BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 187/07 vom 12. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. Dezember 2006 im Straf-ausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen, ein-schlie337lich derjenigen zu den Trinkmengen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sach-r374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen t366tete der Angeklagte, der alkoholabh344ngig ist und zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,87 211 aufwies, seine Le-bensgef344hrtin durch mindestens zehn gegen den Kopf gerichtete Schl344ge mit einem Baseballschl344ger. Die Schl344ge waren so heftig, dass Teile der Sch344del-decke vom Kopf gel366st wurden und der Schl344ger schlie337lich zerbrach. Vor der 2 - 3 - Tat war der Angeklagte nie durch T344tlichkeiten oder aggressives Verhalten auf-gefallen, sondern f374hrte trotz vergleichsweise hoher Intelligenz ein eher passi-ves und beruflich perspektivloses Leben. In der Beziehung zwischen dem An-geklagten und seiner Lebensgef344hrtin war es mehrfach zu zeitweiligen Tren-nungen gekommen. Der Tat vorangegangen war ein erneuter heftiger Streit, in dessen Verlauf das sp344tere Opfer dem Angeklagten erkl344rte, er habe am fol-genden Tag die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Nach der Tat verschloss der Angeklagte die T374ren zum Tatzimmer und zum Kinderzimmer, zog sich um und fuhr mit dem Kraftfahrzeug der Gesch344digten nach Polen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er k366nne sich an das eigent-liche Tatgeschehen "ganz 374berwiegend nicht erinnern", ebenso wenig an das unmittelbare Nachtatgeschehen. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er die deutsch-polnische Grenze passiert habe. 3 Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat im Anschluss an den Sachverst344ndigen eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldf344-higkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen. Eine solche habe weder auf Grund der akuten Alkoholintoxikation allein noch im Zusammenspiel mit ei-ner m366glicherweise affektiv hoch aufgeladenen Streitsituation vorgelegen. Auch das Ma337 der aufgewendeten Gewalt spreche hier nicht f374r das Vorliegen eines Affekts als Ausdruck einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung, da der Tatab-lauf Hinweise auf stimmige Handlungsschritte enthalte. Im Nachtatverhalten l344gen ebenfalls Umst344nde vor, die gegen eine vorangegangene Affekttat spr344-chen. 4 - 4 - 2. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Vermin-derung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB ver-neint hat, halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 a) Soweit das Landgericht - dem Sachverst344ndigen folgend - meint, die festgestellte hohe Alkoholisierung des Angeklagten k366nne deswegen f374r sich allein eine Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit nicht begr374nden, weil der Angeklagte eine hohe Alkoholtoleranz entwickelt habe und nach der Tat ohne Schwierigkeiten nach Polen gefahren sei, hat es nicht bedacht, dass 344u337eres Leistungsverhalten und innere Steuerungsf344higkeit bei hoher Alkoholgew366h-nung durchaus weit auseinander fallen k366nnen (BGHR StGB 247 20 Blutalkohol-konzentration 10, 18). Gerade bei Alkoholikern zeigt sich oft eine durch "334bung" erworbene erstaunliche Kompensationsf344higkeit im Bereich grobmoto-rischer Auff344lligkeiten (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 20 Rdn. 23). Dem Verhalten nach der Tat kommt in diesem Zusammenhang nur eine geringe Aussagekraft zu, weil, was das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat, bei dem Angeklagten durch die Tat eine wesentliche Ern374chterung eingetreten sein kann. Zudem ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat die Fahrt nach Polen angetreten hat. 6 b) Die Ablehnung eines Affekts begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 7 Die Ausf374hrungen der Strafkammer sind schon im Ansatz nicht frei von Widerspr374chen. Einerseits meint sie in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344n-digen, die v366llig fehlende Gewalt in der Beziehung im Vorfeld w374rde grunds344tz-lich f374r die Annahme einer pl366tzlichen affektiven "Zerrei337ung der Sinnzusam-menh344nge" und damit, bef366rdert durch die Alkoholintoxikation, f374r die Annahme 8 - 5 - einer tiefgreifenden Bewusststeinsst366rung zum Tatzeitpunkt sprechen. Ande-rerseits soll gerade gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsst366rung sprechen, dass aggressive Durchsetzungsstrategien f374r den Angeklagten nicht typisch seien. Vor allem aber hat die Strafkammer den Tatablauf nicht hinreichend in ih-re Erw344gungen zum Affekt einbezogen. Zwar hat sie gesehen, dass das au337er-gew366hnlich hohe Ma337 der aufgewendeten Gewalt ein Umstand ist, der f374r das Vorliegen eines Affekts als Ausdruck einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung sprechen k366nne. Letztlich hat sie aber eine Affekttat vor allem deswegen ver-neint, weil der Angeklagte das Tatwerkzeug erst aus einem anderen Raum ge-holt und weil er damit 374berwiegend zielgerichtet auf den Kopf des Opfers ge-schlagen habe. Beide Argumente tragen das Ergebnis nicht. Bei dem Herbeiho-len des Tatwerkzeugs handelt es sich um eine einfache T344tigkeit, die vom An-geklagten keine intensiven Entscheidungs- und Steuerungselemente erfordert und deswegen nicht gegen einen Affekt spricht (BGHR StGB 247 21 Bewusst-seinsst366rung 1). Ebenso wenig spricht ein gezieltes Zuschlagen gegen einen Affekt, denn auch ein T344ter, der in einem hochgradigen affektiven Ausnahme-zustand handelt, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus folgerichtig und zielgerichtet handeln und insbesondere in der Lage sein, sein Opfer mit allen Schl344gen am Kopf zu treffen (vgl. BGHR StGB 247 20 Bewusststeinsst366rung 6; 247 21 Affekt 10). 9 3. Die aufgezeigten M344ngel f374hren zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht auszuschlie337en vermag, dass das Landgericht bei rechtsfeh-lerfreier Bewertung des psychischen Zustands des Angeklagten zur Tatzeit zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit gekommen w344re, von der Milderungsm366glichkeit nach 247247 21, 49 StGB Gebrauch gemacht und auf 10 - 6 - eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. Eine Schuldunf344higkeit des Angeklagten kann der Senat dagegen auf Grund der getroffenen Feststellungen zum Tat- und Nachtatgeschehen ausschlie337en. Der Senat hebt auch die Feststellungen zu den Trinkmengen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Pr374fung der Voraussetzungen des 247 21 StGB zu erm366glichen. Dabei wird zu ber374cksich-tigen sein, dass Trinkmengenangaben des Angeklagten bei Errechnung der Blutalkoholkonzentration nicht ungepr374ft zu Grunde gelegt werden m374ssen. Die neu entscheidende Strafkammer wird ferner den Anrechnungsma337-stab f374r die vom Angeklagten in Polen erlittene Freiheitsentziehung in der Ur-teilsformel festzusetzen haben (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 51 Rdn. 18, 19). 11 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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