ECLI:DE:BGH:2018:200618B4S TR187.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 187 / 1 8 vom 20. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. Dezember 2017 wird das vorb e- zeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben a) im Strafausspruch , b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung einer U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafb e- fehl des Amtsgerichts Siegen vom 18. Mai 2016 nach Auflösung der dort gebi l- 1 - 3 - deten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurt eilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine gegen dieses Urteil g e- richtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer dem Angeklagten bei der konkreten Bestimmung der Einzelstrafe für die abg e- urteilte Tat (Tatzeit: 15. Mai 2016) angelastet hat, diese nach seiner begangen zu haben (UA 10), ohne dass die Feststellungen dies belegen. D a- nach wurde der Angeklagte vor dem 15. Mai 2016 nur einmal , und zwar am 20. März 2015 , wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr erlaubnis und andere r Delikte verurteilt (UA 5). Diese Verurteilung durch das Amtsgericht Siegen lag zum Tatzeitpunkt aber nicht weniger als zwei, sondern bereits mehr als elf M o- nate zurück. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu ei ner niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre, wenn sie von einer geringe ren als der von ihr angenommenen sehr hohen Rückfallgeschwindigkeit ausgegangen wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht auch die Aufhebung der Gesam t- strafe nach sich. 2. Soweit das L andgericht die Prüfung der Anordnung einer Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl sich di e- se nach den Urteilsfeststellungen zum Drogenkonsum der Angeklagten und seinen Auswirkungen aufdrängte, hält das Urteil revision srechtlicher Überpr ü- fung ebenfalls nicht stand. 2 3 - 4 - h- amit , alle zwei Tage ca. 1 bis 2 Gramm Kokain und Amphetamin zu ko n- sumieren. Eine einmonatige Therapie führte nicht zu einer dauerhaft en Abst i- nenz. Das bei ihm am 15. Mai 2016 aufgefundene Rauschgift (99,81 Gramm Marihuana und 12,5 Gramm Amphetamin) war für den Eigenverbrauch b e- stimmt. In der ihm in diesem Zusammenhang entnommenen Blutprobe konnte n Amphetamin und Kokain nachgewiesen werd en. Nach seiner Inhaftierung in anderer Sache am 10. Mai 2017 litt er unter Entzugserscheinungen. Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte eine n Hang im Sinne des § 64 StGB hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschl uss vom 20. Februar 2018 3 StR 645/17, NStZ - RR 2018, 140 [Ls] ) und d er abgeurteilte n Tat ein Symptomwert für diesen Hang zukommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 3 StR 166/18, Rn. 15 f. mwN ). Auch die Annahme einer hangbedingte n Gefährlichk eit, insbesondere in Bezug auf B e- schaffungstaten, ist danach keinesfalls fernliegend (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 1 StR 693/96, StV 1998, 75). Da das Landgericht bei seiner positiven Bewährungsentscheidung davon ausgegangen ist, dass der Ang e- kl , bestehen schließlich auch Anknüpfungspunkte für eine positive Therapieprog nose im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Der neue Tatrichter wird über die Frage der Anordnung de r Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Beachtung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 4 StR 434/11 , NStZ 2012, 463 , 464 ) neu zu entscheiden haben. Dass nur der Ang e- klagte Revision eingelegt hat, hindert die etwaige Nachholung einer Unterbri n- gungsanordnung nicht ( § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 3 StR 563/17 , Rn. 9 mwN ) . Der Angeklagte hat die Nichta n- 4 5 - 5 - wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von s einem Recht s- mittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 1 StR 367 /17, Rn. 10 [insoweit in NStZ - RR 2017, 370 nicht abgedruckt] ). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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