BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 187 /13 vom 2. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Halle ( Saale ) vom 21. Dezember 2012 mit den zug e- hörigen Feststel lungen aufgeho ben, a) soweit er im Fall II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe verurteilt wor den ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, im Maßregelau s- spruch, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls und im Ausspruch über die Einziehung. 2. Im Umfang der Aufhebung wi rd die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vo rsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsät z- lichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen 1 - 3 - Han deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe s o- wie Munition und in weiterer Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Arzneimi t- telgesetz zu einer Gesamtfreih eits s trafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheits s trafe vor der Maßregel zu vol l- ziehen sind, ein sichergestellter Geldbetrag in Höhe v o n 3.33 0 Euro verfallen ist und verschiedene Betäubungsmittel und Tabletten sowie eine Vorderschaft - Repetierflinte nebst Munition eingezogen werden. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor e r- sichtlichen U mfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Veru rteilung in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. 1. Nach den Feststellungen überquerte der Angeklagte mit einem Pkw Suzuk i Swift in Halle ( Saale ) aus der Straße kommend die in diesem Bereich vierspurige Straße, ohne die Geschwindigkeit zu verrin - gern und die Vorfahrt zu beachten. Aufgrund dessen mussten die Lenker von zwei sich auf der bevorrechti gten Straße von links annähernden Pkw Gefahrenbremsungen durchführen, um mit dem von dem Angeklagten g e- führten Pkw nicht zu kollidieren. Einer der beiden Pkw war ein ziviles Diens t- fahrzeug der Polizei, das mit zwei Beamten besetzt war. Der A ngeklagte war aufgrund zuvor konsumierten Kokains nicht mehr fahrtüchtig. Dies hätte er e r- kennen können und müssen. Ihm war bekannt, dass er nicht über die erforder - 2 3 - 4 - liche Fahrerlaubnis verfügte und das von ihm geführte Fahrzeug nicht haf t- pflichtv ersichert war (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Der Angeklagte verwahrte in dem von ihm gelenkten Pkw 308,1 Gramm - Anteil von 13,5 Gramm und 25 Gramm Amphet a- minbase, um die se gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei führte er in einer Sporttasche auf der Rückbank des Pkw eine funktionstüchtige und schussbere i- te so g enannte Pumpgun der Marke Deer field, Modell 672 X, Kaliber 20/76 mit gekürzt em Lauf und Hinterschaft und 44 Schr otpatronen im Kaliber 20/70 bei sich, ohne über die für die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über diese Gegenstände erforderliche Berechtigung zu verfügen. Eine Patrone b e- in deren Magazin. In der Sporttasche verwahrte der Angeklagte außerdem zwei Kunststoff dosen mit jeweils 100 u- gen und einen Wirkstoffanteil von 9.921 mg Oxymetholon aufwiesen. Diese Tabletten wollte der Angeklagte selbst konsumieren, um eine sportliche Lei s- tu ngssteigerung zu erzielen (Fall II. 4 der Urteilsgründe). Ferner führte der A n- geklag te in seiner Hosentasche (UA 10 und 12) insgesamt 3.3 3 0 Euro bei sich, die aus dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stammte n (UA 23 f.). Das Landgericht hat die Taten im Fall II. 3 der Urteilsgründe als vorsät z- liche s Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§§ 1, 6 Abs. 1 PflVG) und fahrlässiger G efährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) und im Fall II. 4 der Urteilsgründe als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schuss waffe (§§ 1, 3, 30a Abs . 2 Nr. 2 Bt M G) in Tateinheit mit unerlau b- 4 5 - 5 - tem Besitz einer Schusswaffe (§ 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Ab schnitt 1 Nr. 1.2.1.2), unerlaubtem Besitz von M unition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG i.V.m. An lage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) und einem Ver stoß gegen das Arzneimittel gesetz (§ 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG i.V.m. Nr. I.1.a) der Anlage zur DmMV) gewertet. Beide Taten stünden zueinander im Verhältnis der Tatmeh r- heit, weil allein die Gleichzeitigkeit zweier Handlungen noch keine Tat einheit begründen könn e (UA 19). 