ECLI:DE:BGH:2018:190718B4STR186.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 186 / 1 8 vom 19. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 201 8 beschlossen : Das V erfahren wird zuständigkeitshalber an den 1. Strafsenat abgegeben. Gründe: Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten wegen une r- laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit B etäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu d er Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31a Abs. 2 ZollVG i.V.m. § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, eine Geldbuße von 2.000 Zur Entscheidung über d as Re chtsmittel des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat zuständig. Es liegt eine Revision in einer Steuer - und Zollstrafsache vor (Geschäftsverteilungsplan 2018 des Bundesgerichtshofs, A. II. Nr. 5 der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Sachen). Dass der Geschäft s- Ordnungswidrigkeiten meint, ergibt sich zum Beispiel aus Ziffer 6 der Schlus s- bestimmungen zur Geschäftsverteilung (unter A . VI.). 1 2 - 3 - Bei der Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Geschäft s- verteilungsplans ist die Garantie des gesetzlichen Richter s zu beachten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG): Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen nach der st ändigen Rechtsprechung des Bundesve r- fassungsgerichts im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches G e- richt, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einze l- falls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 , 299; 18, 344 , 349; 95, 322 , 328 ). Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplans müssen also im Voraus generell - abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper re geln, damit die einzelne Sache blindlings aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den en t- scheidenden Richter gelan gt (vgl. BVerfGE 4, 412 , 416; 82, 286 , 298; 95, 322 , 329 ; BVerfG wistra 2017, 187 , 188 ). Die vom Landgericht angewendete Bußgeldvorschrift in § 31a Abs. 2 ZollVG ist eine Steuerordnungswidrigkeit im Sinne de s Geschäftsverteilung s- plan s des Bundesgerichtsh ofs . Sie ist in de n Teil IX des Zollverwaltungsgese t- zes eingeordnet. D e ssen g- die Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilung splans ist an diese fo r- melle Einordnung anzuknüpfen , die der Gesetzgeber durch Art. 7 Nr. 3 des G e- setz es zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I , S. 3714) vorgenommen hat. Allein dies gewährleistet ei ne eindeutige und rechtssichere Anwen dung der B estimmung en des Geschäftsverteilungsplans: D as vom 1. Strafsenat bei seiner Anhörung durch den Senat bevorzugte Begriffsverständnis l- würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Zustä ndigkeit s- regelungen im Anwendungsbereich des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 3 4 5 - 4 - Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerecht . Käme es darauf an, ob das die Zuständigkeit s- zuweisung bestimmende f- kommen unmittelbar verrin widerspräche dies dem ve r- fassungsrechtlichen Erfordernis der Klarheit bei der Zuweisung der Steuer - und Zollstrafsa chen an den 1. Strafsenat. Dies belegt zum Beispiel bereits § 31a Abs. 1 ZollVG. Die Vorschrift dürfte in Abs atz 1 N umm e r 5 i .V.m. § 12e Abs. 2 Satz enthalten . Denn die ser Bußgeldtatbestand erfasst ersichtlich Verhaltensweisen, die das Steueraufkommen unmittelbar gefährden. Dies ist i n den anderen Fällen des § 3 1a Abs. 1 ZollVG in unterschiedlichem Umfang eher zweifelhaft und hängt in e- fährden des Steueraufkommens zu verstehen ist. Die im Geschäftsv erteilungsplan vorgesehene Ausnahme , wen n diese l- be Handlung eine Straftat nach dem Bet äu bungsmittelgesetz darstellt, greift nicht ein. Entgegen der vom 1. Strafsenat bei der Anhörung vertretenen Auffa s- sung hat die an die Formulierung in § 52 Abs. 1 StGB angelehnte Ausnahme eine n Anwendungsbere ich , obwohl Betäubungsmittel grundsätzlich weder umsatz - noch verbr a u c hsteuerpfli ch tig sind (E u GHE 1988, 3627). Das folgt aus de r Begehung eines Bannbruchs ( § 372 AO ) durch die Einfuhr von Betä u- bungsmitteln . Nicht anders als bei der hier in Rede stehen den Ordnungswidri g- keit nach § 31a Abs. 2 ZollVG bewirkt auch beim Bannbruch verfahrensrech t- lich . .. die Zuwiderhandlung geg en die im nichtsteuer lichen Bereich wurzelnden Verbote die Ahndung a l s Steuerstraftat (§ 369 Abs. 1 Nr. 13. Auf l., § 372 Rn. 1). Unabhängig davon liegt auch der vom 1. Str af senat a n- gesprochene Zusammenhang mit d er dem Angeklagten vorgeworfenen Betä u- bu ngsmittel str a ftat nicht vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte d er Angeklagte beim Grenzübertritt zur Schweiz Bargeld in Höhe von 28.000 6 - 5 - mit sich, um dieses als Reisespesen an weitere bei seiner Arbeitgeberin b e- schäftigte Fahrer zu verteilen. Ein innerer Zusammenhang mit der Einfuhr von und dem Handel mit Heroin und Kokain besteht nicht . Der 4. Strafse nat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im G e- schäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 1. Strafsenat ab . Der 1. Strafsenat wurde angehört. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehindert zu unte r- schreiben. Sost - Scheible 7 8
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