurden unter anderem ein Sch374tteltrauma und ein beginnendes Hirn366dem sowie mehrere 344ltere H344mato-me diagnostiziert. Am 2. M344rz 2005 verstarb Jason infolge Versagens der zentralen Regu-lation nach einer schweren Hirnsch344digung. 7 2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 8 a) Die rechtliche Bewertung des Handelns des Angeklagten als vors344tzli-che K366rperverletzung (mit Todesfolge) weist entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 9 Zwar trifft es zu, dass sich sowohl die Feststellungen als auch die Rechtsausf374hrungen der Strafkammer ausdr374cklich nur mit dem Wissensele-ment des K366rperverletzungsvorsatzes befassen. Der Senat entnimmt dem Urteil aber, dass die Strafkammer vom Vorliegen auch des voluntativen Vorsatzele-ments 374berzeugt war. Denn die Darlegungen des Landgerichts zum Fehlen die-ses Vorsatzelements hinsichtlich des in Anklage und Er366ffnungsbeschluss an-genommenen Totschlags lassen keinen Zweifel daran zu, dass sich der Ange-klagte bei seinem Handeln nach der 334berzeugung der Strafkammer zwar mit dem Tod des Kindes innerlich nicht abgefunden und diesen nicht akzeptiert hat, dass er aber erkannt und gebilligt hat, dass Jason durch die 204Gewaltanwen-dung223 k366rperlich misshandelt und an der Gesundheit gesch344digt wird. Hinzu kommt, dass sich die Strafkammer im Rahmen ihrer Rechtsausf374hrungen mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (NStZ 2004, 201) auseinandergesetzt und diesen teilweise sogar w366rtlich 374bernommen hat. Diese 10 - 6 - Entscheidung befasst sich - neben dem Zeitpunkt - mit den Anforderungen an das Wissens- und Wollenselement des K366rperverletzungsvorsatzes bei 247 227 StGB, der - so der 3. Strafsenat - bei einem einmaligen Sch374tteln eines Kindes in affektiver Erregung und in einer erheblichen Stresssituation - anders als in F344llen mehrfachen Sch374ttelns - zweifelhaft sein kann und der Er366rterung in den Urteilsgr374nden bedarf (aaO S. 202). Einen solchen Ausnahmefall hat die Straf-kammer hier jedoch ausdr374cklich verneint. Die Bejahung des K366rperverletzungsvorsatzes begegnet auf der Grund-lage der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen keinen Bedenken. Insbesondere ist auf Grund der ausf374hrlichen Er366rterung bei der Pr374fung des T366tungsvorsatzes nicht zu besorgen, dass die Strafkammer bez374glich des K366r-perverletzungsvorsatzes unbeachtet gelassen hat, dass der Angeklagte zu dem Kind eine gute und liebevolle Beziehung hatte, es sich also bei der von ihm billi-gend in Kauf genommenen Verletzung um einen unerw374nschten Erfolg gehan-delt haben mag. 11 b) Das Rechtsmittel des Angeklagten hat auch mit der Erw344gung des Generalbundesanwalts, die Beweisw374rdigung sei l374ckenhaft, weil sich die Straf-kammer mit der Aussage der Zeugin M. nicht hinreichend auseinanderge-setzt habe, keinen Erfolg. 12 Nach den getroffenen Feststellungen r344umte der Angeklagte am sp344ten Nachmittag oder Abend des 17. Februar 2005 gegen374ber Sigrid M. , der Gro337mutter von Jason, ein, dass er das Kind vor sich gehalten und so gesch374t-telt habe, 204dass dessen K366pfchen 'hin- und her geflogen' sei223 und er gedacht habe, 204er m374sse langsam machen, damit er ihm nicht das Genick breche223; be-reits zuvor habe er 204zu irgendeinem Zeitpunkt223 festgestellt, dass Jason nicht 13 - 7 - mehr atme; er habe ihm dann Wasser ins Gesicht gesch374ttet und ihn angepus-tet, was nichts gen374tzt habe. Von der Richtigkeit der Aussage der dieses Ge-spr344ch best344tigenden Zeugin war die Strafkammer 374berzeugt; sie befasste sich im Weiteren jedoch allein mit den Angaben des Angeklagten zum Sch374tteln des Kindes und bewertete diese als weiteres Indiz, dessen es zu ihrer 334berzeu-gungsbildung indes nicht bedurft habe. Hierin liegt kein Rechtsfehler. In der Hauptverhandlung bestritt der Ange-klagte die von der Zeugin M. bekundeten 304u337erungen und lie337 sich dahin ein, dass das Kind pl366tzlich ohnm344chtig geworden sei, er habe es - unter ande-rem - 204ein wenig ger374ttelt223 und geh366rt, dass Jason atme; noch unmittelbar vor dem Notruf habe das Kind 204tiefere Atemz374ge get344tigt und sich leicht erbrochen223. Vor diesem Hintergrund sowie den Darlegungen des die Einlassung des Ange-klagten und andere m366glicherweise zum Tod des Kindes f374hrende Ereignisse ausf374hrlich er366rternden rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen war die Straf-kammer nicht gehalten, sich mit der Aussage der Zeugin M. , der Angeklag-te habe angegeben, dass das Kind nicht mehr geatmet habe, auseinanderzu-setzen. Dies gilt umso mehr, als weder der Angeklagte selbst noch sein Vertei-diger in der Hauptverhandlung einen Rettungswillen des Angeklagten geltend gemacht haben. Anhaltspunkte f374r einen Notstand (247247 34, 35 StGB) oder eine rechtfertigende oder entschuldigende Pflichtenkollision bestanden nicht und werden auch von der Revision des Angeklagten nicht aufgezeigt, die sich viel-mehr - obwohl vom Landgericht eine besondere affektive Erregung des Ange-klagten zur Tatzeit ausgeschlossen worden war - auf eine bei diesem beste-hende Panik berief. Es w344re daher lediglich eine hypothetische - und auf Grund der Feststellungen nicht gebotene - Erw344gung, anzunehmen, der Angeklagte sei davon ausgegangen, zu einem heftigen und lebensgef344hrlichen Sch374tteln 14 - 8 - des Kindes berechtigt oder verpflichtet zu sein, um eine Gefahr f374r das Kind abzuwenden. c) Auch im 334brigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Insbesonde-re liegt ein solcher nicht darin, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall der K366rperverletzung mit Todesfolge abgelehnt hat, obwohl insofern eine andere Bewertung ebenfalls m366glich gewesen w344re (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05 m.w.N.). Hierauf w374rde zudem der Strafausspruch nicht beruhen. 15 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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