2. Die Verurteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe war aufzuheben, weil die Feststellungen die für einen Schuldspruch nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderliche Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines an deren Menschen oder einer fremden Sache von bedeute n- dem Wert nicht belegen. Für die Annahme, dass Leib oder Leben der Insassen des Polizeifah r- zeugs oder des anderen die Straße befahrenden Pkw konkret ge - fährdet waren, fehlt es an einer aus reichenden Tatsachengrundlage, weil sich das Urteil weder zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, noch zu der Intensität de r Gefahrenbremsungen verhält (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 4 StR 617/07, NStZ - RR 2008, 289). Um eine konkrete Gefährdung ei ner fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es bestim m- ter Angaben zum Wert der gefährdeten Fahrzeuge und zur Höhe des drohe n- den Schadens (berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertmind e- rung) bedurft (BGH, Beschluss vom 28. Sept ember 2010 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Be schluss vom 29. April 2008 4 StR 617/07, NStZ - RR 2008, 289). 6 7 - 6 - 3. Die Verurteilung im Fall II. 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ergibt, dass es s ich bei der sichergestellten Pumpgun um eine verbote ne Waffe gemäß § 51 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG Anla ge 2 Ab schnitt 1 Nr. 1.2.1.2 gehandelt hat. Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 (Waffenliste) zu § 2 Abs. 3 WaffG unterfällt der Umgang mit ein er Vorderschaftrepetierflinte nur dann § 51 Abs. 1 WaffG , wenn anstelle des Hinterschafts ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm od er die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. Damit wollte der Geset z- geber nur solche Vorderschaftrepetierflinten verbieten, die so verändert (eing e- kürzt) sind, dass sie verdeckt geführt und im Nahbereich eingesetzt werden können, wodurch sie sich für kriminelle Verwendungen besonders eignen (vgl. Ges etzesentwurf der Bundesregierung vom 28. Januar 2008, BT - Drucks. 16/7717, S. 25; Heinrich in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht , 9. Aufl. , § 2 WaffG Rn. 6b; Hinze/Runkel, Waffenrecht , 55. Aktualisierung Okt. 2008 , § 2 WaffG Rn. 56a). Die Urteilsgrün de bezeichnen die von dem Angeklagten mit - geführte Vorderschaftrepetierflinte lediglich nach Marke, Modell und Kaliber. Außerdem wird mitgeteilt, dass Lauf und Hinterschaft gekürzt sind (UA 8). Aus der Beweiswürdigung ergibt sich lediglich , dass es sich hi erbei um nachträg - liche Verände rungen handelt (UA 14). Ob diese Veränderungen dazu geführt haben, dass eines der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 der Waffenliste ang e- führten äußeren Merkmale erfüllt ist, kann den Urteilsgründen dagegen nicht entnommen w nicht zu ersetzen, da es sich hierbei nur um einen umgangssprachlichen Namen für Vorderschaftrepetierflinten handelt, der nichts über die hier maß - geblichen weiteren Eigenschaften aussagt (vgl. Hin ze/Runkel, Waffenrecht , 8 9 - 7 - 55. Aktualisie rung Okt. 2008 , § 2 WaffG Rn. 56; Heller/Soschinka, Waffenrecht , 2. Aufl. , Rn. 274; Busche, Waffenrecht , 7. Aufl. , S. 88). Sollte der neue Tatrichter Feststellungen treffen können, die belegen, dass der Angeklagte i n dem von ihm geführten Pkw eine Vorderschaftrepetie r- flinte verwahrt hat, die eine der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 (Waf fenliste) zu § 2 Abs. 3 WaffG benannten Voraussetzungen erfüllt, wird er auch zu prüfen haben, ob anstelle einer Verurteilung weg en Besitzes einer verbotenen Waffe eine solche wegen Führens einer verbotenen Waffe nach § 51 Abs. 1 WaffG in Betracht kommt. 