BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 187/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Detmold vom 16. Dezember 2008 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - a) im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass die tatein-heitliche Verurteilung wegen Untreue jeweils entf344llt, b) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abge344ndert, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Roggenbuck Mutzbauer
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