4 . Schließlich halten auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht d ie Annahme einer Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen den zue inander in Ta t- einh eit stehenden Verstößen gegen § 315c Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 6 PflVG (Fall II. 3 der Urteilsgründe) einerseits und § 30a Abs. 2 Nr. 2 Bt M G, § 51 Abs. 1 WaffG, § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG und § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG (Fall II. 4 der Urteilsgründe) andererseits begründet hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar vermögen was das Landgericht nicht verkannt hat ein einheit - liches Motiv, eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen oder eine Mittel - Zweck - Verknüpfung ein e Tateinheit nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 4 StR 78/99, NStZ 2000, 85; Beschluss vom 25. November 1997 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319 mwN). Mehrere strafbare Gesetze s- verstöße stehen aber zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB), we nn die jeweiligen Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Begeht ein Täter, der Rauschgift zu Handelszwecken in einem Pkw befördert (Einfuhrfahrt, Transpor t- 10 11 12 - 8 - fahrt vom Lief eranten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern etc.) durch das Führen des Transportfahrzeuges weitere Gesetzesverstöße, so stehen diese nach den genannten Grundsätzen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmi t- telhandel im Verhältnis der Tatein heit (§ 52 StGB ). Denn ihr Tatbestand wird durch dieselbe Ausführungshandlung verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 4 StR 209/11, NZV 2012, 250 zu § 24a Abs. 2 StVG und § 29a Abs. 1 Nr. 2 Bt MG; Beschluss vom 11. Dezember 2008 3 StR 533/08, BGHR StVG § 2 4a Abs. 2 Konkurren zen 1 zu § 24a Abs. 2 StVG und § 30 Abs. 1 Nr. 4 Bt M G; offengelassen in BGH, Beschluss vom 5. März 2009 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705 Rn. 8; Fischer, StGB, 60. Aufl. , § 316 Rn . 57; MünchKommStGB/Kotz , 2. Aufl. , § 29 Bt M G Rn. 1210). Nach den Feststellungen waren die im Fahrzeug des Angeklagten ve r- wahrten Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorges e- hen. Das bei ihm sichergestellte Bargeld stammte aus dem Handeltreiben mit diesem Rauschgift und wurde deshalb nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB und nicht nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB für verfallen erklärt. D as Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte vor seiner Kontrolle bereits Rauschgift ve r- kauft hat te und es sich bei den sichergestellten Betäubungsmitteln nur um den Rest einer größeren zum Teil bereits verkauften Menge handelte. Unter diesen Umständen hätte erörter t werden müssen, ob die dem Angeklagten unter II. 3 der Urteilsgründe angelasteten Gesetzesverletzungen bei einer Fahrt begangen wurden, die dem Tran sport des im Pkw befindlichen Rauschgifts zu Handel s- zwecken (etwa zu weiteren Abnehmern oder ins Depot) diente und deshalb Tateinheit mit dem Betäubungsmittelhandel und den weiteren un ter II. 4 ausg e- urteilten Delikten anzunehmen ist. 13 - 9 - II. Die aufgezeigt en Mängel zwingen zur Aufhebung der für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandenden tateinheitlichen Verurteilungen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens ohne Versicherung s- schutz im Fall II. 3 der Urteilsgründe und wegen bewaffnet en Betäubungsmi t- telhandels (zur Tenorier ung vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 3 StR 323/06), unerlaubten Besitzes von Munition und Besitzes von Arzne i- mitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken (zur Tenorierung vgl. Körner/ Patzak/ Volkmer, Bt M G , 7. Aufl. , § 95 AMG Rn. 70) im Fall II. 4 der Urteilsgrü n- de (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, NStZ 1997, 276). Die Aufhebung des Schuldspruchs für die Taten zu II. 3 und II. 4 zieht neben der Aufhebung der Gesamtstrafe auch di e Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, der Verfallsanordnung und der Ei n- ziehungsanordnung nach sich, weil diese Entscheidungen an die Verurteilung wegen der Tat unter II. 4 der Urteilsgründe anknüpfen. Sost - Scheible Roggen buck Franke Mutzbauer Quentin 14 15
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